Urteil des BGH vom 11.04.2008

BGH (eintragung, umwandlung, eigentum, eigentumsübergang, grundstück, handelsregister, bezeichnung, unternehmen, priester, teil)

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 74/07 Verkündet
am:
11. April 2008
Weschenfelder,
Justizhauptsekretärin
als
Urkundsbeamtin
der
Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 11. April 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter
Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den
Richter Dr. Czub
für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Rostock vom 5. April 2007 insoweit
aufgehoben, als die Klage wegen der geltend gemachten
Auskunftsansprüche über die nach dem 11. Juni 1991 von der
Beklagten gezogenen Nutzungen abgewiesen worden ist, und das
Teil-Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Rostock vom
2. Oktober 2003 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft über die aus
den folgenden Grundstücken gezogenen Nutzungen zu erteilen:
a) Grundstück H.
für den Zeitraum vom 19. Dezember 1990 bis zum
31. Dezember 2001,
b) Grundstück
R.
für den Zeitraum vom 19. Dezember 1990 bis zum
31. Dezember 2001,
c) Grundstück B.
für den Zeitraum vom 19. Dezember 1990 bis zum 30. Juni
1994,
d) Grundstück
G.
für den Zeitraum vom 19. Dezember 1990 bis zum 3. Juni 1992,
e) Grundstück
L.
für den Zeitraum vom 19. Dezember 1990 bis zum 31. März
1996.
Wegen des weitergehenden Auskunftsanspruchs wird die Klage
abgewiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt, auch hinsichtlich der in den
Rechtsmittelverfahren entstandenen Kosten, dem Schlussurteil
vorbehalten.
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Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Beklagte wurde mit notariellem Gesellschaftsvertrag vom 5. De-
zember 1990 von der Hansestadt Rostock als alleinige Gesellschafterin ge-
gründet. In der notariellen Umwandlungserklärung vom 19. Dezember 1990
heißt es, dass die Stadt die Beklagte als GmbH errichtet habe und den VEB
Gebäudewirtschaft R. in die von ihr errichtete Beklagte umwandle. Der
Senat der Stadt übertrage mit der Erklärung die zum 1. Juli 1990 in der
Rechtsträgerschaft des VEB Gebäudewirtschaft R. befindlichen Grund-
stücke sowie die baulichen Anlagen, den Grund und Boden und das sonstige
Vermögen in das Eigentum der Beklagten, auf die auch alle bestehenden
Verbindlichkeiten übergingen.
1
Der Umwandlungserklärung war die von einem Wirtschaftsprüfer er-
stellte Ermittlung des Wertes der zu übertragenden Sachanlagen, jedoch keine
Vermögensübersicht mit einer Aufstellung der zu übertragenden Vermögens-
gegenstände beigefügt. In den Anlagen zur Wertermittlung waren die Größen
der Gebäude-, Verkehrs- und sonstigen Flächen in den jeweiligen Gemar-
kungen in ihrer Gesamtheit erfasst, die zu übertragenden Grundstücke jedoch
nicht einzeln bezeichnet worden.
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Die Beklagte wurde am 11. Juni 1991 in das Handelsregister ein-
getragen.
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In der Rechtsträgerschaft des VEB Gebäudewirtschaft R. befand
sich auch Grundbesitz, der nicht wohnungswirtschaftlich genutzt wurde. Dazu
gehörten u.a. die Flurstücke:
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Gemarkung R. (im Folgenden:
B. ),
Gemarkung R. (im Folgenden:
L. ),
Gemarkung L. (im Folgenden:
G. ).
Der Oberfinanzpräsident stellte in drei Zuordnungsbescheiden in den
Jahren 1996/1997 fest, dass diese Flurstücke am 3. Oktober 1990 im Eigentum
der Klägerin standen. Die Grundstücke befanden sich in dem Zeitpunkt, als die
Bescheide ergingen, nicht mehr im Besitz der Beklagten. Das Grundstück
G. hatte die Beklagte mit notariellem Vertrag vom 3. Juni 1992
an die Betreiber veräußert. Das Grundstück L. hatte die Beklagte
am 1. April 1996 auf die Gesellschaft für Stadtentwicklung und -erneuerung
übertragen. Das Grundstück B. wurde nach dem Vermögensgesetz
mit bestandskräftigem Restitutionsbescheid vom 1. Oktober 1996 an die
frühere Eigentümerin zurückübertragen.
