Urteil des BGH vom 20.04.2007

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 45/06 Verkündet
am:
20. April 2007
W i l m s,
Justizangestellte
als
Urkundsbeamtin
der
Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
EGBGB Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 8
Der Grundstückseigentümer, der sich in einem Verfahren nach §§ 53 ff.
LwAnpG gegenüber der Behörde auf eine Verhandlung zur sachenrechtlichen
Bereinigung eingelassen hat, kann von dem Nutzer die Zahlung des
Moratoriumszinses nach Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 8 EGBGB beanspruchen.
Die Entstehung des Anspruchs setzt nicht voraus, dass der nach Art. 233 § 2a
Abs. 1 Satz 1 EGBGB zum Besitz berechtigte Nutzer das Verfahren beantragt
hat.
BGH, Urt. v. 20. April 2007 - V ZR 45/06 - OLG Dresden
LG Zwickau
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 20. April 2007 durch die Richter Dr. Klein und Dr. Schmidt-Räntsch, die
Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 10. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Dresden vom 26. Januar 2006
aufgehoben und das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts
Zwickau vom 13. April 2005 abgeändert.
Die Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt.
Die Sache wird zur Entscheidung über die Höhe des geltend
gemachten Anspruchs und über die Kosten des
Revisionsverfahrens an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger war zunächst als Miterbe, später allein bis zum 18. Januar
2002 Eigentümer eines landwirtschaftlich genutzten Grundstücks im Vogtland
(Sachsen). Das Grundstück war in die Beklagte, eine ehemalige landwirt-
schaftliche Produktionsgenossenschaft, eingebracht worden. Die Beklagte hatte
auf einer Teilfläche Wirtschaftsgebäude errichtet.
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Die Mitgliederversammlung der Beklagten beschloss im Februar 1991,
die Beklagte durch Auflösung der LPG unter Einbringung ihres Vermögens in
eine neu gegründete, als Beteiligungsgesellschaft fungierende Kommandit-
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gesellschaft - die Firma A. GmbH & Co KG, im Folgenden A. -
umzuwandeln. Die A. wurde im Jahre 1992 unter Beifügung eines
Umwandlungsvermerks in das Handelsregister eingetragen.
Das Oberlandesgericht Dresden stellte in einem Verfahren zwischen
dem Kläger und der A. mit Beschluss vom 10. August 2000 (AgrarR
2001, 399 ff.) fest, dass die Umwandlung der Beklagten in die A. fehl-
geschlagen sei. Die von der A. eingelegte Rechtsbeschwerde blieb ohne
Erfolg.
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Im April 1991 ging bei der Flurneuordnungsbehörde von dem Un-
ternehmen ein Antrag auf Zusammenführung des Gebäude- mit dem Grund-
stückseigentum ein, über den im November 1991 verhandelt wurde. Streitig ist,
ob der Antrag für die Beklagte oder für die A. gestellt wurde. Im Jahre
1995 nahm die A. den Antrag auf Durchführung des Bodenordnungs-
verfahrens zurück.
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Der Kläger verlangt von der Beklagten Moratoriumszins für den Zeitraum
vom 1. Januar 1995 bis zum 18. Januar 2002. Das Landgericht hat die Klage
abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der
vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Antrag weiter.
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Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht meint, der Anspruch auf den Moratoriumszins aus
Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 8 EGBGB sei nicht begründet, weil nicht festgestellt
werden könne, dass die Beklagte das Bodenordnungsverfahren nach §§ 53 ff.
LwAnpG beantragt habe. Der Antrag an die Behörde sei nicht von dem
damaligen Eigentümer des Grundstücks, sondern von Seiten des Nutzers
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gestellt worden. Der Anspruch des Grundstückseigentümers auf den Mora-
toriumszins auf Grund einer Einlassung in einem Bodenordnungsverfahren
könne indes nur entstehen, wenn das Verfahren von dem zum Besitz
berechtigten Nutzer, nicht aber, wenn das Verfahren von einem Dritten be-
antragt worden sei.
II.
Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
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Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf den gesetzlichen
Moratoriumszins aus Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 8 EGBGB dem Grunde nach zu.
Dafür ist es unerheblich, ob die Beklagte oder das scheinbare Nachfolge-
unternehmen bei der Flurneuordnungsbehörde beantragt hat, ein Boden-
ordnungsverfahren nach §§ 53 ff. LwAnpG zur Zusammenführung von Ge-
bäude- und Grundstückseigentum einzuleiten.
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1. Das Berufungsurteil ist insoweit richtig, als es davon ausgeht, dass die
1991 beschlossene Umwandlung der Beklagten in die A. fehlgeschlagen
ist, weil es für diese im Landwirtschaftsanpassungsgesetz keine gesetzliche
Grundlage gab, und dass der Anspruch des Grundstückseigentümers auf den
Moratoriumszins aus Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 8 EGBGB nicht schon durch die
(über den 3. Oktober 1990 hinaus) fortgesetzte Nutzung fremden Eigentums an
einem Grundstück begründet wird, sondern davon abhängig ist, dass ein Ver-
fahren zur sachenrechtlichen Bereinigung in Gang gesetzt wird (Senat, Urt. v.
17. Juni 2005, V ZR 208/04, AUR 2006, 105; OLG Naumburg, VIZ 1999, 674,
675). Einwendungen gegen das Berufungsurteil werden insoweit auch nicht
erhoben.
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2. Das Berufungsgericht hat den Anspruch des Klägers auf den Mora-
toriumszins jedoch rechtsfehlerhaft verneint, indem es den Anspruch zu
Unrecht von einer weiteren, im Gesetz nicht bestimmten Voraussetzung
abhängig gemacht hat.
