Urteil des BGH vom 02.06.2014, V ZR 291/02
BGH: wasser, energie
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
K V R 7 7 / 1 3
vom
2. Juni 2014
in dem Kartellverwaltungsverfahren
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Juni 2014 durch die
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Dr. Raum sowie die Richter
Prof. Dr. Strohn, Dr. Bacher und Dr. Deichfuß
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Landeskartellbehörde Energie und Wasser wird die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Kartellsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 5. September 2013
zugelassen.
Gründe:
1Die Nichtzulassungsbeschwerde der Landeskartellbehörde Energie und
Wasser ist begründet. Die Rechtsbeschwerde ist zur Fortbildung des Rechts
zuzulassen.
2Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass der Einzelfall Veranlassung
gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen
oder formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken auszufüllen (BGH,
Beschluss vom 27. März 2003 V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 292). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. In Fortentwicklung der Senatsentscheidung
"Wasserpreise Calw" (BGH, Beschluss vom 15. Mai 2012 KVR 51/11, WuW/E
DER 3632) besteht Anlass, eine rechtliche Orientierungshilfe für die Bewertung
von Preisbildungsfaktoren zu geben und insbesondere zu der Frage Stellung zu
nehmen, ob eine Anwendung der Grundsätze der Strom- und Gasnetzentgeltverordnung mit anderen Methoden der Preisfindung kombiniert werden kann.
Meier-Beck Raum Strohn
Bacher Deichfuß
Vorinstanz:
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 05.09.2013 - 201 Kart 1/12 -