Urteil des BGH vom 06.04.2000

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 502/99
vom
6. April 2000
in der Strafsache
gegen
wegen Volksverhetzung
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. April 2000 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen den Kosten-
ausspruch des Urteils des Landgerichts Mannheim vom 25. März
1999 wird als unbegründet verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht Mannheim hat den Angeklagten wegen Volksverhet-
zung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt und ausgesprochen, er
habe die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gegen diese Kostenentscheidung
richtet sich die sofortige Beschwerde des Angeklagten, mit der er sich dagegen
wendet, daß er auch die Kosten und notwendigen Auslagen zu tragen habe,
die durch die Wahrnehmung des Hauptverhandlungstermins am 23. März 1999
entstanden seien. Er behauptet, an diesem Tage sei die Hauptverhandlung nur
deshalb durchgeführt worden, weil am voraufgegangenen Sitzungstag, dem 18.
März 1999, ein "kranker, dienstunfähiger ... Sitzungsvertreter der Staatsanwalt-
schaft" entsandt worden sei.
Die Kostenbeschwerde bleibt erfolglos. Der Kostenausspruch entspricht
dem Gesetz (§ 465 StPO). Für eine teilweise Nichterhebung der Kosten ist hier
kein Raum (§ 8 Abs. 1 Satz 1 GKG). Die dem Angeklagten selbst durch den
Verhandlungstag am 23. März 1999 entstandenen notwendigen Auslagen fal-
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len nicht unter § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO
44. Aufl. § 465 Rdn. 11). Die Gerichtsgebühren bemessen sich ohnehin nicht
nach der Zahl der Verhandlungstage, sondern nach der rechtskräftig erkannten
Strafe (§ 40 Abs. 1 GKG).
Unbeschadet dessen liegt ersichtlich auch keine unrichtige Behandlung
der Sache im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG vor. Der Generalbundesanwalt
hat in seiner Zuschrift vom 20. September 1999 zutreffend darauf hingewiesen,
daß die Strafkammer am 18. März 1999 von 14.00 Uhr bis 17.15 Uhr verhan-
delt hat (Bd. 3 Bl. 26 d.A.). Während dieser Zeit wurden u.a. 16 Urkunden ver-
lesen und vom Vertreter der Staatsanwaltschaft sieben Beweisanträge gestellt.
Erst am Ende dieses Sitzungstages wurde der Inhalt eines ärztlichen Attests
über den Gesundheitszustand des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft
mitgeteilt (Bd. 3 Bl. 28 d.A.). Unter diesen Umständen ist schon nicht erkenn-
bar, daß der Gesundheitszustand des Staatsanwalts eine Verfahrensverzöge-
rung verursacht hätte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.
Schäfer Maul Granderath
Boetticher Schluckebier