Urteil des BGH vom 27.02.2009

BGH (umfang, erwägung, kenntnis, zpo)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZR 145/08
vom
17. März 2009
in dem Rechtsstreit
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. März 2009 durch die
Vizepräsidentin Dr. Müller, die Richter Wellner, Pauge und Stöhr und die Rich-
terin von Pentz
beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Klägerin vom 27. Februar 2009 gegen den
Senatsbeschluss vom 17. Februar 2009 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rügeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Gründe:
Die gemäß § 321 a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Ge-
hörsrüge ist nicht begründet.
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Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG nur verpflichtet, das Vorbrin-
gen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hinge-
gen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags auch aus-
drücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Beschluss NJW 2005,
1432). Der Senat hat bei der Entscheidung über die Zurückweisung der Nicht-
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zulassungsbeschwerde das mit der Anhörungsrüge der Klägerin wiederholte
Vorbringen in vollem Umfang geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.
Müller Wellner Pauge
Stöhr von Pentz
Vorinstanzen:
LG Frankenthal, Entscheidung vom 12.06.2007 - 7 O 508/06 -
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 10.06.2008 - 8 U 88/07 -