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Die Klägerin hat von der Beklagten u.a. für die genannten drei Flur-
stücke im Wege der Stufenklage Auskunft über die gezogenen Nutzungen,
Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben an Eides statt
und Zahlung für die Zeit vom 3. Oktober 1990 bis zur Veräußerung der
Grundstücke G. am 3. Juni 1992, bis zur Übertragung des
Grundstücks L. am 1. April 1996 und bis zum 30. Juni 1994 für
das restituierte Grundstück B. verlangt.
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Das Landgericht hat durch Teilurteil der Klage auf Auskunft für den Zeit-
raum zwischen der Umwandlungserklärung am 19. Dezember 1990 und der
Eintragung der Beklagten in das Handelsregister am 11. Juni 1991 statt-
gegeben und den weitergehenden Auskunftsanspruchs abgewiesen. Das
Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin in Bezug auf diese drei
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Grundstücke zurückgewiesen. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision
verfolgt die Klägerin ihren Antrag auf Auskunft über die Nutzungen insoweit
weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht meint, der Klägerin stehe ein Auskunftsanspruch
wegen der von der Beklagten aus den drei Grundstücken gezogenen Nut-
zungen nur für die Zeit bis zur Umwandlung zu. Mit der Eintragung der Be-
klagten in das Handelsregister sei das Eigentum an den drei Grundstücken
nach §§ 58 Abs. 2, 55 Abs. 1 Satz 2 UmwG a.F. auf die Beklagte überge-
gangen.
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Die Grundstücke seien Gegenstand der Umwandlung gewesen. Nach
der notariellen Umwandlungserklärung hätten alle in Rechtsträgerschaft des
VEB Gebäudewirtschaft befindlichen Grundstücke auf die Beklagte übertragen
werden sollen. Die drei Grundstücke seien am 3. Oktober 1990 als Volks-
eigentum, Rechtsträger: VEB Gebäudewirtschaft R. , im Grundbuch
eingetragen gewesen und hätten damit zu den Vermögensgegenständen
gehört, die mit der Eintragung der Beklagten in das Handelsregister deren Ei-
gentum geworden seien.
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Dem Eigentumsübergang stehe nicht entgegen, dass der Umwandlungs-
erklärung nur die von dem Wirtschaftsprüfer erstellte Bewertung der Aktiva,
jedoch nicht der von § 52 Abs. 4 UmwG a.F. geforderte Vermögensstatus
beigefügt gewesen sei, in dem die Grundstücke im Einzelnen aufzuführen
gewesen wären. Der Mangel sei jedenfalls durch die Eintragung der Beklagten
in das Handelsregister am 11. Juni 1991 geheilt worden. Nach § 20 Abs. 1 Nr. 4
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i.V.m. § 176 Abs. 1 UmwG werde die Vermögensübertragung mit der
Eintragung wirksam, womit alle Mängel der Umwandlung, gleich welcher Art,
geheilt seien. Zudem bestünden keine Zweifel daran, dass die Grundstücke, so
wie vom Landgericht festgestellt, Bestandteil der in dem Unternehmen
geführten Inventarlisten gewesen seien.
II.
Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
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1. Der im Wege einer Stufenklage (§ 254 ZPO) geltend gemachte Aus-
kunftsanspruch steht der Klägerin auch hinsichtlich des im Revisionsverfahren
noch streitigen Zeitraumes zu; denn sie kann von der Beklagten auch insoweit
die Herausgabe der Nutzungen nach § 988 BGB verlangen.
