Urteil des BGH vom 29.06.2010

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 104/08 Verkündet
am:
29. Juni 2010
Weber,
Justizamtsinspektorin
als
Urkundsbeamtin
der
Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
BGB aF §§ 123, 276 (Fb); AGBG § 5
a) Bei steuersparenden Bauherren- und Erwerbermodellen muss die finanzierende
Bank den kreditsuchenden Kunden auf eine von ihr erkannte arglistige Täuschung
durch den Vertrieb über die Höhe der Vermittlungsprovisionen ungefragt hinwei-
sen.
b) Zur arglistigen Täuschung über die Höhe der Vermittlungsprovisionen mittels ei-
nes sogenannten "Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrags".
c) Zur Auslegung eines formularmäßigen "Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauf-
trags".
BGH, Urteil vom 29. Juni 2010 - XI ZR 104/08 - OLG Schleswig
LG Lübeck
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Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 29. Juni 2010 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers, den Richter
Dr.
Joeres, die Richterin Mayen und die Richter Dr.
Ellenberger und
Dr. Matthias
für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des
Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom
13. März 2008 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien streiten über Ansprüche im Zusammenhang mit dem von
den Beklagten - einer Bausparkasse und einer Bank - finanzierten Erwerb einer
Eigentumswohnung durch die Klägerin.
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Die Klägerin, eine damals 38 Jahre alte Krankenschwester, erwarb im
Jahr 1996 zu Steuersparzwecken eine Eigentumswohnung in dem Objekt
J. -Straße in H. . Verkäuferin war die A.
Aktiengesellschaft (A. ). Zur Finanzierung des Kaufs
schloss die Klägerin mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 2) (im Folgen-
den: Beklagte zu 2), die hierbei durch die Beklagte zu 1) vertreten wurde, einen
Darlehensvertrag über ein tilgungsfreies Vorausdarlehen in Höhe von
178.000 DM sowie zwei Bausparverträge bei der Beklagten zu 1). Die Vermitt-
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lung der Eigentumswohnung und der Finanzierung erfolgte durch die I.
GmbH (im Folgenden: I. ) und die Ba.
mbH (im Folgenden:
Ba. ), zwei Unternehmen der H. Gruppe (im Folgenden:
H. Gruppe), die seit 1990 in großem Umfang Anlageobjekte vertrieb, die die
Beklagten finanzierten. Insoweit unterzeichnete die Klägerin am 29. Februar
1996 einen Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag, in welchem es unter
anderem heißt: "Ich erteile hiermit den Auftrag, mir das o.g. Objekt und die Fi-
nanzierung zu vermitteln. Der Auftrag soll durch die in Punkt 4. und 5. der nach-
folgenden Aufstellung benannten Firmen zu den dort genannten Gebührensät-
zen ausgeführt werden." Ausweislich Punkt 4 der Aufstellung sollte die Ba.
eine "Finanzierungs-Verm.-Geb." in Höhe von 3.560 DM und ausweislich
Punkt 5 die I. eine "Courtage" in Höhe von 5.089 DM erhalten (2,41% bzw.
3,45% des mit 147.511 DM angegebenen Kaufpreises). Außerdem unterzeich-
nete die Klägerin an diesem Tag unter anderem eine Vereinbarung über Mie-
tenverwaltung. Darin trat sie der für die zu erwerbende Wohnung bestehenden
Mietpoolgemeinschaft bei, die von der zur H. Gruppe gehörenden
M. GmbH (im Folgenden: M ) verwaltet
wurde. In der Folge wurde der notarielle Kaufvertrag abgeschlossen, die Darle-
hensvaluta wurde ausgezahlt und am 29. April 1996 wurde mit notarieller Ur-
kunde an dem Grundstück zur Sicherung sowohl des Vorausdarlehens als auch
der nach Zuteilung der jeweiligen Bausparverträge auszureichenden Bauspar-
darlehen eine Grundschuld in Höhe des Vorausdarlehensbetrags nebst Zinsen
bestellt. Nach Ablauf der ersten Zinsbindungsfrist schloss die Klägerin am
19./30. März 2001 einen Nachfolgedarlehensvertrag mit der Beklagten zu 1).
Mit Schreiben vom 21. November 2002 widerrief die Klägerin gegenüber
den Beklagten den Darlehensvertrag nach dem Haustürwiderrufsgesetz und
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forderte dessen Rückabwicklung. Die Beklagte zu 2) trat am 29. November
2005 alle Forderungen gegen die Klägerin an die Beklagte zu 1) ab.
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Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin von den Beklagten - gestützt auf ei-
nen Schadensersatzanspruch wegen vorvertraglicher Aufklärungspflichtverlet-
zung - die Rückabwicklung des kreditfinanzierten Kaufs der Eigentumswoh-
nung. Sie begehrt insbesondere Rückzahlung geleisteter Zinsen und die Fest-
stellung, dass aus den Darlehensverträgen ihr gegenüber keine Zahlungsan-
sprüche bestehen, jeweils Zug um Zug gegen Übertragung der Eigentumswoh-
nung, sowie die Feststellung, dass die Beklagten ihr sämtlichen Schaden zu
ersetzen haben, der im Zusammenhang mit dem finanzierten Kauf der Woh-
nung steht. Ihre Ansprüche stützt die Klägerin insbesondere darauf, dass sie
durch den Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag arglistig über die Höhe
der Vermittlungsprovisionen getäuscht worden sei. Die Beklagten sind dem
entgegen getreten und haben die Einrede der Verjährung erhoben. Die Beklag-
te zu 1) begehrt zudem im Wege der Widerklage Feststellung, dass der zwi-
schen ihr und der Klägerin abgeschlossene Darlehensvertrag nicht aufgelöst ist,
insbesondere nicht wegen eines Widerrufs nach dem Haustürwiderrufsgesetz,
sondern wirksam fortbesteht.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattge-
geben. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht die Widerklage
abgewiesen und der Klage nach Durchführung einer Beweisaufnahme zu der
Frage, ob die Vermittler die Klägerin mit dem Objekt- und Finanzierungsvermitt-
lungsauftrag über die Höhe der tatsächlich gezahlten Provisionen getäuscht
haben, überwiegend stattgegeben. Das Zahlungsbegehren der Klägerin hat es
- unter Abzug erlangter Mietpoolausschüttungen und Steuervorteile - in Höhe
von 11.616,64 € nebst Zinsen teilweise, die Feststellungsanträge vollumfänglich
für gerechtfertigt erachtet. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revi-
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sion begehren die Beklagten die Wiederherstellung des landgerichtlichen Ur-
teils.
