Urteil des BGH vom 02.06.2014

BGH: wasser, energie

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
K V R 7 7 / 1 3
vom
2. Juni 2014
in dem Kartellverwaltungsverfahren
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Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Juni 2014 durch die
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Dr. Raum sowie die Richter
Prof. Dr. Strohn, Dr. Bacher und Dr. Deichfuß
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Landeskartellbehörde Energie und Was-
ser wird die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Kartell-
senats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 5. September 2013
zugelassen.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Landeskartellbehörde Energie und
Wasser ist begründet. Die Rechtsbeschwerde ist zur Fortbildung des Rechts
zuzulassen.
Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass der Einzelfall Veranlassung
gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen
oder formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken auszufüllen (BGH,
Beschluss vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 292). Diese Vor-
aussetzungen sind hier erfüllt. In Fortentwicklung der Senatsentscheidung
"Wasserpreise Calw" (BGH, Beschluss vom 15. Mai 2012 - KVR 51/11, WuW/E
DE-R 3632) besteht Anlass, eine rechtliche Orientierungshilfe für die Bewertung
von Preisbildungsfaktoren zu geben und insbesondere zu der Frage Stellung zu
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nehmen, ob eine Anwendung der Grundsätze der Strom- und Gasnetzentgelt-
verordnung mit anderen Methoden der Preisfindung kombiniert werden kann.
Meier-Beck
Raum
Strohn
Bacher
Deichfuß
Vorinstanz:
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 05.09.2013 - 201 Kart 1/12 -