Urteil des BGH vom 10.02.2010

BGH (zpo, hessen, beschwer, beschwerde, gesetz, zivilprozessordnung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 2/10
vom
10. Februar 2010
in dem Rechtsstreit
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und
Grupp
am 10. Februar 2010
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer
des Landgerichts Gießen vom 16. Dezember 2009 wird auf Kos-
ten des Rechtsbeschwerdeführers als unzulässig verworfen.
Gründe:
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO schon des-
halb als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht durch einen beim Bundesge-
richtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3
ZPO). Sie ist überdies unstatthaft. Gemäß § 574 Abs. 1 ZPO ist gegen einen
Beschluss die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn dies entweder im Gesetz
ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht - gemeint ist das Ge-
richt, dessen Entscheidung über eine (erste) sofortige Beschwerde mit der
Rechtsbeschwerde angegriffen werden soll - die Rechtsbeschwerde ausdrück-
lich zugelassen hat. Beide Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Zivilprozess-
ordnung eröffnet die Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen der Beschwer-
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degerichte in Prozesskostenhilfeverfahren nicht allgemein. Das Landgericht hat
die Rechtsbeschwerde auch nicht zugelassen.
Ganter Raebel Kayser
Gehrlein
Grupp
Vorinstanzen:
AG Friedberg (Hessen), Entscheidung vom 10.11.2009 - 2 C 1689/09 (12) -
LG Gießen, Entscheidung vom 16.12.2009 - 1 T 63/09 -