Urteil des BGH vom 10.02.2006

BGH (nachteil, stpo, last, vergewaltigung, straftat, nachprüfung, vorläufig, verletzung, freiheitsstrafe, grund)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 9/06
vom
7. März 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung der Nebenklägerin und des Beschwerdeführers am
7. März 2006 gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 StPO beschlos-
sen:
1. Auf die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Land-
gerichts Aurich vom 13. September 2005 wird das Verfahren
eingestellt, soweit dem Angeklagten eine Straftat zu ihrem
Nachteil vorgeworfen wird; im Umfang der Einstellung fallen die
Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des An-
geklagten der Staatskasse zur Last.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorgenannte Urteil
wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer
Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und ihn von dem weiteren Vorwurf ei-
ner Sexualstraftat zum Nachteil der Nebenklägerin E. freigesprochen.
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Auf die Revision der Nebenklägerin hat der Senat das Verfahren aus den
Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 10. Februar 2006
gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt, soweit dem Ange-
klagten eine Straftat zum Nachteil der Nebenklägerin zur Last liegt.
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Die auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Ange-
klagten ist unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revi-
sionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
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Winkler Pfister von Lienen
Becker Hubert