Urteil des BGH vom 20.06.2013

BGH: überprüfung, berufsausübung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 166/10
vom
20. Juni 2013
in dem Rechtsstreit
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, den Richter Raebel, die Richterin Lohmann, den Richter
Grupp und die Richterin Möhring
am 20. Juni 2013
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am
Main vom 19. August 2010 wird auf Kosten der Beklagten zurück-
gewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf
1.254.814,77
€ festgesetzt.
Gründe:
Ein gesetzlicher Grund zur Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2, § 544
ZPO) besteht nicht.
1. Die Rechtssatzabweichung des Berufungsgerichts zum Wegfall der
Sekundärhaftung ist nicht entscheidungserheblich, weil kein Vortrag dargelegt
ist, nach welchem der Kläger, sein Rechtsvorgänger oder die Schuldnerin durch
die herangezogenen Rechtsanwälte über den Ablauf der Verjährung nach § 68
StBerG aF am 2. Mai 2004 unterrichtet war.
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2. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Heranziehung eines Rechts-
anwalts zur Prüfung von Masseansprüchen durch den Insolvenzverwalter beru-
he bei einer anwaltsrechtlichen Verbindung der Personen zur gemeinschaftli-
chen Berufsausübung nicht auf einem Rechtsdienstleistungsvertrag, verleiht der
Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung mehr. § 68 StBerG aF und die
hierauf beruhende verjährungsrechtliche Sekundärhaftung mit ihren Vorausset-
zungen und Grenzen sind auslaufendes Recht. Es ist nicht dargetan, dass die
hier vom Berufungsgericht - möglicherweise unrichtig - beantwortete Frage
noch für eine nennenswerte Anzahl von Fällen Bedeutung hat und damit klä-
rungsbedürftig ist.
3. Das rechtliche Gehör der Beklagten ist vom Berufungsgericht nicht
verletzt worden. Die gerügten Punkte betreffen die einzelfallbezogene Anwen-
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dung materiellen Rechts, für welches nicht als vermeintliche Gehörsverletzung
die revisionsrechtliche Überprüfung eröffnet werden kann.
Kayser
Raebel
Lohmann
Grupp
Möhring
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 09.10.2009 - 2-20 O 324/08 -
OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 19.08.2010 - 16 U 198/09 -