Urteil des BGH vom 06.06.2013

BGH: vollmacht, zustellung, zwangsvollstreckung, zwangsversteigerung, vertretung, vollstreckbarkeit, grundbuch, vertreter, form, urkunde

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZB 117/12
vom
6. Juni 2013
in der Zwangsversteigerungssache
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Juni 2013 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Czub, die Richterinnen
Dr. Brückner und Weinland und den Richter Dr. Kazele
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss
der 4. Zivilkammer des Landgerichts Mannheim vom 21. Mai 2012
wird zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt
175.200 € für die Gerichtskosten, 230.000 € für die anwaltliche
Vertretung des Schuldners und
211.792,54 € für die anwaltliche
Vertretung der Beteiligten zu 3.
Gründe:
I.
Mit notariellem Bauträgervertrag vom 23. Juni 1998 kauften die Beteilig-
ten zu 1 und 2 (Schuldner) den im Rubrum genannten Grundbesitz. Der Vertrag
enthält unter anderem eine Regelung über die Finanzierungsmitwirkung des
Verkäufers. Dieser verpflichtete sich, bei der Bestellung von Grundpfandrechten
vor Eigentumsübergang mitzuwirken und deren Eintragung im Grundbuch samt
dinglicher Zwangsvollstreckungsunterwerfung zu bewilligen.
Ferner enthielt der Vertrag folgende Vorbelastungsvollmacht:
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Sämtliche Beteiligten erteilen hiermit unwiderruflich den Angestell-
ten des Notars (…) Vollmacht, unter Befreiung von den Beschrän-
kungen des § 181 BGB
(…). Die Bevollmächtigten sind auch zur
Bestellung von Grundpfandrechten einschließlich Zinsen und Ne-
benleistungen mit dinglicher (Verkäuferseite) und persönlicher
(Käuferseite) Vollstreckungsunterw
erfung befugt (…)
.
Mit notarieller Urkunde vom 24. Juni 1998 bestellten die Schuldner zu-
gunsten der Rechtsvorgängerin der Beteiligten zu 3 (Gläubigerin) eine Grund-
schuld und unterwarfen sich der sofortigen Zwangsvollstreckung in das mit der
Grundschuld belastete Eigentum. Dabei wurden beide Vertragsparteien durch
eine Kanzleiangestellte des Notars vertreten. Die Grundschuld wurde mit einem
Vermerk gemäß § 800 Abs. 1 ZPO in das Grundbuch eingetragen.
Aus der Grundschuld gingen durch Teilung unter anderem eine erstran-
gige (Nr. 8a über 122.710,05
€) und eine drittrangige (Nr. 8c über 78.997,13 €)
Grundschuld hervor. Hinsichtlich beider Rechte wurde die vollstreckbare Aus-
fertigung erteilt und den Schuldnern zugestellt; die Zustellung hinsichtlich des
Rechts Nr. 8c am 11. August 2006 erfolgte ohne, die Zustellung hinsichtlich des
Rechts Nr. 8a am 31. Januar 2011 mit dem Bauträgervertrag nebst Vollmacht.
Aus beiden Rechten betreibt die Beteiligte zu 3 die Zwangsversteigerung, die
am 16. Juni 2011 angeordnet wurde. Gegen die Erteilung des Zuschlags mit
Beschluss vom 7. März 2012 hat der Beteiligte zu 1 erfolglos Beschwerde ein-
gelegt. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde will er weiterhin die Versagung
des Zuschlags erreichen.
II.
Das Beschwerdegericht verneint einen Zuschlagsversagungsgrund ge-
mäß § 83 Nr. 6 ZVG aufgrund der behaupteten Mängel der Vollmacht hinsicht-
lich der Unterwerfungserklärung. Das Vollstreckungsgericht habe zwar die Zu-
stellung, nicht aber etwaige Mängel der Vollmacht zu prüfen. Denn durch die
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Vollstreckungsklausel werde die Vollstreckbarkeit des Titels in formalisierter
Form vorgegeben, sofern der Titel nicht offensichtlich unwirksam sei; daran feh-
le es hier wegen verschiedener Möglichkeiten, die Vollmacht auszulegen. Dass
die vollstreckbare Teilausfertigung der Grundschuldbestellungsurkunde Nr. 8c
den Schuldnern ohne den Bauträgervertrag zugestellt worden sei, sei unerheb-
lich, weil die Zwangsversteigerung allein auf das vorrangige Recht Nr. 8a ge-
stützt werden könne.
III.
Die Rechtsbeschwerde ist aufgrund der Zulassung durch das Beschwer-
degericht statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und auch im Übrigen zuläs-
sig. In der Sache hat sie keinen Erfolg. Ein Zuschlagsversagungsgrund gemäß
§ 83 Nr. 6 ZVG liegt nicht vor.
