Urteil des BGH vom 31.10.2013

2 Flaschen GRATIS Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 139/12
Verkündet am:
31. Oktober 2013
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
2 Flaschen GRATIS
PreisangabenVO § 2 Abs. 1 Satz 1
Es stellt keinen Verstoß gegen § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV dar, wenn ein Le-
bensmittel-Einzelhandelsunternehmen den Grundpreis im Sinne dieser Vor-
schrift auf der Basis der Gesamtmenge der abgegebenen Waren (hier: inklusive
von zwei "GRATIS" angebotenen Flaschen eines Erfrischungsgetränks) zum
beworbenen Endpreis errechnet.
BGH, Urteil vom 31. Oktober 2013 - I ZR 139/12 - OLG Köln
LG Köln
- 2 -
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 31. Oktober 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr. Dr. h.c. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Koch und
Dr. Löffler
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandes-
gerichts Köln vom 29. Juni 2012 wird auf Kosten der Klägerin zu-
rückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Beklagte betreibt eine Kette von Lebensmittelgeschäften. Sie bewarb
im Frühjahr 2011 in zwei Zeitungsbeilagen Erfrischungsgetränke, die vom Kun-
den in Kästen mit zwölf 1-Liter-Flaschen aus verschiedenen Marken (Coca-
Cola, Fanta, Sprite usw.) nach seiner Wahl zusammengestellt werden konnten.
Die Werbung enthielt folgende Zusätze:
Beim Kauf eines Kastens erhalten Sie zusätzlich 2 Flaschen GRATIS-
bzw.
2 Flaschen GRATIS beim Kauf eines Kastens.
1
- 3 -
Der Liter-Preis war in beiden Werbebeilagen mit "0,57" angegeben. Der
konkrete Inhalt der Anzeigen, die der Klageschrift als Anlagen K 2 und K 3 im
Original beigefügt waren, ergibt sich aus den nachfolgend wiedergegebenen
Ablichtungen.
Anlage K 2
Anlage K 3
2
- 4 -
Der Berechnung des Grundpreises von 0,57
€/l lagen nicht zwölf in ei-
nem vollen Kasten enthaltenen Flaschen, sondern 14 Flaschen (Gesamtmenge
einschließlich der zwei "Gratis-Flaschen") mit jeweils einem Liter Inhalt zugrun-
de.
Die Klägerin, die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg, beanstandet,
dass die Beklagte den Grundpreis auf der Basis der Gesamtmenge berechnet
hat. Sie hat darin einen Verstoß gegen die Vorschriften der Preisangabenver-
ordnung, gegen das Irreführungsverbot sowie gegen Nummer 21 des Anhangs
zu § 3 Abs. 3 UWG gesehen.
Die Klägerin hat beantragt,
der Beklagten unter Androhung bestimmter Ordnungsmittel zu untersagen, im
geschäftlichen Verkehr gegenüber Verbrauchern für den Verkauf einer Kiste
Limonade unter Angabe eines Preises und einer Grundpreisangabe mit dem
Zusatz "2 Flaschen GRATIS beim Kauf eines Kastens" und/oder "Beim Kauf ei-
nes Kastens erhalten Sie zusätzlich 2 Flaschen GRATIS" zu werben und hierbei
einen Grundpreis anzugeben, der sich aus der Gesamtmenge einschließlich der
beigefügten Gratis-Flaschen errechnet.
In der Berufungsinstanz hat die Klägerin ihr Klagebegehren auf die kon-
krete Verletzungsform beschränkt.
Das Berufungsgericht hat die in erster Instanz erfolgreiche Klage abge-
wiesen (OLG Köln, WRP 2012, 1452).
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückwei-
sung die Beklagte beantragt, erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des
erstinstanzlichen Urteils, soweit der Unterlassungsantrag auf ein Verbot der
konkreten Verletzungsform gemäß den Anlagen K 2 und K 3 gerichtet ist.
3
4
5
6
7
8
- 5 -
Entscheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht hat das von der Klägerin geltend gemachte Un-
terlassungsbegehren für nicht begründet erachtet. Dazu hat es ausgeführt:
Die beanstandete Werbung verstoße nicht gegen § 2 Abs. 1 Satz 1
PAngV, der bestimme, dass neben dem Endpreis auch der Preis je Mengen-
einheit (Grundpreis) angegeben werden müsse. Gemäß § 2 Abs. 3 PAngV stel-
le bei Getränken jeweils ein Liter die Mengeneinheit für den Grundpreis dar.