Entscheidungsgründe:
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Die Revision ist unbegründet.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit
es der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen hat, im Wesentli-
chen ausgeführt:
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Der Klägerin stehe ein Schadensersatzanspruch aus schuldhafter Verlet-
zung von Aufklärungspflichten zu. Aufgrund der vom Berufungsgericht durchge-
führten Beweisaufnahme stehe fest, dass die Vermittler die Klägerin mit dem
Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag arglistig über die tatsächliche
Höhe der zu vereinnahmenden Provisionen getäuscht hätten. Die Vermittler
hätten durch die Gestaltung und Ausfüllung des Objekt- und Finanzierungsver-
mittlungsauftrags bewusst bei der Klägerin die Vorstellung erzeugt, weitere
Vermittlungsgebühren gebe es nicht. Aufgrund der durchgeführten Beweisauf-
nahme stehe jedoch fest, dass der Vertrieb tatsächlich nicht nur - wie im Objekt-
und Finanzierungsvermittlungsauftrag ausgewiesen - Provisionen in Höhe von
5,86% der Kaufpreissumme von 147.511 DM erhalten sollte (2,41% Finanzie-
rungsvermittlungsgebühr für die Ba. und 3,45% Courtage für die I. ),
sondern mindestens 15%. Die Kenntnis der Beklagten zu 1) von dieser ange-
sichts der erheblichen Differenz zwischen der vorgespiegelten und der tatsäch-
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lich zutreffenden Provisionshöhe evidenten arglistigen Täuschung, die sich die
Beklagte zu 2) zurechnen lassen müsse, werde vermutet, da die Beklagten mit
dem Vertrieb in institutionalisierter Weise zusammengearbeitet hätten. Die Ver-
mutung hätten die Beklagten nicht widerlegt. Der Schadensersatzanspruch der
Klägerin sei auch nicht verjährt. Da das Rückabwicklungsbegehren der Klägerin
begründet sei, sei der Widerklageantrag der Beklagten zu 1) unbegründet. Die-
ser ziele nicht allein auf die Feststellung der Wirksamkeit des Darlehensver-
trags im Hinblick auf den Haustürwiderruf, sondern umfassend auf die Feststel-
lung der fortbestehenden Wirksamkeit des Vertrags.
II.
Das Berufungsurteil hält rechtlicher Überprüfung stand, so dass die Re-
vision zurückzuweisen ist. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei einen
Schadensersatzanspruch der Klägerin aus vorvertraglichem Aufklärungsver-
schulden bejaht und die Widerklage der Beklagten zu 1) abgewiesen.
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1.Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung kann sich die Klä-
gerin allerdings zur Begründung des von ihr geltend gemachten Rückabwick-
lungsanspruchs nicht etwa mit Erfolg auf den Gesichtspunkt einer strukturell
ungleichen Verhandlungsstärke der Vertragspartner (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m.
dem Sozialstaatsprinzip) berufen. Nach der von der Revisionserwiderung selbst
für ihre Auffassung zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
(BVerfGE 89, 214, 232; BVerfG, NJW 1994, 2749, 2750; NJW 2001, 2248) darf
ein Vertrag wegen der schützenswerten Interessen beider Vertragspartner nicht
bei jeder Störung des Verhandlungsgleichgewichts nachträglich in Frage ge-
stellt oder korrigiert werden. Vielmehr müssen zu der strukturellen Unterlegen-
heit des einen Vertragsteils weitere belastende Umstände hinzutreten, wie sie
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das Bundesverfassungsgericht in den genannten Entscheidungen für Bürg-
schaften einkommens- und vermögensloser Angehöriger und für besondere
Fälle von Eheverträgen über Unterhalt angenommen hat. Korrigierend ist ein-
zugreifen, wenn andernfalls für einen Vertragsteil die Selbstbestimmung in eine
Fremdbestimmung verkehrt würde (BVerfGE 89 aaO; BVerfG, NJW 2001, 957,
958 und 2248). Umstände in diesem Sinn sind hier aber nicht erkennbar. An-
ders als in den genannten Fällen ist für Fälle der vorliegenden Art - und auch für
den Streitfall - kennzeichnend, dass die Anleger nicht etwa aus einer emotiona-
len Zwangslage heraus bzw. ohne eigenes wirtschaftliches Interesse ein unge-
wöhnlich hohes Haftungsrisiko eingehen, sondern aus dem eigenen Interesse,
sich an einem Steuersparmodell zu beteiligen und davon im Falle einer positi-
ven wirtschaftlichen Entwicklung der Immobilie - jedenfalls auch - selbst zu pro-
fitieren. Anders etwa als ein sich aus emotionaler Verbundenheit zur Haftung für
Fremdschulden verpflichtender Bürge hat die Klägerin zudem sogleich einen
Gegenwert erhalten, nämlich die Immobilie, mag sich diese auch als weniger
wertvoll erwiesen haben als von ihr zunächst erwartet. Auch die Revisionserwi-
derung macht nicht geltend, dass der Kaufpreis sittenwidrig überhöht gewesen
sei. Soweit sie sich auf die besondere Situation von in einer Haustürsituation
geworbenen Anlegern beruft, führt dies im Streitfall schon deshalb nicht weiter,
weil die Klägerin nach ihrem eigenen Vorbringen nicht aufgrund einer Haustür-
situation zu dem Vertragsschluss veranlasst worden ist. Im Übrigen halten die
gesetzlichen Verbrauchervorschriften insoweit aber auch angemessene Schutz-
mechanismen bereit. Anlass, in der von der Revisionserwiderung gewünschten
Weise weitergehend in die Vertragsautonomie einzugreifen, besteht bei dieser
Sachlage nicht.
