Urteil des BGH vom 21.07.2006

BGH (wiedereinsetzung in den vorigen stand, stpo, wiedereinsetzung, frist, wahlverteidiger, stand, wahl, mitteilung, verteidiger, verschulden)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 436/06
vom
19. September 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. September 2006 be-
schlossen:
1. Dem Angeklagten wird von Amts wegen gegen die Versäumung
der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des
Landgerichts München II vom 31. März 2006 Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand gewährt.
Der Beschluss des Landgerichts nach § 346 Abs. 1 StPO vom
21. Juli 2006 ist damit gegenstandslos.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts München II vom 31. März 2006 wird als unbegründet
verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revi-
sionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des An-
geklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten der Wiedereinsetzung,
die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Re-
visionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tra-
gen.
Gründe zu 1.:
Die Generalbundesanwältin hat in ihrer Antragsschrift ausgeführt:
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"Die Revisionsbegründungsfrist wurde versäumt. Die Urteilszustellung an
den Pflichtverteidiger wurde am 9. Mai 2006 durch den Vorsitzenden angeord-
net und ist am 12. Mai 2006 erfolgt. Damit ist die Begründungsfrist am 12. Juni
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2006 abgelaufen. Eine förmliche Urteilszustellung an den Wahlverteidiger
Rechtsanwalt K. ist vom Vorsitzenden nicht verfügt worden und somit
auch nicht erfolgt. Damit wurde auch keine weitere Frist eröffnet. Die von dem
Wahlverteidiger behauptete erneute Zustellung vom 29. Juni 2006 bezog sich
auf die Revisionsrechtfertigungsschrift der Staatsanwaltschaft. Dies stellt somit
keine erneute Urteilszustellung dar. Eine formlose Mitteilung des Urteils setzt
keine Frist in Lauf.
Indessen hat der Angeklagte bereits am 10. Mai 2006 den neuen Wahl-
verteidiger bevollmächtigt und offensichtlich mit der Revisionsbegründung be-
auftragt. Die vorliegenden mehreren Verteidiger-Fehler können ihm daher nicht
als (Mit-) Verschulden zugerechnet werden. Der - rechtzeitig - gestellte Antrag
nach § 346 Abs. 2 StPO, mit dem zugleich die versäumte Revisionsrechtferti-
gung nachgeholt wurde, kann daher auch zum Anlass genommen werden, dem
Angeklagten von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen
die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist zu gewähren (vgl. KK-Maul
StPO 5. Aufl. § 45 Rdn. 16 m. Hinw. auf BGHR StPO § 45 Abs. 2 Tatsachen-
vortrag 9; ebenso Meyer-Goßner, StPO 49. Aufl. § 45 Rdn. 12).
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Mit der Wiedereinsetzung ist der Verwerfungsbeschluss des Tatrichters
nach § 346 Abs. 1 StPO gegenstandslos. Einer Entscheidung des Revisionsge-
richts nach § 346 Abs. 2 StPO bedarf es deshalb nicht (vgl. BGHSt 11, 152,
154)."
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Dem schließt sich der Senat an.
5
Nack Wahl Boetticher
Kolz Elf