Den danach an die Angabe des Grundpreises zu stellenden Anforderungen
werde die beanstandete Werbung gerecht. Dem stehe nicht entgegen, dass die
Beklagte den Grundpreis für eine Gesamtmenge von 14 Flaschen, mithin unter
Einbeziehung der beiden "Gratis-Flaschen", angegeben habe. Die von der Be-
klagten vorgenommene Berechnung des Grundpreises stehe auch in Einklang
mit Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 98/6/EG über den Schutz der Verbraucher bei
der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse (Preisangabenricht-
linie), auf dem die Vorschrift des § 2 Abs. 1 PAngV beruhe.
Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch könne auch nicht mit Er-
folg auf § 5 Abs. 1 UWG gestützt werden. Der im Zusammenhang mit dem Er-
werb von Erfrischungsgetränken an Preisvergleichen interessierte Verbraucher
erkenne, dass das Angebot der Beklagten 14 Flaschen mit jeweils einem Liter
Inhalt umfasse und der Grundpreis dementsprechend auf dieser Basis errech-
net worden sei.
9
10
11
- 6 -
Ebenso wenig sei ein Verstoß gegen Nummer 21 des Anhangs zu § 3
Abs. 3 UWG gegeben, weil die Kunden für die beiden als "GRATIS" angebote-
nen Flaschen keine Kosten tragen müssten.
II. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.
Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass die beanstandete
Werbung weder gegen § 5a Abs. 4 UWG, § 2 Abs. 1 und 3 PAngV (dazu unter
II 1) noch gegen § 5 Abs. 1 UWG (dazu unter II 2) und auch nicht gegen Num-
mer 21 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG (dazu unter II 3) verstößt.
1. Die streitgegenständliche Werbung der Beklagten ist entgegen der
Ansicht der Revision nicht wegen eines Verstoßes gegen § 5a Abs. 4, § 4
Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 und 3 PAngV zu untersagen.
a) Die Vorschrift des § 5a Abs. 4 UWG ist gleichrangig neben dem Tat-
bestand des § 4 Nr. 11 UWG anwendbar. Die erstgenannte Bestimmung ver-
weist auf unionsrechtliche Informationspflichten, die entweder in EU-Verordnun-
gen oder in nationalen Rechtsvorschriften enthalten sind, mit denen unions-
rechtliche Richtlinien zur Regelung der kommerziellen Kommunikation ein-
schließlich Werbung und Marketing umgesetzt worden sind. Welche Informati-
onspflichten damit gemeint sind, kann vor allem der Auflistung im Anhang II zur
Richtlinie 2005/29/EG (UGP-Richtlinie) entnommen werden, die allerdings nicht
erschöpfend ist. Auch für die Informationspflichten gemäß § 5a Abs. 4 UWG
gilt, dass es sich um Marktverhaltensregelungen handelt (Bornkamm in Köhler/
Bornkamm, UWG, 32. Aufl., § 5a Rn. 38). Ein Verstoß gegen diese Informati-
onspflichten kann daher grundsätzlich sowohl nach § 5a Abs. 4 UWG als auch
gemäß §§ 3, 4 Nr. 11 UWG verfolgt werden, ohne dass ein Konkurrenzverhält-
nis zwischen den beiden Normen besteht (Bornkamm in Köhler/Bornkamm aaO
§ 5a Rn. 40).
12
13
14
15
- 7 -
Im Anhang II zur UGP-Richtlinie ist auch die Richtlinie 98/6/EG (Preisan-
gabenrichtlinie) genannt, die den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der
Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse bezweckt. Nach deren Art. 3 Abs. 4
ist bei jeglicher Werbung, bei der der Verkaufspreis der Erzeugnisse gemäß
Art. 1 genannt wird, vorbehaltlich des Art. 5 auch der Preis je Maßeinheit anzu-
geben. Die Verpflichtung gemäß Art. 3 Abs. 4 Preisangabenrichtlinie ist durch
§ 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV umgesetzt worden. Eine Verletzung der Informations-
pflicht gemäß Art. 3 Abs. 4 Preisangabenrichtlinie stellt daher einen Verstoß
gegen §§ 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV dar.
b) Die Anwendung des § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV ist nicht durch Art. 3
Abs. 5 Satz 1 UGP-Richtlinie ausgeschlossen. Nach der letztgenannten Vor-
schrift konnten nationale Bestimmungen, die im Vergleich zum Unionsrecht ein
geringeres oder strengeres Verbraucherschutzniveau gewährleisteten, nur bis
zum 12. Juni 2013 beibehalten werden. Dementsprechend dürfen sie danach
nicht mehr angewendet werden (Köhler, WRP 2013, 723 Rn. 1).
Die Regelungen in § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV sind von Art. 3 Abs. 5 Satz 1
UGP-Richtlinie nicht betroffen. Sie dienen der Umsetzung des Art. 3 Abs. 4
Preisangabenrichtlinie, dessen Vorgaben auch eingehalten werden. Nach Art. 3
Abs. 4 UGP-Richtlinie ist die unionsrechtliche Bestimmung des Art. 3 Abs. 4
Preisangabenrichtlinie für die dort geregelten Aspekte im Verhältnis zur UGP-
Richtlinie maßgebend.
c) Die Preisangabenverordnung dient dem Zweck, durch eine sachlich
zutreffende und vollständige Verbraucherinformation Preiswahrheit und -klarheit
zu gewährleisten, durch optimale Preisvergleichsmöglichkeiten die Stellung der
Verbraucher gegenüber Handel und Gewerbe zu stärken und den Wettbewerb
16
17
18
19
- 8 -
zu fördern (vgl. BGH, Urteil vom 4. Oktober 2007 - I ZR 143/04, GRUR 2008, 84
Rn. 25 = WRP 2008, 98 - Versandkosten; Urteil vom 7. März 2013 - I ZR 30/12,
GRUR 2013, 850 Rn. 13 = WRP 2013, 1022 - Grundpreisangabe im Super-
markt).
Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV hat ein Verkäufer, der Letztverbrau-
chern gewerbsmäßig Waren in Fertigpackungen nach Volumen anbietet, neben
dem Endpreis in unmittelbarer Nähe auch den Preis je Mengeneinheit ein-
schließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile (Grundpreis) an-
zugeben. Die Vorschrift begründet in ihrem Anwendungsbereich eine Pflicht zur
doppelten Preisangabe, nämlich zur Angabe des Endpreises gemäß § 1 Abs. 1
Satz 1 PAngV und zur Angabe des Grundpreises. Durch die Angabe des
Grundpreises soll dem Verbraucher im Interesse der Preisklarheit eine leichtere
Übersicht über die Preisgestaltung für vergleichbare Warenangebote und damit
eine vereinfachte Möglichkeit zum Preisvergleich verschafft werden (Jacobi,
WRP 2010, 1217, 1219 f.).
Die Mengeneinheit für den Grundpreis ist gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1
PAngV grundsätzlich 1 Kilogramm, 1 Liter, 1 Kubikmeter, 1 Meter oder 1 Qua-
dratmeter der Ware. Bei den von der Beklagten beworbenen Getränken stellt
jeweils ein Liter die Mengeneinheit für den Grundpreis dar. Auf welche Weise
der Grundpreis zu errechnen ist, ist in den geltenden Bestimmungen der Preis-
angabenverordnung nicht geregelt. Die Preisangabenrichtlinie enthält dazu
ebenfalls keine Vorgaben.
d) Die Beklagte hat den in der Werbung genannten Grundpreis von
0,57
€ pro Liter auf der Basis von 14 Flaschen mit jeweils einem Liter Inhalt er-
rechnet. Sie hat mithin zusätzlich zu den zwölf in einer vollen Getränkekiste
20
21
22
- 9 -
enthaltenen Flaschen auch die beiden als "GRATIS" angebotenen Flaschen in
die Berechnung des Grundpreises einbezogen.
Das Berufungsgericht hat darin keinen Verstoß gegen § 2 Abs. 1 Satz 1
PAngV erblickt. Es hat angenommen, die mit § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV beab-
sichtigte Vereinfachung von Preisvergleichen mit anderen Angeboten von Erfri-
schungsgetränken könne nur dann erreicht werden, wenn auch die beiden
"GRATIS" angebotenen Flaschen bei der Berechnung des Grundpreises mitge-
zählt würden. Mit dem Verlangen der Klägerin, bei der Berechnung des Grund-
preises lediglich die zwölf in einem vollen Kasten enthaltenen Flaschen zugrun-
de zu legen, ließe sich das vom Gesetzgeber mit der Grundpreisangabe ver-
folgte Ziel kaum erreichen. Der sich dann ergebende höhere Betrag von 0,67
pro Liter wäre für einen realistischen und praktikablen Preisvergleich nahezu
untauglich.
e) Die Revision hält der Beurteilung des Berufungsgerichts ohne Erfolg
entgegen, eine Gratiszugabe, die nicht gekauft werde, dürfe bei der Berech-
nung des Grundpreises nicht berücksichtigt werden, weil eine Einbeziehung
den Grundpreis niedriger erscheinen lasse als er tatsächlich sei. Eine derartige
Verzerrung verstoße gegen den Grundsatz der Preisklarheit und -wahrheit ge-
mäß § 1 Abs. 6 PAngV. Die beanstandete Werbung bringe unmissverständlich
zum Ausdruck, dass sich der dort genannte Endpreis (7,99
€) für einen Kasten
der beworbenen Erfrischungsgetränke auf die Menge von 12 und nicht von
14 Flaschen beziehe. Dies ergebe sich schon daraus, dass unmittelbar unter-
halb der streitgegenständlichen Grundpreisangabe jeweils fettgedruckt die (wei-
tere) Angabe "12 x 1-Liter-PET-Flaschen-Kasten" folge. Die beiden zusätzlich
abgegebenen Flaschen würden zudem als "GRATIS" beworben. Dies bedeute,
dass die zwei zusätzlichen Flaschen kostenlos abgegeben würden und damit
23
24
- 10 -
von vornherein keinen Preis haben könnten. Sie dürften daher bei der Berech-
nung des Grundpreises auch keine Berücksichtigung finden.
f) Mit diesem Vorbringen dringt die Revision nicht durch. Ein Kunde der
Beklagten, der das beworbene Angebot annimmt, erhält für den angegebenen
Preis von 7,99
€ nicht nur 12, sondern tatsächlich 14 1-Liter-Flaschen mit Erfri-
schungsgetränken. Das Berufungsgericht hat deshalb mit Recht angenommen,
dass er bei einem Preisvergleich mit anderen Angeboten die Gesamtmenge
von 14 Flaschen zugrunde legen wird, weil die beiden "GRATIS"-Flaschen
- trotz ihrer unentgeltlichen Abgabe - für ihn denselben Gegenwert haben wie
die zu bezahlenden Flaschen.
Der Revision ist auch nicht in ihrer Ansicht beizutreten, ein am Erwerb
der beworbenen Getränke interessierter Kunde werde nicht davon ausgehen,
dass sich der genannte Grundpreis auf die Gesamtmenge der abgegebenen,
also auf 14, Flaschen beziehe. Ein durchschnittlich informierter, verständiger
und adäquat aufmerksamer Durchschnittsverbraucher erkennt ohne weiteres,
dass er für den von der Beklagten angegebenen Preis 14 Flaschen Erfri-
schungsgetränke mit jeweils einem Liter Inhalt erhält. Die Revisionserwiderung
weist zutreffend darauf hin, dass ein verständiger und aufmerksamer Durch-
schnittsverbraucher eine Bewerbung mit "gratis" nicht als ein vom ausgewiese-
nen Grundpreis zu trennendes Geschenk, sondern vielmehr im Sinne von "für
kurze Zeit zwei Flaschen mehr" oder "diese Woche 14 Flaschen zum Preis von
12" versteht. Ein solches Verständnis liegt jedenfalls dann nahe, wenn es sich
- wie im Streitfall - bei der "GRATIS"-Zugabe um eine Ware handelt, die mit
dem beworbenen Produkt identisch ist. Dem Kunden kommt es dann darauf an,
welche Gesamtmenge er für einen bestimmten Preis erhält. Dementsprechend
erwartet ein verständiger Durchschnittskunde, dass "gratis" hinzugegebene Wa-
renmengen in die Berechnung des vom Verkäufer angegebenen Grundpreises
25
26
- 11 -
einbezogen worden sind (vgl. Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 2 PAngV
Rn. 2).
2. Aus denselben Gründen, aus denen der von der Klägerin geltend ge-
machte Verstoß gegen § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV zu verneinen ist, fehlt es auch
an einem Verstoß gegen das wettbewerbsrechtliche Irreführungsverbot nach
§§ 3, 5 Abs. 1 UWG.
Die Annahme des Berufungsgerichts, ein verständiger und adäquat auf-
merksamer Durchschnittsverbraucher könne ohne weiteres erkennen, dass er
für den in der Werbung genannten Preis tatsächlich 14 Flaschen erhalte und
werde daher davon ausgehen, dass der angegebene Grundpreis auf der Basis
der Gesamtmenge berechnet worden sei, ist - wie vorstehend dargelegt - aus
Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die dagegen gerichteten Rügen der Re-
vision greifen schon deshalb nicht durch, weil sie damit lediglich versucht, die
tatrichterliche Beurteilung des Berufungsgerichts in revisionsrechtlich unzuläs-
siger Weise durch ihre eigene Sichtweise zu ersetzen, ohne dabei einen
Rechtsfehler des Berufungsgerichts aufzuzeigen.
Die Revision macht im Übrigen zu Unrecht geltend, das Berufungsgericht
habe die Bedeutung des Wortes "GRATIS" in den beiden von der Klägerin be-
anstandeten Anzeigen unberücksichtigt gelassen. Der verständige Durch-
schnittsverbraucher versteht - wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ange-
nommen hat - den Begriff "GRATIS" in dem Zusammenhang, in dem er von der
Beklagten verwendet worden ist, dahingehend, dass er beim Kauf eines Kas-
tens mit zwölf Flaschen zwei weitere Flaschen in dem Sinne "gratis" erhält,
dass er insgesamt vierzehn Flaschen zu dem Preis erhält, den er normaler-
weise schon für zwölf Flaschen hätte zahlen müssen.
27
28
29
- 12 -
3. Ebenfalls ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Verneinung
eines Verstoßes gegen Nummer 21 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG durch das
Berufungsgericht.
a) Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe einerseits angenom-
men, die Beklagte habe den angegebenen Grundpreis auf der Basis von
14 Flaschen pro Kasten berechnen dürfen und der Verbraucher erkenne, dass
sich der Grundpreis von 0,57
€ auf die Gesamtmenge der Flaschen beziehe.
Damit stehe die weitere Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte biete mit
beiden Angeboten (lediglich) zwölf Flaschen Erfrischungsgetränke zum End-
preis von 7,99
€ an und gebe zusätzlich zwei Flaschen je Kasten kostenlos ab,
in einem unüberbrückbaren Widerspruch. Mit seiner Feststellung, der Umstand,
dass die Beklagte diese beiden Flaschen in die Berechnung des Grundpreises
einbeziehe, ändere nichts an deren kostenloser Abgabe, verstoße das Beru-
fungsgericht gegen die Denklogik.
b) Dieses Vorbringen verhilft der Revision ebenfalls nicht zum Erfolg.
Gemäß Nummer 21 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG stellt das Angebot einer
Ware oder Dienstleistung als "gratis" eine unzulässige geschäftliche Handlung
dar, wenn hierfür gleichwohl Kosten zu tragen sind. Die Voraussetzungen für
die Anwendung der Nummer 21 des Anhangs sind im Streitfall nicht erfüllt.
Die Beklagte hat in der beanstandeten Werbung einen Kasten Erfri-
schungsgetränke mit 12 1-Liter-Flaschen und 2 zusätzliche 1-Liter-Flaschen
zum Preis von 7,99
€ angeboten. Dieser Preis ist normalerweise für einen Kas-
ten mit 12 1-Liter-Flaschen zu zahlen. Bei dem streitgegenständlichen Angebot
der Beklagten handelt es sich mithin um eine (kurzzeitige) Vergrößerung der
Verpackungseinheit bei gleichbleibendem Preis. In einem solchen Fall ist der
Tatbestand der Nummer 21 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG nicht erfüllt (vgl.
30
31
32
33
- 13 -
Köhler in Köhler/Bornkamm aaO Anh. zu § 3 III Rn. 21.3). Entscheidend ist, ob
der Verbraucher bei einer Werbung mit "Gratiszugaben" darüber im Unklaren
gelassen wird, dass er die Hauptleistung zu bezahlen hat (vgl. OLG Köln,
GRUR 2009, 608; Köhler in Köhler/Bornkamm aaO Anh. zu § 3 III Rn. 21.3).
Die Kostenpflichtigkeit der Hauptleistung steht im vorliegenden Fall außer Fra-
ge.
III. Danach ist die Revision der Klägerin gegen das Berufungsurteil mit
der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Bornkamm
Pokrant
Büscher
Koch
Löffler
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 20.07.2011 - 84 O 91/11 -
OLG Köln, Entscheidung vom 29.06.2012 - 6 U 174/11 -
34