Urteil des BGH vom 25.08.2009

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZA 31/09
vom
25. August 2009
in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, die Richter Raebel und Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Pape
am 25. August 2009
beschlossen:
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Einle-
gung und Durchführung einer Rechtsbeschwerde gegen den Be-
schluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Gera vom 10. Juni
2009 wird abgelehnt.
Gründe:
Die von dem Antragsteller beabsichtigte Rechtsbeschwerde im eigenen
Namen hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO).
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1. Die Befugnis zur Rechtsbeschwerde setzt voraus, dass die sofortige
Beschwerde statthaft war (BGHZ 144, 78, 82; 158, 212, 214). Gegen die An-
ordnung von Sicherungsmaßnahmen und der vorläufigen Postsperre steht je-
doch nur dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu (§ 21 Abs. 1 Satz 2, § 21
Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, § 99 Abs. 3 Satz 1 InsO).
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a) Für die sofortige Beschwerde gegen die Eröffnung des Insolvenzver-
fahrens (§ 34 Abs. 2 InsO) ist durch die Rechtsprechung des Senats geklärt,
dass der einzelne Gesellschafter nur befugt ist, diese im Namen der Gesell-
schaft einzulegen (BGH, Beschl. v. 6. Juli 2006 - IX ZA 5/06, ZInsO 2006, 822
Rn. 1; v. 21. Juni 2007 - IX ZB 51/06, NZI 2008, 121 Rn. 2; v. 17. Juli 2008
- IX ZB 48/08, n.v. Rn. 4). Die Rechte der einzelnen Gesellschafter werden da-
durch ausreichend gewahrt, dass analog § 15 Abs. 1 InsO die Vertreter, die
nach dieser Vorschrift zur Insolvenzantragstellung befugt sind, auch berechtigt
sind, unabhängig von den Vertretungsregelungen des Gesellschaftsvertrages
für die Gesellschaft Rechtsmittel einzulegen (BGH, Beschl. v. 6. Juli 2006, aaO;
v. 17. Juli 2008, aaO). Bei einer führungslosen juristischen Person steht dieses
Recht jedem Gesellschafter zu (§ 15 Abs. 1 Satz 2 InsO). Damit können die
Gesellschafter, die selbst keinen Insolvenzantrag gegen die Gesellschaft ge-
stellt haben, ihre Interessen gegenüber den antragstellenden Gesellschaftern
hinreichend wahrnehmen. Eines eigenen Beschwerderechts der Gesellschafter
bedarf es nicht (BGH, Beschl. v. 6. Juli 2006, aaO Rn. 2; v. 17. Juli 2008, aaO).
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b) Für eine Beschwerde gegen die Anordnung von Sicherungsmaßnah-
men (§ 21 Abs. 1 Satz 2 InsO) und der vorläufigen Postsperre (§ 21 Abs. 2
Satz 1 Nr. 4 InsO) kommt gleichfalls kein eigenes Beschwerderecht des einzel-
nen Gesellschafters in Betracht.
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2. Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde der Schuldnerin hat
der Antragsteller nicht beantragt. Auch die sofortige Beschwerde hat er nach
den Feststellungen des Beschwerdegerichts im eigenen Namen eingelegt.
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Ganter
Raebel
Kayser
Lohmann
Pape
Vorinstanzen:
AG Gera, Entscheidung vom 02.03.2009 - 8 IN 925/08 -
LG Gera, Entscheidung vom 10.06.2009 - 5 T 92/09 -