Urteil des BGH vom 10.07.2014

BGH: unterbringung, cannabis, beute, erwerb, urlaub, deckung, missbrauch, abhängigkeit, anhörung, entscheidungsformel

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 S t R 2 3 8 / 1 4
vom
10. Juli 2014
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schweren Raubes u.a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-
führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 10. Juli
2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Mönchengladbach vom 5. März 2014 mit den zugehöri-
gen Feststellungen aufgehoben, soweit die Anordnung der Un-
terbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unter-
blieben ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine Strafkammer des Landgerichts Düsseldorf zurück-
verwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hatte den Angeklagten wegen vollendeten und versuch-
ten besonders schweren Raubes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jah-
ren verurteilt. Dieses Urteil hat der Senat aufgehoben hinsichtlich der für die
Versuchstat verhängten Einzelstrafe, der Gesamtfreiheitsstrafe und soweit eine
Entscheidung über die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsan-
stalt unterblieben war (Beschluss vom 20. August 2013 - 3 StR 233/13). Das
Landgericht hat in dem nunmehr angefochtenen Urteil erneut auf eine Gesamt-
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freiheitsstrafe von sechs Jahren erkannt; die Unterbringung des Angeklagten in
einer Entziehungsanstalt hat es abgelehnt. Gegen dieses Urteil wendet sich der
Angeklagte mit seiner auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen
Rechts gestützten Revision. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und des-
halb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Mit der Sachrüge hat das Rechts-
mittel den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist
es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt hat das
Landgericht mit folgender Begründung abgelehnt: Zwar habe der Angeklagte,
bei dem eine Abhängigkeit von Cannabis und ein Missbrauch alkoholischer Ge-
tränke vorliege, den Hang, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu neh-
men. Doch bestehe kein symptomatischer Zusammenhang zwischen diesem
Hang und den festgestellten Taten. Dass der Hang auch nur neben anderen
Ursachen zur Begehung der Straftaten beigetragen habe, habe die Hauptver-
handlung nicht ergeben.
Diese Ausführungen stehen indes mit den Feststellungen nicht in Ein-
klang. Danach verwandte der Angeklagte zwar einen Teil des erbeuteten Geld-
betrages zur Deckung seines Lebensbedarfs. Doch setzte er die aus den Straf-
taten erlangte Beute auch zum Erwerb von Cannabis ein. Zu der Frage, ob
nicht deshalb der Hang zum Rauschmittelgenuss neben anderen Umständen
für die Taten zumindest mitursächlich war, verhält sich das Urteil nicht.
Über die Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Entzie-
hungsanstalt muss deshalb erneut verhandelt und entschieden werden. Dass
nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die entsprechende Ent-
scheidung des Senats sowie die eventuelle Nachholung der Unterbringungsan-
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ordnung nicht (BGH, Urteil vom 10. April 1990 - 1 StR 9/90, BGHSt 37, 5). Der
Beschwerdeführer hat die Nichtanwendung des § 64 StGB durch den Tatrich-
ter auch diesmal nicht von seinem Rechtsmittelangriff ausgenommen.
Der Senat macht von der Möglichkeit des § 354 Abs. 2 Satz 1 2. Alt.
StPO Gebrauch.
Becker Schäfer Mayer
RiBGH Gericke befindet sich Spaniol
im Urlaub und ist daher
gehindert zu unterschreiben.
Becker
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