2. Ein auf Rückabwicklung des Geschäfts gerichteter Schadensersatzan-
spruch der Klägerin folgt jedoch aus einer vorvertraglichen Aufklärungspflicht-
verletzung durch die Beklagte. Entgegen der Auffassung der Revision ist das
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Berufungsurteil frei von Rechtsfehlern, soweit das Berufungsgericht die Voraus-
setzungen eines Schadensersatzanspruchs für gegeben erachtet hat, unter de-
nen nach der neueren Rechtsprechung des erkennenden Senats eine Finanzie-
rungsbank aus einem vorvertraglichen Aufklärungsverschulden wegen eines
aufklärungspflichtigen Wissensvorsprungs haftet.
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a) Nach dieser Rechtsprechung (BGHZ 168, 1, Tz. 51 ff.; 169, 109,
Tz. 23; Senatsurteile vom 17. Oktober 2006 - XI ZR 205/05, WM 2007, 114,
Tz. 17, vom 5. Dezember 2006 - XI ZR 341/05, WM 2007, 440, Tz. 29 und vom
20. März 2007 - XI ZR 414/04, WM 2007, 876, Tz. 53) können sich die Anleger
in Fällen institutionalisierten Zusammenwirkens der kreditgewährenden Bank
mit dem Verkäufer oder Vertreiber des finanzierten Objekts unter erleichterten
Voraussetzungen mit Erfolg auf einen die Aufklärungspflicht auslösenden kon-
kreten Wissensvorsprung der finanzierenden Bank im Zusammenhang mit einer
arglistigen Täuschung des Anlegers durch unrichtige Angaben der Vermittler,
Verkäufer oder Fondsinitiatoren bzw. des Fondsprospekts über das Anlageob-
jekt berufen. Die Kenntnis der Bank von einer solchen arglistigen Täuschung
wird widerleglich vermutet, wenn Verkäufer oder Fondsinitiatoren, die von ihnen
beauftragten Vermittler und die finanzierende Bank in institutionalisierter Art und
Weise zusammenwirken, auch die Finanzierung der Kapitalanlage vom Verkäu-
fer oder Vermittler, sei es auch nur über einen von ihm benannten besonderen
Finanzierungsvermittler, angeboten wurde und die Unrichtigkeit der Angaben
des Verkäufers, Fondsinitiators oder der für sie tätigen Vermittler bzw. des Ver-
kaufs- oder Fondsprospekts nach den Umständen des Falles objektiv evident
ist.
b) Diese Voraussetzungen hat das Berufungsgericht bejaht. Eine Haf-
tung der Beklagten aus vorvertraglichem Aufklärungsverschulden besteht nach
den im Berufungsurteil getroffenen Feststellungen wegen eines Wissensvor-
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sprungs der Beklagten darüber, dass die Klägerin von den Vermittlern durch
evident unrichtige Angaben über die Höhe der Vermittlungsprovision arglistig
getäuscht worden ist. Man habe ihr nämlich mit dem ausgefüllten Objekt- und
Finanzierungsvermittlungsauftrag vorgespiegelt, die Vermittler erhielten nur die
dort ausgewiesenen Provisionen in Höhe von insgesamt 5,86% der Kaufpreis-
summe, obwohl sie in Wahrheit mindestens weitere 9,14% Provision erhielten.
c) Entgegen der Auffassung der Revision hält dies revisionsrechtlicher
Prüfung stand.
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aa) Anders als die Revision meint, steht das Berufungsurteil nicht im Wi-
derspruch zu der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Aufklärungs-
pflichten über "versteckte Innenprovisionen".
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(1) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine
nicht beratende, sondern lediglich kreditgebende Bank bei steuersparenden
Bauherren-, Bauträger- und Erwerbermodellen zur Risikoaufklärung über das
finanzierte Geschäft nur unter ganz besonderen Voraussetzungen verpflichtet.
Dies ist unter anderem der Fall, wenn die Bank in Bezug auf spezielle Risiken
des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer
hat und dies auch erkennen kann (st. Rspr., BGHZ 159, 294, 316; 161, 15, 20;
168, 1, Tz. 41, jeweils m.w.N.).
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Auf eine im Kaufpreis enthaltene und an den Vertrieb gezahlte "versteck-
te Innenprovision" muss das einen Immobilienerwerb finanzierende Kreditinsti-
tut den Darlehensnehmer von sich aus grundsätzlich nicht hinweisen (Senatsur-
teile vom 12. November 2002 - XI ZR 3/01, WM 2003, 61, 62, vom 2. Dezember
2003 - XI ZR 53/02, WM 2004, 417, 419, vom 20. Januar 2004 - XI ZR 460/02,
WM 2004, 521, 524 und vom 10. Juli 2007 - XI ZR 243/05, WM 2007, 1831,
Tz. 15; BGH, Urteil vom 14. März 2003 - V ZR 308/02, WM 2003, 1686, 1688),
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sofern nicht die Innenprovision zu einer so wesentlichen Verschiebung des
Verhältnisses zwischen Kaufpreis und Verkehrswert der Immobilie beiträgt,
dass das Kreditinstitut von einer sittenwidrigen Übervorteilung des Käufers
durch den Verkäufer ausgehen musste (st. Rspr., BGHZ 168, 1, Tz. 47; Se-
natsurteile vom 23. März 2004 - XI ZR 194/02, WM 2004, 1221, 1225, vom
12. Juni 2007 - XI ZR 112/05, juris, Tz. 17 f. und vom 10. Juli 2007 - XI ZR
243/05, aaO, jeweils m.w.N.). Dies gilt schon deshalb, weil die Veräußerung
einer Immobilie zu einem überteuerten Kaufpreis nach ständiger Rechtspre-
chung des Bundesgerichtshofs selbst für den Verkäufer nicht ohne Weiteres
einen zur Aufklärung verpflichtenden Umstand darstellt (siehe nur BGH, Urteil
vom 14. März 2003 - V ZR 308/02, WM 2003, 1686, 1688 und Senatsurteile
vom 20. März 2007 - XI ZR 414/04, WM 2007, 876, Tz. 41 und vom 12. Juni
2007 - XI ZR 112/05, juris, Tz. 17). Der Käufer hat nämlich grundsätzlich keinen
Anspruch zu einem Erwerb des Objekts zu dessen Verkehrswert, sondern es
bleibt den Vertragsparteien bis zu den Grenzen der Sittenwidrigkeit und des
Wuchers überlassen, welchen Kaufpreis sie vereinbaren, so dass der Verkäufer
im Regelfall nicht verpflichtet ist, den Wert des Kaufobjekts offen zu legen,
selbst wenn dieser erheblich unter dem geforderten Preis liegt (BGHZ 158, 110,
119; BGH, Urteile vom 14. März 2003 - V ZR 308/02, WM 2003, 1686, 1688
und vom 13. Oktober 2006 - V ZR 66/06, WM 2007, 174, Tz. 8; Senatsurteile
vom 12. November 2002 - XI ZR 3/01, WM 2003, 61, 62, vom 6. November
2007 - XI ZR 322/03, WM 2008, 115, Tz. 48 m.w.N. und vom 18. November
2008 - XI ZR 157/07, juris, Tz. 37). Solange also eine Innenprovision - wie im
Streitfall - nicht zu einer so wesentlichen Verschiebung des Verhältnisses zwi-
schen Kaufpreis und Verkehrswert der Immobilie beiträgt, dass das Kreditinsti-
tut von einer sittenwidrigen Übervorteilung des Käufers durch den Verkäufer
ausgehen musste, muss das finanzierende Kreditinstitut den Anleger daher
nicht ungefragt über die im Kaufpreis enthaltenen Innenprovisionen aufklären
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(st. Rspr., vgl. etwa BGHZ 168, 1, Tz. 46 f. und Senatsurteil vom 23. März 2004
- XI ZR 194/02, WM 2004, 1221, 1225 m.w.N.).
