Urteil des BGH vom 16.02.2009

BGH (zpo, begründung, streitwert, sicherung, fortbildung, gesetz, abschrift, beschwerde)

Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZR 65/08
vom
16. Februar 2009
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 16. Februar 2009 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Dr. Strohn, Caliebe
und Dr. Reichart
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom
12.
Februar
2008 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz
(§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die
Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche
Bedeutung - die angebliche Grundsatzfrage ist nicht entscheidungserheblich -,
noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des
Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Der Senat hat
die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz
ZPO abgesehen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO).
Streitwert: 92.643,53 €
Goette Kraemer
Strohn
Caliebe
Reichart
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 07.05.2007 - 28 O 18442/06 -
OLG München, Entscheidung vom 12.02.2008 - 5 U 3576/07 -