Urteil des BGH vom 10.09.2014

BGH: bande, bestechung, gesamtstrafe, kommission, einziehung, abgabe

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5 S t R 3 2 1 / 1 4
vom
10. September 2014
in der Strafsache
gegen
wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u.a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. September 2014 be-
schlossen:
1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Leipzig vom 23. Januar 2014 gemäß § 349 Abs. 4
StPO aufgehoben
a) mit den zugehörigen Feststellungen in den Fällen 1 bis 11,
14, 18 und 19 sowie
b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe und über die Einzie-
hung.
2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als
unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-
verwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen bandenmäßigen Handeltrei-
bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 14 Fällen, davon in zwei
Fällen in Tateinheit mit Bestechung, sowie wegen Handeltreibens mit Betäu-
bungsmitteln in sechs Fällen und Bestechung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe
von sechs Jahren und acht Monaten verurteilt und Gegenstände eingezogen.
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Die Revision der Angeklagten hat im Umfang der Beschlussformel Erfolg; im
Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Soweit das Landgericht die Angeklagte in den Fällen 1 bis 11, 14, 18
und 19 als Mitglied einer Bande angesehen hat, ist dies nicht hinreichend dar-
getan. Der Senat kann sich schon nicht den Bedenken des Generalbundesan-
walts verschließen, wonach sich eine umsatzfördernde Tätigkeit der Angeklag-
ten auf geringere als die jeweils eingeführten Betäubungsmittelmengen bezo-
gen haben könnte. Zudem hätte es näherer Ausführungen bedurft, was unter
der im Urteil angesprochene
n Abgabe von Crystal „auf Kommission“ (UA S. 19)
zu verstehen ist. Schließlich hätte dargelegt werden müssen, wie sich das
„Zerwürfnis“ (UA S. 15, 17) zwischen ihr und einem der beiden anderen Mitglie-
der auf das Fortbestehen einer eventuell zuvor existierenden Bande ausgewirkt
hat.
2. Der Senat hebt daher in den genannten Fällen den Schuldspruch mit
den Feststellungen (§ 353 Abs. 2 StPO) auf; dies erfasst in den Fällen 5 und 8
auch die
– wegen der festgestellten personenverschiedenen Bande für sich
genommen rechtsfehlerfreie
– tateinheitliche Verurteilung wegen Bestechung.
3. Neben der Gesamtstrafe hebt der Senat antragsgemäß auch die Ein-
ziehungsentscheidung auf, um dem neuen Tatgericht die Möglichkeit zu geben,
sie unter Beachtung des Verschlechterungsverbots neu zu fassen, sofern es
sie als bislang nicht hinreichend bestimmt ansehen sollte.
Basdorf Sander Schneider
Berger Bellay
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