Urteil des BGH vom 08.11.2005

BGH (stpo, nachteil, rechtsmittel, grund, nachprüfung, antrag, anhörung, strafsache)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 380/05
vom
8. November 2005
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
4.
wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan-
walts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 8. November 2005 einstim-
mig beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Dessau vom 16. März 2005 werden als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen kei-
nen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349
Abs. 2 StPO); jedoch wird die Urteilsformel dahingehend berichtigt,
dass hinsichtlich der weiter gehenden Schmerzensgeldforderung des
Nebenklägers Lutz W. von einer Entscheidung abgesehen wird
und der Ausspruch über die Zurückweisung des Adhäsionsantrags im
übrigen entfällt (vgl. BGHR StPO § 406 Teilentscheidung 1).
Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten Sch. die Kosten und
Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen (§ 74 JGG). Die An-
geklagten S. , Thomas B. und Michael B. haben die
Kosten ihrer Rechtsmittel sowie die dem Nebenkläger Lutz W.
hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen, der Ange-
klagte Michael B. auch diejenigen des Nebenklägers Oliver W. .
Tepperwien Maatz Kuckein
Solin-Stojanovi Sost-Scheible