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(2) Dies alles hat das Berufungsgericht entgegen der Annahme der Re-
vision nicht verkannt.
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Das Berufungsgericht hat nämlich nicht etwa entgegen der genannten
Rechtsprechung eine allgemeine Pflicht des finanzierenden Kreditinstituts be-
jaht, über im Kaufpreis enthaltene "versteckte Innenprovisionen" ungefragt auf-
klären zu müssen, und es hat - anders als die Revision meint - keineswegs eine
eigene Aufklärungspflicht der Finanzierungsbank über die Zusammensetzung
des Kaufpreises und die Werthaltigkeit der Immobilie auch für Fälle angenom-
men, in denen - wie hier - der Kaufpreis nicht sittenwidrig überteuert ist. Auch
stellt das Berufungsgericht nicht auf die Frage ab, ob bzw. unter welchen Vor-
aussetzungen Vermittler oder Verkäufer von sich aus Angaben zu einer im
Kaufpreis enthaltenen Innenprovision machen müssen (vgl. hierzu: BGHZ 158,
110, 118 ff.; BGH, Urteile vom 14. März 2003 - V ZR 308/02, WM 2003, 1686,
1688, vom 13. Oktober 2006 - V ZR 66/06, WM 2007, 174, Tz. 7 ff. und vom
22. März 2007 - III ZR 218/06, WM 2007, 873, Tz. 9). Das Berufungsgericht hat
vielmehr zutreffend erkannt, dass jeder Verkaufspreis über dem reinen Ver-
kehrswert liegende Gewinnanteile und Vertriebskosten enthalten kann und dass
grundsätzlich keine Verpflichtung des Verkäufers, und schon gar nicht der fi-
nanzierenden Bank, besteht, dem Käufer ungefragt eine nähere Aufschlüsse-
lung des Kaufpreises der Immobilie zu geben (vgl. Senatsurteil vom 18. No-
vember 2008 - XI ZR 157/07, juris, Tz. 32) und den darin enthaltenen Provisi-
onsanteil offen zu legen (BGH, Urteile vom 12. November 2002 - XI ZR 3/01,
WM 2003, 61, 62, vom 14. März 2003 - V ZR 308/02, aaO, vom 8. Oktober
2004 - V ZR 18/04, WM 2004, 2349, 2351 und vom 13. Oktober 2006 - V ZR
66/06, aaO).
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bb) Das Berufungsgericht leitet die von ihm bejahte Aufklärungspflicht
der Beklagten aus einem anderen - im Einklang mit der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs stehenden - Gesichtspunkt her. Ständige Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs ist es nämlich auch, dass eine finanzierende Bank den
Kreditnehmer über eine von ihr erkannte arglistige Täuschung gemäß § 123
BGB ungefragt aufzuklären hat (vgl. BGHZ 168, 1, Tz. 51 ff.; BGH, Urteile vom
1. Juli 1989 - III ZR 277/87, WM 1989, 1368, 1370, vom 11. Februar 1999
- IX ZR 352/97, WM 1999, 678, 679 und vom 17. Oktober 2006 - XI ZR 205/05,
WM 2007, 114, Tz. 16). Nach dieser Rechtsprechung liegt ein aufklärungs-
pflichtiger Wissensvorsprung der Finanzierungsbank im oben genannten Sinn
auch dann vor, wenn die Bank positive Kenntnis davon hat, dass der Kredit-
nehmer von seinem Geschäftspartner oder durch den Fondsprospekt über das
finanzierte Geschäft arglistig getäuscht wurde (siehe etwa Urteile vom 17. Okto-
ber 2006 - XI ZR 205/05, WM 2007, 114, Tz. 16, vom 10. Juli 2007 - XI ZR
243/05, WM 2007, 1831, Tz. 14 f., vom 24. März 2009 - XI ZR 456/07, WM
2009, 1028, Tz. 35 und vom 10. November 2009 - XI ZR 252/08, WM 2009,
2366, Tz. 35, jeweils m.w.N.).
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Einen solchen Fall hat das Berufungsgericht hier angenommen. Es ist in
tatrichterlicher Würdigung nach Durchführung einer Beweisaufnahme zu dem
Ergebnis gelangt, die Vermittler hätten die Klägerin arglistig über die Höhe der
insgesamt an die beiden Vermittlungsgesellschaften fließenden Provisionen
getäuscht, weil sie durch Gestaltung und Ausfüllung des Objekt- und Finanzie-
rungsvermittlungsauftrags bei der Klägerin bewusst die falsche Vorstellung er-
zeugt hätten, die beiden Vermittlungsgesellschaften erhielten nur Provisionen in
der dort im Einzelnen ausgewiesenen Höhe, was jedoch nach den Feststellun-
gen des Berufungsgerichts der Wahrheit zuwider lief.
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Hiergegen ist aus Rechtsgründen nichts zu erinnern.