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Die Voraussetzungen dieses Anspruchs lagen im Zeitpunkt der Ein-
tragung der Beklagten vor. Die Klägerin war mit Wirkung vom 3. Oktober 1990
nach Art. 22 Abs. 1 Satz 1 EVertr Eigentümerin der im Klageantrag bezeich-
neten Grundstücke geworden. Das steht auf Grund der Tatbestandswirkung der
nach § 2 VZOG ergangenen Vermögenszuordnungsbescheide fest, die für die
Zivilgerichte bindend sind (Senat, Urt. v. 14. Juli 1995, V ZR 39/94, VIZ 1995,
592, 593; v. 20. September 1996, V ZR 283/94, VIZ 1997, 47 und v. 18. Januar
2002, V ZR 104/01, VIZ 2002, 422, 423).
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Die Beklagte erlangte unentgeltlich den Besitz an den Grundstücken, die
sich bis zum Ablauf des 30. Juni 1990 in der Rechtsträgerschaft des VEB
Gebäudewirtschaft R. befanden. Ein Recht zum Besitz und zur Ziehung
der Nutzungen stand der Beklagten gegenüber der Klägerin nach dem Wegfall
der Verwaltungsbefugnis der bisher zuständigen Behörden gemäß Art. 22
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Abs. 2 Einigungsvertrag im April 1991 (dazu BGHZ 144, 100, 110) nicht mehr
zu.
2. Zu Unrecht nimmt das Berufungsgericht an, dass die Voraus-
setzungen dieses Anspruchs mit der Eintragung der Beklagten in das Han-
delsregister weggefallen seien, weil die Beklagte damit Eigentümerin dieser
Grundstücke geworden sei.
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a) Nicht zu beanstanden ist allerdings der Ausgangspunkt des Be-
rufungsgerichts. Das Eigentum an den vormals volkseigenen Grundstücken in
der Rechtsträgerschaft eines VEB Gebäudewirtschaft ging unter den in § 55
Abs. 1 Satz 2 UmwG (in der bis zum 31. Dezember 1994 geltenden Fassung -
im Folgenden: UmwG a.F.) bestimmten Voraussetzungen kraft Gesetzes mit
der Eintragung des Wohnungsunternehmens auf dieses über, wenn die Stadt
von der Möglichkeit einer Umwandlung nach § 58 UmwG a.F. Gebrauch ge-
macht hatte, durch Umwandlungserklärung diesen Teil ihres Vermögens auszu-
gliedern und auf das von ihr gegründete Unternehmen zu übertragen (BezG
Dresden Rpfleger 1993, 190). Auf Grund der Verfügungsbefugnis der Städte
und Gemeinden nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe a VZOG a.F. (= § 8 Abs. 1
Satz 1 Buchstabe a VZOG n.F.) erstreckten sich die Umwandlungswirkungen
auch auf diejenigen vormals volkseigenen Grundstücke in der Rechtsträger-
schaft des VEB Gebäudewirtschaft, die am 3. Oktober 1990 nicht zur Woh-
nungsversorgung genutzt wurden und somit nicht zu dem Vermögen gehörten,
das nach Art. 22 Abs. 4 Sätze 1, 3 EVertr Eigentum der verfügenden Kommune
geworden war (Senat, Urt. v. 27. November 1998, V ZR 180/97, VIZ 1999, 161,
164; Urt. v. 21. September 2001, V ZR 115/00, VIZ 2002, 50, 51). Ging das
Eigentum im Wege der Umwandlung auf das Wohnungsunternehmen über,
entfiel für die nachfolgende Zeit der Anspruch der Körperschaft, auf die das
Eigentum an den vormals volkseigenen Grundstücken nach Maßgabe der
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Art. 21, 22 EVertr übergegangen war, auf Nutzungsherausgabe nach § 988
BGB (vgl. Senat, Urt. v. 21. September 2001, V ZR 115/00, VIZ 2002, 50, 52).
b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kam es hier trotz
Eintragung der Beklagten in das Register nicht zu dem Übergang des
Eigentums an den Grundstücken nach § 55 Abs. 1 Satz 2 UmwG a.F., weil die
dafür notwendigen gesetzlichen Voraussetzungen nicht beachtet worden wa-
ren.
