Urteil des BGH vom 16.01.2014

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZB 525/13
vom
16. Januar 2014
in der Betreuungssache
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
VBVG § 4 Abs. 1
Zur Höhe des Stundensatzes bei der Betreuervergütung.
BGH, Beschluss vom 16. Januar 2014 - XII ZB 525/13 - LG Zwickau
AG Auerbach
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Januar 2014 durch den
Vorsitzenden Richter Dose, die Richterin Weber-Monecke und die Richter
Schilling, Dr. Nedden-Boeger und Guhling
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer
des Landgerichts Zwickau vom 5. September 2013 wird auf Kos-
ten der weiteren Beteiligten zu 2 zurückgewiesen.
Verfahrenswert: 179
Gründe:
Die Rechtsbeschwerde, mit der die Betreuerin die Festsetzung einer
Vergütung auf Grundlage eines Stundensatzes von 44
€ statt der vom Be-
schwerdegericht zuerkannten 27
€ erstrebt, ist unbegründet. Die angegriffene
Entscheidung ist rechtlich nicht zu beanstanden.
1. Die Rechtsbeschwerde macht ohne Erfolg geltend, der von der Be-
treuerin im Jahre 1985 an der Karl-Marx-Universität Leipzig erworbene Studi-
enabschluss als "Diplom-Agraringenieur" rechtfertige gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2
Nr. 2 VBVG den höchsten Stundensatz von 44
€.
Die Frage, unter welchen Umständen ein Berufsbetreuer im Einzelfall die
Voraussetzungen erfüllt, die gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG die Bewilligung
einer erhöhten Vergütung rechtfertigen, obliegt einer wertenden Betrachtung
des Tatrichters. Dessen Würdigung kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur
eingeschränkt darauf überprüft werden, ob er die maßgebenden Tatsachen
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vollständig und fehlerfrei festgestellt und gewürdigt, Rechtsbegriffe verkannt
oder Erfahrungssätze verletzt und die allgemein anerkannten Maßstäbe be-
rücksichtigt und richtig angewandt hat (Senatsbeschluss vom 23. Oktober 2013
- XII ZB 429/13 - FamRZ 2014, 116 Rn. 8 mwN).
Einer solchen Überprüfung hält die tatrichterliche Würdigung des Be-
schwerdegerichts stand, wonach die abgeschlossene Hochschulausbildung der
Betreuerin keine besonderen, für die Führung der Betreuung nutzbaren Kennt-
nisse vermittelt hat. Nach Sinn und Zweck des § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG ist ein
erhöhter Stundensatz nicht bereits gerechtfertigt, wenn die Ausbildung gleich-
sam am Rande auch die Vermittlung betreuungsrelevanter Kenntnisse zum In-
halt hat. Erforderlich ist vielmehr, dass sie in ihrem Kernbereich hierauf ausge-
richtet ist. Davon ist auszugehen, wenn ein erheblicher Teil der Ausbildung auf
die Vermittlung solchen Wissens gerichtet ist und dadurch das erworbene be-
treuungsrelevante Wissen über ein Grundwissen deutlich hinausgeht. Dies hat
das Landgericht mit Blick auf das Ausbildungsziel, die Betreuerin zur Agrarin-
genieurin auszubilden, und die im Hochschulzeugnis unter "Abschlussprüfun-
gen und Belege" aufgeführten Fächer, nämlich "Morphologie, Futterproduktion,
Biochemie, Gesundheits-, Arbeits- und Brandschutz, Maschinentechnik, Tierer-
nährung, Tiergesundheits- und Tierseuchenlehre, Haustiergenetik und Tier-
züchtung, Rinderzucht, Schafzucht, Schweinezucht, Geflügel- und Kleintier-
zucht" verneint. Das begegnet keinen rechtlichen Bedenken (vgl. Senatsbe-
schluss vom 23. Oktober 2013 - XII ZB 429/13 - FamRZ 2014, 116 Rn. 19
mwN) und wird in seiner Richtigkeit auch nicht durch die von der Rechtsbe-
schwerde angeführten Ausbildungsinhalte (45 Stunden "sozialistisches Recht";
Grundkenntnisse über Aufbau von Organen und Gewebe sowie deren Entwick-
lung und Funktionsweise; Grundlagen der elektronischen Datenverarbeitung;
Leitungsfunktionen) erfolgreich in Frage gestellt.
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2. Die von der Betreuerin berufsbegleitend im Jahre 2005 an der Sächsi-
schen Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie abgeschlossene Ausbildung zur
"Verwaltungs-Betriebswirtin (VWA)" mit einem Gesamtaufwand von 956 Stun-
den ist bereits von ihrem zeitlichen Umfang her weder mit einer abgeschlosse-
nen Hochschulausbildung im Sinn des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG (vgl.
Senatsbeschluss vom 30. Oktober 2013 - XII ZB 23/13 - FamRZ 2014, 117
Rn. 14 ff.) noch mit einer abgeschlossenen Lehre im Sinn des § 4 Abs. 1 Satz 2
Nr. 1 VBVG (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Dezember 2013 - XII ZB 383/12 -
zur Veröffentlichung bestimmt) vergleichbar. Sie begründet daher keinen erhöh-
ten Stundensatz für die Betreuervergütung.
3. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen,
weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Be-
deutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG).
Dose
Weber-Monecke
Schilling
Nedden-Boeger
Guhling
Vorinstanzen:
AG Auerbach, Entscheidung vom 12.03.2013 - XVII 85/04 -
LG Zwickau, Entscheidung vom 05.09.2013 - 9 T 178/13 -
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