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(1) Das Berufungsurteil steht mit seinem rechtlichen Ansatz im Einklang
mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach welcher derjenige, der
im Rahmen von Vertragsverhandlungen Angaben macht, diese - unabhängig
davon, ob er zu ihnen verpflichtet war - nicht wahrheitswidrig machen darf
(BGHZ 74, 103, 110 f.; BGH, Urteile vom 20. November 1987 - V ZR 66/86,
WM 1988, 95, 96 und vom 20. September 1996 - V ZR 173/95, NJW-RR 1997,
144 f. m.w.N.).
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(2) Auch gegen die nach Durchführung einer Beweisaufnahme getroffe-
ne Feststellung des Berufungsgerichts, die Klägerin sei von den Vermittlern
über die Höhe der ihnen zufließenden Vermittlungsprovision durch evident un-
richtige Angaben in dem Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag arglistig
getäuscht worden, vermag die Revision nichts Durchgreifendes vorzubringen.
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(a) Ob die Klägerin durch objektiv evident unrichtige Angaben des Ver-
mittlers arglistig getäuscht worden ist, ist eine Frage der Würdigung des konkre-
ten Einzelfalles, die jeweils dem Tatrichter obliegt und die deshalb in der Revi-
sionsinstanz grundsätzlich nur beschränkt überprüft werden kann (vgl. BGH,
Urteil vom 20. Juni 2005 - II ZR 232/04, WM 2005, 1703, 1704 f.). Zu prüfen ist
nur, ob die tatrichterliche Würdigung vertretbar ist, nicht gegen die Denkgesetze
verstößt und nicht auf verfahrenswidriger Tatsachenfeststellung beruht (vgl.
Senatsurteile vom 26. Oktober 2004 - XI ZR 211/03, WM 2005, 27 m.w.N., vom
18. Dezember 2007 - XI ZR 76/06, WM 2008, 292, Tz. 20 und vom 10. Novem-
ber 2009 - XI ZR 252/08, WM 2009, 2366, Tz. 26, jeweils m.w.N.).
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Solche Fehler sind dem Berufungsgericht nicht unterlaufen.
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(aa) Nicht zu beanstanden ist insbesondere das dem Berufungsurteil
zugrunde liegende Verständnis des Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauf-
trags, dort werde der Eindruck erweckt, die beiden Vermittlungsgesellschaften
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hätten ihre Leistungen ausschließlich zu den Provisionen erbringen sollen, die
in dem Formular als "Finanzierungs-Verm.-Geb." und als "Courtage" bezeichnet
waren.
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Der Senat kann die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung re-
visionsrechtlich uneingeschränkt überprüfen. Bei dem formularmäßigen Objekt-
und Finanzierungsvermittlungsauftrag, der bundesweit Verwendung gefunden
hat, handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen (§ 1 AGBG, jetzt
§ 305 Abs. 1 BGB), die über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus Verwen-
dung finden und die der Senat deshalb selbst auslegen kann (st. Rspr., vgl. nur
BGHZ 133, 184, 187 m.w.N.). Diese Auslegung ergibt, dass der Objekt- und
Finanzierungsvermittlungsauftrag jedenfalls bei Anwendung der Unklarheiten-
regel des § 5 AGBG (jetzt § 305c Abs. 2 BGB) dahin zu verstehen ist, dass es
sich - wie dies auch das Berufungsgericht angenommen hat - bei den dort im
Einzelnen als Finanzierungsvermittlungsgebühr und Courtage bezeichneten
Provisionen um die Gesamtprovisionen handelt, zu denen die beiden Vermitt-
lungsgesellschaften den Auftrag insgesamt ausführen sollten.
Zwar erscheint auch die von der Revision vertretene Auffassung, der Ob-
jekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag könne aus der maßgeblichen Sicht
des Anlegers auch so verstanden werden, dass es sich bei den in dem Formu-
lar genannten Vertriebsprovisionen lediglich um die vom Käufer unmittelbar an
die beiden Vermittlungsgesellschaften zu zahlenden Provisionen handelt, nicht
unvertretbar, da es um einen Auftrag geht, den der Käufer den in dem Objekt-
und Finanzierungsvermittlungsauftrag genannten Vermittlungsgesellschaften
selbst erteilt.
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Ebenfalls vertretbar und angesichts des in dem Objekt- und Finanzie-
rungsvermittlungsauftrag formularmäßig enthaltenen ausdrücklichen Hinweises,
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der Auftrag solle durch die in Punkt 4. und 5. der dort enthaltenen Aufstellung
benannten Vermittlungsgesellschaften zu den dort im Einzelnen genannten Ge-
bührensätzen ausgeführt werden, naheliegender ist aber die Auslegung, die
das Berufungsgericht hier vorgenommen hat. Der von der Revisionserwiderung
zu Recht hervorgehobene formularmäßige und detaillierte Hinweis darauf, dass
die beiden genannten Vermittlungsgesellschaften den Auftrag zu den im Ein-
zelnen aufgelisteten Provisionen ausführen sollten, legt das Verständnis nahe,
hiermit sei gemeint, die beiden genannten Gesellschaften sollten das Geschäft
insgesamt und ausschließlich zu diesen Provisionen durchführen, erhielten also
für die Vermittlung der Wohnung und der Finanzierung insgesamt lediglich die
dort ausdrücklich genannten Provisionen.
Bei dieser Sachlage ist zugunsten der Anleger die zuletzt genannte - und
auch dem Berufungsurteil zugrunde liegende - Auslegung des Formularvertrags
maßgeblich. Sind nämlich zwei Auslegungsmöglichkeiten rechtlich vertretbar,
so kommt die Unklarheitenregel des § 5 AGBG (jetzt § 305c Abs. 2 BGB) zur
Anwendung (BGHZ 112, 65, 68 f.; Senatsurteil vom 28. April 2009 - XI ZR
86/08, WM 2009, 1180, Tz. 19; BGH, Urteile vom 15. November 2006 - VIII ZR
166/06, WM 2007, 1142, Tz. 23 und vom 5. Mai 2010 - III ZR 209/09, WM 2010,
1161, Tz. 14, jeweils m.w.N.). Danach gehen die dargelegten Zweifel, ob mit
der Ausweisung der beiden Vertriebsprovisionen in dem Objekt- und Finanzie-
rungsvermittlungsauftrag die Gesamtprovisionen, die an die Vermittlungsgesell-
schaften fließen sollten, oder die allein vom Käufer unmittelbar an sie zu zah-
lenden Provisionen gemeint sind, zu Lasten der Verwender des formularmäßi-
gen Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrags. Es ist das für sie ungünsti-
gere Verständnis der ausgewiesenen Provisionen zugrunde zu legen mit der
Folge, dass die in dem Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag als Finan-
zierungsvermittlungsgebühr und als Courtage bezeichneten Provisionen dahin
31
- 16 -
zu verstehen sind, dass sie abschließend die Provisionen bezeichnen, die die
Vermittlungsgesellschaften für das Geschäft insgesamt vereinnahmen sollten.