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aa) Die Grundstücke, die sich am 1. Juli 1990 in der Rechtsträgerschaft
des VEB Gebäudewirtschaft befanden, waren nicht in eine Übersicht der Ver-
mögensgegenstände nach § 52 Abs. 4 Nr. 1 UmwG a.F. aufgenommen worden.
Das war jedoch notwendige Voraussetzung für einen Eigentumsübergang nach
§ 55 Abs. 1 Satz 2 UmwG a.F.
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Diese Vorschrift galt nach § 58 Abs. 2 UmwG a.F. auch für Umwand-
lungen durch Ausgliederung eines Teiles des Vermögens der Gebietskörper-
schaften auf eine GmbH. Nach § 55 Abs. 1 Satz 2 UmwG a.F. gingen die in der
Übersicht bezeichneten Vermögensgegenstände in das Vermögen des umge-
wandelten Unternehmens über. Bei der Umwandlung durch ausgliedernde
Übertragung war die Gesamtrechtsnachfolge auf die in der Übersicht ge-
nannten Vermögensgegenstände beschränkt (Patt, DStR 1994, 1383, 1384).
Die Aufnahme in die Übersicht nach § 52 Abs. 4 UmwG a.F. war für den Eigen-
tumsübergang konstitutiv (OLG Karlsruhe NJW-RR 1993, 104; Priester, DB
1982, 1967; App, BWNotZ 1994, 57, 59).
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bb) Die Bezeichnung der Vermögensgegenstände in der Übersicht nach
§ 52 Abs. 4 Nr. 1 UmwG a.F. konnte nicht durch den Nachweis ihrer Zu-
gehörigkeit zu dem auszugliedernden Unternehmensvermögen in anderen
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Unterlagen (durch die Anlagen zur Bilanz und die im Unternehmen geführten
Inventarlisten) ersetzt werden.
(1) Das war allerdings nicht unstreitig. Zu § 52 Nr. 4 UmwG a.F. gab es
unterschiedliche Auffassungen darüber, wie die Gegenstände in der Ver-
mögensübersicht nach § 52 Abs. 4 Nr. 1 UmwG a.F. bezeichnet sein mussten,
damit die Eintragung in das Register die ihr nach § 55 Abs. 1 Satz 2 UmwG a.F.
zukommende „Transportfunktion“ (den Eigentumsübergang auf das neue
Unternehmen) herbeiführen konnte.
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Ein Teil des Schrifttums ging davon aus, dass das Vermögensverzeich-
nis keine Einzelaufstellungen enthalten müsse, sondern es genüge, wenn die
Zugehörigkeit der einzelnen Gegenstände zu dem zu übertragenden Vermögen
anhand von Inventarlisten und Buchführungsunterlagen des Unternehmens
nachgewiesen werden könne (Dehmer, Umwandlungsrecht [1994], §§ 51, 52
Rdn. 11; Hachenburg/Schilling, GmbHG, 7. Aufl., § 77 Anh. UmwG § 56a
Rdn. 4).
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Die Rechtsprechung (OLG Karlsruhe NJW-RR 1993, 104) und die über-
wiegenden Stimmen im Schrifttum (Scholz/Priester, GmbHG, 7. Aufl., Anh.
UmwG, § 56c Rdn. 9; Mayer, DStR 1994, 432, 434; Messerschmidt, VIZ 1993,
373, 376; Priester, DB 1982, 1967) waren demgegenüber der Ansicht, dass die
auszugliedernden Vermögensgegenstände zur Wahrung des sachenrechtlichen
Bestimmtheitsgebots in der Übersicht nach § 52 Abs. 4 Nr. 1 UmwG selbst
bezeichnet sein müssten, weil die Übersicht im Unterschied zu der der Um-
wandlungserklärung ebenfalls beizufügenden Bilanz nicht der Ermittlung des
Wertes des übergehenden Vermögens diene, sondern den sachlichen Bestand
der übergehenden Gegenstände festlege. Die Übersicht habe eine detaillierte
Aufstellung der Vermögensgegenstände zu enthalten; eine Bestimmbarkeit der
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Vermögensgegenstände nach der Bilanz und deren Anlagen genüge diesem
Erfordernis für einen Eigentumsübergang nach § 55 Abs. 1 Satz 2 UmwG a.F.
nicht. Grundstücke, die mit der Eintragung der Umwandlung Eigentum des
neuen Rechtsträgers werden sollten, seien in der Vermögensübersicht auf-
zuführen, wobei ein Teil eine Aufnahme mit ihrer Grundbuchbezeichnung für
notwendig erachtete (OLG Karlsruhe, aaO; Loos, DB 1973, 807, 809;
Scholz/Priester, aaO), ein anderer Teil dagegen auch eine andere Bezeichnung
(wie nach Ort, Straße und Hausnummer) als ausreichend ansah (LG Stendal
VIZ 1994, 143, 144; Keller, Rpfleger 1994, 437, 438; Widmann/Mayer, Um-
wandlungsrecht [1980], § 52 UmwG Rdn. 1019a; Messerschmidt, aaO; Frenz,
VIZ 1994, 144) und lediglich für die Berichtigung des Grundbuchs nach § 22
GBO eine Bezeichnung gemäß § 28 Satz 1 GBO für erforderlich hielt.
(2) Die vorstehende Rechtsfrage ist jedenfalls für Grundstücke dahin zu
beantworten, dass der Eigentumsübergang außerhalb des Grundbuchs nach
§ 55 Abs. 2 Satz 1 UmwG a.F. voraussetzte, dass diese in dem Verzeichnis der
Vermögensgegenstände nach § 52 Abs. 4 Nr. 1 UmwG a.F. bestimmt be-
zeichnet waren.
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(a) Der Senat hat das - allerdings erst nach dem Urteil des Berufungs-
gerichts - für die Spaltungen nach §§ 123 ff. UmwG in der seit dem 1. Januar
1995 geltenden Fassung (im Folgenden: UmwG n.F.) entschieden. Das Ei-
gentum an Grundstücken geht danach nur dann mit der Registereintragung auf
den neuen Rechtsträger über, wenn in dem Spaltungs- und Übernahmevertrag
nach § 126 Abs. 1 Nr. 9, Abs. 2 Satz 2 UmwG die Grundstücke gemäß § 28
Satz 1 GBO bezeichnet worden sind (Senat, Urt. v. 25. Januar 2008, V ZR
79/07, WM 2008, 607, 610 - zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).
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(b) § 126 UmwG n.F. ist allerdings auf die Umwandlungen nach §§ 51 ff.
UmwG a.F. nicht anzuwenden; denn die Übergangsvorschrift in § 318 Abs. 1
Satz 1 UmwG n.F. schließt eine rückwirkende Anwendung der Vorschriften des
Umwandlungsgesetzes n.F. auf die vor dem 1. Januar 1995 vorgenommenen
Umwandlungen aus. Auch enthalten die §§ 51 ff. UmwG a.F. keine dem § 126
Abs. 2 Satz 2 UmwG n.F. entsprechende Anordnung, die die Beachtung des
§ 28 GBO ausdrücklich vorschreibt.
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(c) Für die ausgliedernden Vermögensübertragungen nach §§ 51 ff.
UmwG a.F. gilt jedoch in Bezug auf die Bezeichnung der Grundstücke in der
nach § 52 Abs. 4 Nr. 1 UmwG a.F. aufzustellenden und der Umwand-
lungserklärung beizufügenden Übersicht der Vermögensgegenstände nichts
anderes als für die Spaltungs- und Übernahmeverträge nach § 126 UmwG n.F.
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Die Vorschriften betreffen die gleichen Sachverhalte. Die Ausgliederung
des Vermögens eines von einer Gebietskörperschaft betriebenen Unterneh-
mens nach §§ 57, 58 UmwG a.F. ist jetzt in den §§ 168 bis 173 UmwG n.F. als
ein besonderer Fall einer Spaltung durch Ausgliederung (§ 123 Abs. 3 UmwG
n.F.) geregelt, auf die - soweit nichts anderes bestimmt ist - die allgemeinen
Vorschriften über die Umwandlung durch Spaltung anzuwenden sind (vgl.
Lutter/Winter/H. Schmidt, UmwG, 3. Aufl., v. § 168 Rdn. 2; Hörtnagl in
Schmitt/Hörtnagl/Stratz, UmwG, 4. Aufl., § 168 Rdn 1; Semler/Stengel/Perlitt,
UmwG, 2. Aufl., § 168 Rdn. 7).
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Die Voraussetzungen dafür, dass das Eigentum an den Vermögens-
gegenständen mit der Eintragung der Umwandlung kraft Gesetzes übergeht,
sind hinsichtlich des Bestimmtheitserfordernisses und hinsichtlich der
Bezeichnung im Wesentlichen gleich geregelt worden. Die Vermögens-
gegenstände, die im Wege einer partiellen Gesamtrechtsnachfolge übergehen
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sollen, müssen bestimmt bezeichnet werden (§ 126 Abs. 1 Nr. 9, Abs. 2 UmwG
n.F., § 52 Nr. 4 UmwG a.F.), und sie müssen in den im Gesetz benannten
Unterlagen bezeichnet worden sein, die der Anmeldung der Eintragung der
Umwandlung als Anlagen beizufügen sind (§ 125 i.V.m. § 17 Abs. 1 UmwG
n.F.; § 58 Abs. 4 Nr. 3 UmwG a.F.).
Schließlich sind auch die sachenrechtlichen Folgen dieselben. Die Um-
wandlungen führen zu einem Eigentumsübergang an Grundstücken außerhalb
des Grundbuchs, bei dem es an dem Korrektiv einer dem § 28 Satz 1 GBO
entsprechenden Bezeichnung der Grundstücke in den Eintragungsbewilli-
gungen fehlt (vgl. dazu Senat, Urt. v. 25. Januar 2008, V ZR 79/07, WM 2008,
607, 610). Die Bestimmtheit der Bezeichnung der Grundstücke ist auch im
Interesse Dritter erforderlich, weil diese die Eintragung und die Bekannt-
machung der Umwandlung nach § 15 Abs. 2 Satz 1 HGB gegen sich gelten
lassen müssen (Senat, Urt. v. 25. Januar 2008, V ZR 79/07, aaO).
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Sowohl für das alte wie für das neue Umwandlungsgesetz ergibt sich
hieraus, dass das Umwandlungsrecht bei einer Spaltung den bisherigen
Rechtsträger nur von dem Erfordernis dispensiert, die Gegenstände einzeln auf
ein anderes Unternehmen übertragen oder in ein neu gegründetes Unter-
nehmen als Sacheinlagen einbringen zu müssen, ihn jedoch nicht von den aus
dem sachenrechtlichen Bestimmtheitsgebot sich ergebenden Anforderungen
befreit (Priester, DB 1982, 1967; Mayer, DStR 1994, 432, 434). Dem Be-
stimmtheitserfordernis muss in den der Anmeldung zur Eintragung beizufü-
genden Unterlagen (im Spaltungs- und Übernahmevertrag nach § 126 UmwG
n.F., im Spaltungsplan nach § 136 UmwG n.F. oder in einer Vermögens-
übersicht nach § 52 Abs. 4 Nr. 1 UmwG a.F.) entsprochen werden.
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cc) Der sachenrechtliche Mangel konnte nicht dadurch geheilt werden,
dass die Beklagte am 11. Juni 1991 in das Handelsregister eingetragen wurde.
