Urteil des BGH vom 21.02.2008

BGH (zpo, sicherung, fortbildung, vereinbarung, mutter, beschwerde)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZR 163/07
vom
21. Februar 2008
in dem Rechtsstreit
- 2 -
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 21. Februar 2008 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke,
Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Czub
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi-
sion in dem Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Kob-
lenz vom 25. September 2007 wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdegericht hat die Senatsrechtsprechung zur Ausle-
gungsfähigkeit von in Übergabeverträgen enthaltenen Versor-
gungsabreden nicht verkannt; es hat die zwischen dem Beklagten
und seiner Mutter getroffene Vereinbarung ausgelegt. Beides er-
gibt sich aus dem Beschluss des Berufungsgerichts vom 26. Juni
2007, auf den es in seinem Urteil verwiesen hat.
Im Übrigen wirft die Rechtssache keine entscheidungserheblichen
Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist
auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
(§ 97 Abs. 1 ZPO).
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Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt
30.517,10 €.
Krüger Klein
Lemke
Schmidt-Räntsch
Czub
Vorinstanzen:
LG Mainz, Entscheidung vom 20.03.2007 - 2 O 255/06 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 25.09.2007 - 11 U 493/07 -