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(bb) Das Berufungsgericht ist danach rechtsfehlerfrei davon ausgegan-
gen, dass durch die Gestaltung und Ausfüllung des Objekt- und Finanzierungs-
vermittlungsauftrags der Eindruck vermittelt wurde, die beiden genannten Ge-
sellschaften sollten das Geschäft insgesamt zu den dort ausgewiesenen Provi-
sionen durchführen, sollten also für die Vermittlung der Wohnung und der Fi-
nanzierung insgesamt lediglich die dort ausdrücklich genannten Provisionsbe-
träge erhalten, obwohl sie - wie das Berufungsgericht aufgrund der von ihm
durchgeführten Beweisaufnahme festgestellt hat - tatsächlich mindestens eine
fast drei Mal so hohe Vermittlungsprovision erhalten sollten und auch erhalten
haben. Dass eine solche - unzutreffende - Vorstellung auch bei der Klägerin
bewusst erzeugt worden ist, hat das Berufungsgericht festgestellt, ohne dass
ihm hierbei Rechtsfehler unterlaufen sind.
(b) Entgegen der Auffassung der Revision liegt dem Berufungsurteil
nicht etwa die fehlerhafte Auffassung zugrunde, der im Objekt- und Finanzie-
rungsvermittlungsauftrag ausgewiesene Kaufpreis sei aufgeschlüsselt worden.
Vielmehr ist das Berufungsgericht schlicht zu der - wie dargelegt - rechtsfehler-
freien Feststellung gelangt, die Vermittler hätten der Klägerin angesichts der
Ausgestaltung des Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrags mit den aus-
drücklich und detailliert ausgewiesenen Provisionen vorgespiegelt, die beiden
Vermittlungsgesellschaften erhielten lediglich Provisionen in der dort im Einzel-
nen genannten Höhe.
33
(c) Mit ihrem Einwand, das Berufungsgericht habe bei der von ihm vor-
genommenen Sachverhaltswürdigung prozessordnungswidrig nicht geklärt, ob
und in welchem Umfang die von ihm festgestellten weiteren Provisionen zu ei-
34
- 17 -
ner Kaufpreiserhöhung geführt hätten, hat die Revision schon deshalb keinen
Erfolg, weil es auf diese Frage nicht entscheidend ankommt.
35
Allerdings enthält das Berufungsurteil den missverständlichen Hinweis,
angesichts der ausgewiesenen Vermittlungsgebühren erscheine der ausgewie-
sene Kaufpreis als reiner Verkehrswert, in dem keine Vermittlungsgebühren
enthalten seien. Dies könnte nahe legen, das Berufungsgericht habe eine arg-
listige Täuschung über den Verkehrswert der Eigentumswohnung bejahen wol-
len, was angesichts der oben dargestellten Rechtsprechung rechtlich bedenk-
lich wäre, nach welcher ein Immobilienkäufer grundsätzlich bis zur Grenze der
Sittenwidrigkeit über die Zusammensetzung des Kaufpreises nicht aufgeklärt
werden muss, da er keinen Anspruch darauf hat, ein Objekt zum Verkehrswert
zu erwerben, mit der Folge, dass eine Fehlvorstellung über die Werthaltigkeit
der Immobilie grundsätzlich keine Aufklärungspflicht nach sich zieht (BGHZ
158, 110, 119; Senatsurteil vom 12. November 2002 - XI ZR 3/01, WM 2003,
61, 62; BGH, Urteile vom 14. März 2003 - V ZR 308/02, WM 2003, 1686, 1688
und vom 13. Oktober 2006 - V ZR 66/06, WM 2007, 174, Tz. 8).
Wie die weitere Begründung des Berufungsgerichts zeigt, beruht das Be-
rufungsurteil auf dieser Feststellung aber nicht. Nach den weiteren Feststellun-
gen des Berufungsgerichts ist vielmehr unabhängig davon, ob die zusätzlichen
Provisionen auf den Kaufpreis aufgeschlagen worden sind oder aber zu Lasten
der Verkäuferin einkalkuliert wurden, jedenfalls durch die Gestaltung und Aus-
füllung des Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrags bei der Klägerin die
unzutreffende Vorstellung geweckt worden, die beiden Vermittlungsgesellschaf-
ten hätten nur die dort ausgewiesenen Provisionen für die Durchführung des
Geschäfts insgesamt erhalten sollen. Schon diese Feststellung trägt - was die
Revision übersieht - die vom Berufungsgericht angenommene arglistige Täu-
schung über den Gesamtvermittlungsaufwand, da es - wie bereits ausgeführt -
36
- 18 -
gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entspricht, dass Angaben,
die gemacht werden - ganz gleich, ob sie geschuldet sind -, inhaltlich zutreffend
sein müssen (BGHZ 74, 103, 110 f.; BGH, Urteile vom 20. November 1987
- V ZR 66/86, WM 1988, 95, 96 und vom 20. September 1996 - V ZR 173/95,
NJW-RR 1997, 144 f. m.w.N.).
37
(d) Mit der weiteren Rüge, das Berufungsgericht habe willkürlich (Art. 3
Abs. 1 GG) und gehörswidrig (Art. 103 Abs. 1 GG) angenommen, die Innenpro-
visionskosten seien kaufpreiserhöhend gewesen, setzt sich die Revision in Wi-
derspruch zu ihrer vorherigen Rüge, das Berufungsgericht habe diese Frage
prozessordnungswidrig nicht geklärt.
Ungeachtet dessen greift auch dieser Einwand der Revision in der Sache
nicht. Die Beweiswürdigung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters und nur
eingeschränkt daraufhin zu überprüfen, ob sich der Tatrichter mit dem Prozess-
stoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinan-
dergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist
und nicht gegen die Denk- und Erfahrungsgesetze verstößt (vgl. Senatsurteil
vom 26. Oktober 2004 - XI ZR 211/03, WM 2005, 27; BGH, Urteil vom 30. Ok-
tober 2007 - VI ZR 132/06, NJW 2008, 571, Tz. 8 m.w.N.). Mit der dem Beru-
fungsurteil erkennbar zugrunde liegenden Annahme, die zusätzlichen Provisio-
nen seien kaufpreiserhöhend gewesen, hat das Berufungsgericht entgegen der
Auffassung der Revision die ihm gesetzten Grenzen der Beweiswürdigung kei-
nesfalls überschritten. Vielmehr erweist sich die Würdigung des Berufungsge-
richts angesichts der Aussage der Zeugin D., sie selbst habe eine Wohnung zu
einem geringeren Kaufpreis erworben, weil die Provision von 12% aus dem
Nettokaufpreis herausgenommen worden sei, sowie angesichts der im Streitfall
unstreitigen Aussagen des ehemaligen Vorstands der Beklagten zu 1) vor dem
Landgericht B. , es sei besprochen gewesen, dass die Gesamtbelastung
38
- 19 -
mit Weichkosten 30% nicht habe übersteigen sollen, als mögliche und darüber
hinaus sogar naheliegende tatrichterliche Sachverhaltswürdigung. Mit ihren
hiergegen gerichteten Einwänden, die der Senat geprüft, aber nicht für durch-
greifend erachtet hat (§ 564 ZPO),
setzt die Revision in unzulässiger Weise ihre
eigene Würdigung des Sachverhalts an die Stelle der Würdigung, die das Beru-
fungsgericht vorgenommen hat.
(e) Soweit die Revision darauf verweist, dass dem Senat in der Vergan-
genheit bereits verschiedentlich Fälle vorlagen, in denen im Zusammenhang mit
Objekt- und Finanzierungsvermittlungsaufträgen der vorliegenden Art keine arg-
listigen Täuschungen angenommen worden sind, folgt hieraus kein abweichen-
des Ergebnis. In jenen Fällen, in denen der Senat eine arglistige Täuschung
verneint hat, fehlte es, ohne dass dies revisionsrechtlich beachtliche Fehler er-
kennen ließ, an entsprechenden tatrichterlichen Feststellungen zu einer arglisti-
gen Täuschung der Anleger durch positives Tun, wie sie das Berufungsgericht
hier getroffen hat.
39
(f) Auch aus dem Urteil des V. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom
13. Oktober 2006 (V ZR 66/06, WM 2007, 174, Tz. 7 ff.) kann die Revision
nichts zu ihren Gunsten herleiten. Wie das Berufungsgericht zu Recht ausge-
führt hat, befasst sich dieses Urteil nicht mit der Frage einer arglistigen Täu-
schung durch die Vermittler. Ausführungen zur Frage einer arglistigen Täu-
schung enthält das Urteil ausschließlich im Hinblick auf das von der Verkäuferin
zu verantwortende Vertriebsmodell, nicht hingegen zu der Frage, ob die Ver-
mittler ihrerseits die Anleger mit Hilfe des Objekt- und Finanzierungsvermitt-
lungsauftrags, der nach den tatbestandlichen Feststellungen auch in jenem Fall
abgeschlossen worden war (aaO, Tz. 3), arglistig über mögliche Innenprovisio-
nen getäuscht haben (aaO, Tz. 10). Soweit die Revision darauf verweist, dass
nach diesem Urteil ein Verkäufer bzw. der für ihn tätige Vermittler in Fällen, in
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- 20 -
denen eine Immobilie durch mündliche Beratung anhand eines Berechnungs-
beispiels vertrieben wird, ungefragt keine Angaben über etwaige Innenprovisio-
nen machen müsse (aaO, Tz. 9), führt dies schon deshalb nicht zum Erfolg,
weil das Berufungsurteil hierzu nicht im Widerspruch steht; das Berufungsge-
richt hat die Haftung der Beklagten - wie ausgeführt - nicht auf eine Pflicht, un-
gefragt Angaben über etwaige Innenprovisionen machen zu müssen, gestützt.
cc) Aus Rechtsgründen ist auch nicht zu beanstanden, dass die Vermitt-
ler nach den Feststellungen des Berufungsgerichts arglistig gehandelt haben.
41
Zutreffend hat das Berufungsgericht für die Frage der Arglist nicht allein
auf den unmittelbar tätigen Vermittler abgestellt. In Fällen der vorliegenden Art
kann ein Schadensersatzanspruch des Anlegers und Darlehensnehmers nicht
nur gegeben sein, wenn er durch den ihm gegenüber unmittelbar tätigen Ver-
mittler arglistig getäuscht wird, sondern auch dann, wenn - wie nach den aus
Rechtsgründen nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts
hier der Fall - ein arglistiges Verhalten der eingeschalteten Vertriebsgesell-
schaften vorliegt (vgl. Senatsurteile vom 24. März 2009 - XI ZR 456/07, WM
2009, 1028, Tz. 38 und vom 10. November 2009 - XI ZR 252/08, WM 2009,
2366, Tz. 29 f.).
42
Zutreffend hat das Berufungsgericht ebenfalls gesehen, dass bei der Be-
urteilung der Frage, ob den Vermittlern Vorsatz, den Arglist voraussetzt, zur
Last fällt, die Vorsatz ausschließende Wirkung eines Rechtsirrtums zu berück-
sichtigen ist (Senatsurteile vom 5. Juni 2007 - XI ZR 348/05, WM 2007, 1367,
Tz. 21 und vom 10. November 2009 - XI ZR 252/08, WM 2009, 2366, Tz. 37 ff.
m.w.N.). Richtig ist auch, dass es für die Beurteilung der Frage, ob dem Ver-
mittler Vorsatz zur Last fällt, auf den Stand der Rechtsprechung im Zeitpunkt
des Vertragsschlusses ankommt (Senatsurteil vom 5. Juni 2007 aaO).
43
- 21 -
Einen den Vorsatz ausschließenden Rechtsirrtum hat das Berufungsge-
richt aber rechtsfehlerfrei verneint. Zu Recht hat es insoweit nicht auf den Stand
der Rechtsprechung im Jahr 1996 zur Aufklärungspflicht über verborgene In-
nenprovision abgestellt. Auf diese Rechtsprechung kommt es hier für die Frage
des Vorsatzes nicht an. Nach den aus Rechtsgründen nicht zu beanstandenden
Feststellungen des Berufungsgerichts ist der Klägerin durch die Gestaltung und
Ausfüllung des Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrags, und damit durch
aktives Tun, eine unzutreffende - wesentlich zu niedrige - Provisionshöhe vor-
gespiegelt worden. Dass derjenige, der im Rahmen von Vertragsverhandlungen
Angaben macht, die für den Kaufentschluss des anderen von Bedeutung sein
können, diese Angaben zutreffend machen muss, selbst wenn sie nicht ge-
schuldet waren, entsprach - wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt - be-
reits damals gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ
74, 103, 110 f.; BGH, Urteile vom 20. November 1987 - V ZR 66/86, WM 1988,
95, 96 und vom 20. September 1996 - V ZR 173/95, NJW-RR 1997, 144 f.
m.w.N.).
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dd) Rechtsfehlerfrei - und von der Revision zu Recht nicht beanstandet -
ist das Berufungsgericht ferner zu dem Ergebnis gelangt, dass auch die weite-
ren Voraussetzungen für die Beweiserleichterung - insbesondere eine objektiv
evidente Falschangabe sowie ein institutionalisiertes Zusammenwirken zwi-
schen den Beklagten, der Wohnungsverkäuferin und den Vermittlern - vorliegen
(vgl. zu letzterem Senatsurteile vom 20. März 2007 - XI ZR 414/04, WM 2007,
876, Tz. 56 und vom 27. Mai 2008 - XI ZR 132/07, WM 2008, 1260, Tz. 26
m.w.N.), und dass die Beklagten die daraus folgende widerlegliche Vermutung
ihrer Kenntnis nicht widerlegt haben.
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ee) Ihre danach bestehende Aufklärungspflicht wegen eines objektiven
Wissensvorsprungs über die speziellen Risiken der zu finanzierenden Kapital-
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anlage haben die Beklagten nach den rechtlich nicht zu beanstandenden Fest-
stellungen des Berufungsgerichts schuldhaft verletzt. Sie haben die Klägerin
nach dem Grundsatz der Naturalrestitution (§ 249 Satz 1 BGB aF, jetzt § 249
Abs. 1 BGB) so zu stellen, wie sie ohne die schuldhafte Aufklärungspflichtver-
letzung gestanden hätte, da die Klägerin - wie das Berufungsgericht festgestellt
hat - bei einer entsprechenden Aufklärung die Eigentumswohnung nicht erwor-
ben bzw. den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten und des-
halb weder das Vorausdarlehen noch die beiden Bausparverträge abgeschlos-
sen hätte. Auch gegen diese Feststellung ist aus Rechtsgründen nichts zu erin-
nern (vgl. Senat, BGHZ 168, 1, Tz. 61; vgl. auch BGH, Urteil vom 22. März
2007 - III ZR 218/06, WM 2007, 873, Tz. 11).
d) Das Berufungsurteil weist schließlich auch keinen Rechtsfehler auf,
soweit das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass dieser Scha-
densersatzanspruch nicht verjährt ist. Die Feststellung des Berufungsgerichts,
die Klägerin habe vor dem 1. Januar 2002 keine Kenntnis von den den An-
spruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners im Sinne
des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erlangt, unterliegt als Ergebnis tatrichterlicher Wür-
digung im Sinne des § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO nur einer eingeschränkten Über-
prüfung durch das Revisionsgericht. Dieses kann lediglich prüfen, ob der Streit-
stoff umfassend, widerspruchsfrei und ohne Verstoß gegen Denk- und Erfah-
rungssätze gewürdigt worden ist (Senatsurteil vom 27. Mai 2008 - XI ZR
132/07, WM 2008, 1260, Tz. 31 m.w.N.). Solche Rechtsfehler werden weder
von der Revision geltend gemacht noch sind sie anderweitig erkennbar.
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3. Das Berufungsurteil hält rechtlicher Überprüfung ebenfalls stand, so-
weit das Berufungsgericht die Widerklage der Beklagten zu 1) abgewiesen hat.
Das Berufungsgericht hat den Widerklageantrag in tatrichterlicher Würdigung
dahin ausgelegt, dass er sich insgesamt auf den Fortbestand der Darlehensver-
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träge und nicht nur auf den Fortbestand unter dem Blickwinkel des Haustürwi-
derrufsgesetzes bezieht. Diese vertretbare Auslegung, der die Revision nicht
entgegengetreten ist, hat zur Folge, dass der Widerklage nur hätte stattgege-
ben werden können, wenn nicht bereits feststünde, dass die Darlehensverträge
- aus welchem rechtlichen Gesichtspunkt auch immer - keinen Fortbestand ha-
ben. Da jedoch nach den - wie oben dargelegt - rechtsfehlerfreien Ausführun-
gen des Berufungsgerichts feststeht, dass sie im Rahmen der Naturalrestitution
rückabzuwickeln sind, hat das Berufungsgericht die begehrte Feststellung ohne
Rechtsfehler abgelehnt. Soweit sich die Revision für ihre abweichende Auffas-
sung auf das Senatsurteil vom 27. Mai 2008 (XI ZR 132/07, WM 2008, 1260,
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Tz. 48 f.) stützt, übersieht sie, dass die dortigen Ausführungen, die sich im We-
sentlichen zur Zulässigkeit einer solchen Feststellungsklage verhalten, die das
Berufungsgericht hier nicht in Frage gestellt hat, wegen der vom Berufungsge-
richt im Streitfall vorgenommenen Auslegung des Klageantrags nicht passen.
Wiechers
Joeres
Mayen
Ellenberger Matthias
Vorinstanzen:
LG Lübeck, Entscheidung vom 24.02.2006 - 5 O 128/05 -
OLG Schleswig, Entscheidung vom 13.03.2008 - 5 U 57/06 -