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(1) Die entgegenstehende Auffassung des Berufungsgerichts beruht auf
einem grundsätzlichen Rechtsfehler. Es hat nicht beachtet, dass eine
Eintragung in ein öffentliches Register nicht das Fehlen derjenigen Rechts-
handlungen ersetzen kann, die zwingende Voraussetzung dafür sind, dass die
Eintragung eine bestimmte Rechtsfolge (hier den Übergang des Eigentums an
bestimmten Vermögensgegenständen) erzeugt. So ist es hier. Das
Berufungsgericht geht selbst zutreffend davon aus, dass die
Vermögensübersicht nach § 52 Abs. 4 UmwG a.F. konstitutive Voraussetzung
für den Eigentumsübergang durch Eintragung nach § 55 Abs. 1 Satz 2 UmwG
war und stellt dazu fest, dass es den gesetzlich geforderten Vermögensstatus
nicht gab, in dem die Grundstücke im Einzelnen aufzuführen gewesen wären.
Damit fehlte es aber an einer materiellrechtlichen Voraussetzung für den
Eigentumsübergang, so dass das Eigentum an den auszugliedernden
Vermögensgegenständen nicht allein durch die Eintragung des neu
gegründeten Unternehmens auf dieses übergegangen sein kann.
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(2) Die Begründung leidet auch an weiteren Rechtsfehlern. Die im
Berufungsurteil zitierten Rechtsvorschriften (§§ 179 Abs. 1 i.V.m. § 20 Abs. 1
Nr. 4 UmwG n.F.) sind auf Grund der Übergangsvorschrift in § 318 Abs. 1
UmwG n.F. nicht anwendbar und zudem für eine ausgliedernde Umwandlung
nicht einschlägig. Sie betreffen die vollständige Übertragung des Vermögens
einer Kapitalgesellschaft, die damit erlischt, auf den Bund, das Land, eine
Gebietskörperschaft oder einen Zusammenschluss von Gebietskörperschaften.
Bei dieser Umwandlung, auf die die Vorschriften über die Verschmelzung (§§ 2
bis 122 UmwG n.F.) entsprechende Anwendung finden, geht das gesamte
Vermögen der sich auflösenden Kapitalgesellschaft über. Sie ist schon deshalb
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von der ausgliedernden Umwandlung zu unterscheiden, die ein besonderer Fall
partieller Gesamtrechtsnachfolge (Spaltung) ist, bei dem
Vermögensgegenstände nur entsprechend einer Aufteilung auf einen anderen
Rechtsträger übergehen (§ 131 Abs. 1 Nr. 1 UmwG n.F.).
3. Die nicht wirksam vorgenommene Übertragung des Vermögens des
VEB Gebäudewirtschaft auf die Beklagte hätte nach Art. 231 § 9 Abs. 1 Satz 1
EGBGB durch nachzuholende Zuordnungsbescheide geheilt werden können
(dazu MünchKomm-BGB/Busche, 4. Aufl., EGBGB Art. 231 § 9 Rdn. 16; Stau-
dinger/Rauscher, BGB [2003], EGBGB Art. 231 § 9 Rdn. 11), wovon jedoch für
die drei Grundstücke, die der Klägerin zugeordnet worden sind, kein Gebrauch
gemacht wurde. Soweit Revision und Revisionserwiderung unterschiedlich dazu
vortragen, ob die Beklagte ihren unter Vorlage der Umwandlungserklärung
gestellten Generalberichtigungsantrag aus dem Jahre 1991 auf
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Grund von Bedenken des Grundbuchamtes gegen eine berichtigende
Umschreibung der Grundstücke zurückgenommen hat oder weiter aufrecht
erhält, handelt es sich um neues, im Revisionsverfahren nicht zu berück-
sichtigendes, und zudem in der Sache unerhebliches Vorbringen.
Krüger Lemke Schmidt-Räntsch
Stresemann Czub
Vorinstanzen:
LG Rostock, Entscheidung vom 02.10.2003 - 4 O 165/02 -
OLG Rostock, Entscheidung vom 05.04.2007 - 7 U 173/03 -