Urteil des BGH vom 10.07.2014, 3 StR 238/14
BGH: unterbringung, cannabis, beute, erwerb, urlaub, deckung, missbrauch, abhängigkeit, anhörung, entscheidungsformel
- Entschieden
- 10.07.2014
- Schlagworte
- Unterbringung, Cannabis, Beute, Erwerb, Urlaub, Deckung, Missbrauch, Abhängigkeit, Anhörung, Entscheidungsformel
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 S t R 2 3 8 / 1 4
vom
10. Juli 2014
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schweren Raubes u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 10. Juli
2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 5. März 2014 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Strafkammer des Landgerichts Düsseldorf zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
1Das Landgericht hatte den Angeklagten wegen vollendeten und versuchten besonders schweren Raubes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Dieses Urteil hat der Senat aufgehoben hinsichtlich der für die
Versuchstat verhängten Einzelstrafe, der Gesamtfreiheitsstrafe und soweit eine
Entscheidung über die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben war (Beschluss vom 20. August 2013 - 3 StR 233/13). Das
Landgericht hat in dem nunmehr angefochtenen Urteil erneut auf eine Gesamt-
freiheitsstrafe von sechs Jahren erkannt; die Unterbringung des Angeklagten in
einer Entziehungsanstalt hat es abgelehnt. Gegen dieses Urteil wendet sich der
Angeklagte mit seiner auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen
Rechts gestützten Revision. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Mit der Sachrüge hat das Rechtsmittel den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist
es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
2Die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt hat das
Landgericht mit folgender Begründung abgelehnt: Zwar habe der Angeklagte,
bei dem eine Abhängigkeit von Cannabis und ein Missbrauch alkoholischer Getränke vorliege, den Hang, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen. Doch bestehe kein symptomatischer Zusammenhang zwischen diesem
Hang und den festgestellten Taten. Dass der Hang auch nur neben anderen
Ursachen zur Begehung der Straftaten beigetragen habe, habe die Hauptverhandlung nicht ergeben.
3Diese Ausführungen stehen indes mit den Feststellungen nicht in Einklang. Danach verwandte der Angeklagte zwar einen Teil des erbeuteten Geldbetrages zur Deckung seines Lebensbedarfs. Doch setzte er die aus den Straftaten erlangte Beute auch zum Erwerb von Cannabis ein. Zu der Frage, ob
nicht deshalb der Hang zum Rauschmittelgenuss neben anderen Umständen
für die Taten zumindest mitursächlich war, verhält sich das Urteil nicht.
4Über die Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt muss deshalb erneut verhandelt und entschieden werden. Dass
nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die entsprechende Entscheidung des Senats sowie die eventuelle Nachholung der Unterbringungsan-
ordnung nicht (BGH, Urteil vom 10. April 1990 - 1 StR 9/90, BGHSt 37, 5). Der
Beschwerdeführer hat die Nichtanwendung des § 64 StGB durch den Tatrichter auch diesmal nicht von seinem Rechtsmittelangriff ausgenommen.
5Der Senat macht von der Möglichkeit des § 354 Abs. 2 Satz 1 2. Alt.
StPO Gebrauch.
Becker Schäfer Mayer
Spaniol RiBGH Gericke befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker