Urteil des BGH vom 31.08.2005

BGH (beschwerde, stpo, anlass, stgb, strafsache)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 248/05
vom
4. März 2009
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. März 2009 beschlossen:
Die Gegenvorstellung des Verurteilten gegen den Senatsbe-
schluss vom 31. August 2005 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Der Senat hat durch rechtskräftigen Beschluss vom 31. August 2005 die
Revision des Verurteilten als unbegründet verworfen. Gegen den Beschluss hat
der Verurteilte durch Schreiben vom 2. November 2008 "Beschwerde" einge-
legt, weil das Landgericht erbrachte Bewährungsauflagen einbezogener Vor-
strafen nicht gemäß §§ 56 f Abs. 3, 58 Abs. 2 StGB angerechnet habe.
1
Das Anliegen des Verurteilten ist nicht als - unstatthafte - Beschwerde
oder erneute Revision zu werten, sondern als Gegenvorstellung. Diese war zu-
rückzuweisen. Der Senat sieht keinen Anlass, die rechtskräftige und zutreffende
Entscheidung vom 31. August 2005 in Frage zu stellen.
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Den im Rahmen der Sachrüge allein maßgeblichen Urteilsgründen las-
sen sich keine Leistungen des Verurteilten auf Bewährungsauflagen entneh-
men. Eine diesbezügliche - erforderliche - Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO)
ist nicht erhoben worden.
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Es ist dem Verurteilten unbenommen, sein Anliegen im Gnadenwege
geltend zu machen.
4
Rissing-van Saan Rothfuß Fischer
Appl Schmitt