1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird die
Vollstreckbarkeit des Titels dem Vollstreckungsgericht durch die Vollstre-
ckungsklausel in formalisierter Form vorgegeben (Senat, Beschluss vom
21. September 2006 - V ZB 76/06, WM 2006, 2266 Rn. 8 mwN). Ob die Unter-
werfungserklärung ordnungsgemäß abgegeben worden ist, muss der Schuldner
im Wege der Erinnerung gegen die Erteilung der Vollstreckungsklausel klären
lassen (§ 732 ZPO; BGH, Urteil vom 30. März 2010 - XI ZR 200/09, BGHZ 185,
133 Rn. 18); dazu gehört auch die Frage der Wirksamkeit und der Reichweite
der von einem Vertreter in einer notariellen Urkunde abgegebenen Unterwer-
fungserklärung (BGH, Beschluss vom 16. Mai 2012 - I ZB 65/11, NJW 2012,
3518 Rn. 9). Macht der Schuldner von diesem Rechtsbehelf keinen Gebrauch,
kann die Erteilung der Vollstreckungsklausel allenfalls bei grundlegenden,
schweren Mängeln nichtig und deshalb von vorneherein unwirksam sein (vgl.
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BGH, Beschluss vom 12. Januar 2012 - VII ZB 71/09, NJW-RR 2012, 1146 Rn.
16 mwN).
2. Ob - wie die Rechtsbeschwerde meint - offenkundige und schwere
Mängel der Vollmacht zur Nichtigkeit der Vollstreckungsklausel führen können,
kann offenbleiben (offen gelassen auch von BGH, Beschluss vom 16. Mai 2012
- I ZB 65/11, NJW 2012, 3518 Rn. 10). Denn von einem offenkundigen Mangel
der Vollmacht kann keine Rede sein; zu Recht hat das Beschwerdegericht auf
verschiedene denkbare Auslegungsmöglichkeiten verwiesen. Zwar könnte eine
streng an dem Wortlaut ausgerichtete Auslegung der Bevollmächtigung zur Be-
stellung von Grundpfandrechten
mit dinglicher (Verkäuferseite) und persönli-
cher (Käuferseite) Vollstreckungsunterwerfung
zu dem von dem Beteiligten
zu 1 gewünschten Ergebnis führen, dass nämlich auf Seiten der Schuldner eine
Vollmacht nur für die persönliche, nicht aber für die dingliche Vollstreckungsun-
terwerfung erteilt wurde. Im Hinblick auf Sinn und Zweck der allein im Interesse
der Käufer erteilten Vorbelastungsvollmacht liegt es aber erheblich näher, dass
der Klammerzusatz
Verkäuferseite
hinter dem Wort
dinglich
nur sicherstellen
sollte, dass die Verkäufer keine persönliche Haftung übernehmen mussten.
Nach diesem Verständnis durften die Verkäufer lediglich wegen des dinglichen
Anspruchs (§ 1191 BGB) der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen wer-
den, die Käufer dagegen auch wegen persönlicher Ansprüche.
3. Zutreffend und von der Rechtsbeschwerde unbeanstandet hat es das
Beschwerdegericht auch als unerheblich angesehen, dass hinsichtlich der
Grundschuld Nr. 8c am 11. August 2006 nur die vollstreckbare Ausfertigung,
nicht aber die Vollmacht zugestellt worden ist. Zwar muss auch die Vollmacht
zugestellt werden, wenn ein Vertreter die Unterwerfung unter die sofortige
Zwangsvollstreckung erklärt hat, damit der Schuldner Gelegenheit erhält, Ein-
wendungen gegen die Zwangsvollstreckung zu erheben (§ 800 Abs. 1 und 2
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i.V.m. § 794 Abs. 1 Nr. 5, § 795 Satz 1, § 750 ZPO; Senat, Beschlüsse vom
21. September 2006 - V ZB 76/06, WM 2006, 2266 Rn. 10 f. und vom 10. April
2008 - V ZB 114/07, ZfIR 2008, 468 Rn. 5 ff.). Die danach erforderliche Zustel-
lung der Vollmacht ist aber noch vor der Anordnung der Zwangsversteigerung
am 16. Juni 2011 nachgeholt worden. Denn am 31. Januar 2011 ist die Voll-
macht mit der vollstreckbaren Ausfertigung der Grundschuld Nr. 8 a zugestellt
worden. Dies war ausreichend, weil beide Grundschulden aus einem einheitli-
chen Recht hervorgegangen sind.
IV.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Verpflichtung des Be-
teiligten zu 1, die Kosten eines erfolglosen Rechtsbeschwerdeverfahrens zu
tragen, ergibt sich aus dem Gesetz. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten
findet nicht statt, da sich die Beteiligten im Zwangsversteigerungsverfahren
grundsätzlich nicht als Parteien eines kontradiktorischen Streitverhältnisses ge-
genüberstehen (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Januar 2007 - V ZB 125/05,
BGHZ 170, 378 Rn. 7).
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Der Gegenstandswert für die Gerichtskosten bestimmt sich gemäß § 47
Abs. 1 Satz 1 GKG, § 54 Abs. 2 Satz 1 GKG nach dem Wert des Zuschlags.
Die Wertfestsetzung für die Vertretung der Beteiligten beruht auf § 26 Nr. 1
RVG (Gläubigerin) bzw. auf § 26 Nr. 2 RVG (Beteiligter zu 1).
Stresemann Czub Brückner
Weinland Kazele
Vorinstanzen:
AG Mannheim, Entscheidung vom 07.03.2012 - 1 K 153/11 -
LG Mannheim, Entscheidung vom 21.05.2012 - 4 T 40/12 -
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