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a) Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass der Zinsanspruch des
Grundstückseigentümers, der sich auf ein Verfahren zur sachenrechtlichen
Bereinigung eingelassen hat, davon abhänge, dass der zum Besitz berechtigte
Nutzer das Verfahren beantragt hat, findet im Wortlaut des Gesetzes keine
Stütze.
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Nach Art. 233 § 2a Satz 8 EGBGB kann der Grundstückseigentümer
vom 1. Januar 1995 an vom Nutzer ein Entgelt bis zur Höhe des nach dem
Sachenrechtsbereinigungsgesetz zu zahlenden Erbbauzinses verlangen, wenn
ein Verfahren zur Bodenneuordnung nach dem Bodensonderungsgesetz einge-
leitet wird, er ein notarielles Vermittlungsverfahren nach §§ 86 ff. SachenRBerG
oder ein Bodenordnungsverfahren nach §§ 53 ff. LwAnpG beantragt oder sich
in einem solchen Verfahren auf eine Verhandlung zur Begründung dinglicher
Rechte eingelassen hat.
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Die Voraussetzungen für die Entstehung des Anspruchs auf den Mora-
toriumszins bestimmen sich damit nach dem Verfahren, durch das die Zusam-
menführung des Eigentums am Grundstück und des Eigentums am Gebäude
herbeigeführt werden soll. Bei den von Amts wegen durchgeführten Verfahren
zur Bodenneuordnung nach dem Bodensonderungsgesetz entsteht der An-
spruch mit der Einleitung des Verfahrens (Senat, Urt. v. 11. April 2003, V ZR
209/02, VIZ 2003, 443, 444). Bei den antragsgebundenen Verfahren zur
Bodenordnung gem. §§ 53 ff. LwAnpG oder zur notariellen Vermittlung gem.
§§ 87 ff. SachenRBerG kann der Grundstückseigentümer den Anspruch auf
den Zins zur Entstehung bringen, indem er selbst einen Antrag stellt (vgl. Senat,
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aaO). Der Anspruch auf den Moratoriumszins kann schließlich auch dann
entstehen, wenn das Verfahren zwar nicht vom Grundstückseigentümer
beantragt worden ist, dieser jedoch in dem Verfahren an dessen Durchführung
zielgerichtet mitwirkt (Senat, Urt. v. 14. Dezember 2001, V ZR 212/01, VIZ
2002, 237, 239; Urt. v. 17. Juni 2005, V ZR 208/04, AUR 2006, 105). Das
Gesetz bestimmt indes nicht, dass in dem letztgenannten Fall der Zinsanspruch
nur gegenüber demjenigen begründet ist, der das Verfahren beantragt hat.
b) Die vom Gesetzeswortlaut abweichende Auslegung des Berufungs-
gerichts ist fehlerhaft, weil sie den Zweck verkennt, der mit der Anknüpfung der
Entstehung des Anspruchs auf den Moratoriumszins an das Verhalten des
Grundstückseigentümers in einem Verfahren zur sachenrechtlichen Bereini-
gung verfolgt worden ist. Nach den Gesetzesmaterialien sollte damit erreicht
werden, den Grundstückseigentümer dazu anzuhalten, an der Sachenrechts-
bereinigung mitzuwirken. Ein vom Verhalten des Grundstückseigentümers
unabhängiger Moratoriumszins, dessen Höhe dem nach der Bestellung eines
Erbbaurechts für den Nutzer zu entrichtenden Erbbauzins entspricht, hätte
dessen Untätigkeit oder Obstruktion gegenüber einem berechtigten Anspruch
des Nutzers fördern können. Der Anspruch auf den Moratoriumszins soll daher
einem Grundstückseigentümer versagt bleiben, der an einer Sachenrechts-
bereinigung nicht mitwirkt und so der Verwirklichung der gesetzlichen Rechte
des Nutzers sowie der auch im öffentlichen Interesse liegenden sachen-
rechtlichen Bereinigung entgegenwirkt (vgl. BT-Drucks. 12/5992, S. 185; BT-
Drucks. 14/2428, 12 sowie den Hinweis im Urteil des Senats vom 17. Juni
2005, V ZR 208/04, AUR 2006, 105). Damit aber ist es unerheblich, ob der
nach Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 1 EGBGB berechtigte Nutzer den Antrag auf das
Verfahren zur sachenrechtlichen Bereinigung gestellt hat. Entscheidend ist
allein, dass der Eigentümer an der Bereinigung mitwirkt.
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c) Die Auffassung des Berufungsgerichts ist auch mit dem Zweck der ge-
setzlichen Anordnung unvereinbar, wegen dessen der Nutzer verpflichtet
worden ist, vom 1. Januar 1995 an ein Entgelt für die Nutzung fremden
Grundstückseigentums zu zahlen. Anlass für diese Regelung im
Sachenrechtsänderungsgesetz vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2457) war,
dass das gesetzliche Besitzrecht aus dem Moratorium bis zur Durchführung der
sachenrechtlichen Bereinigung zwar fortbestehen musste, das durch das
Zweite Vermögensrechtsänderungsgesetz vom 21. Juli 1992 (BGBl. I S. 1254)
begründete Recht zur Nutzung fremden Eigentums an einem Grundstück aber
nicht auf unabsehbare Zeit unentgeltlich bleiben durfte (BT-Drucks. 12/5992,
185). Der Moratoriumszins ist der verfassungsrechtlich gebotene Ausgleich
(BVerfGE 98, 17, 42 f.) des Grundstückseigentümers für die ihm vorenthaltene
Nutzung seines Eigentums.
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d) Das Verständnis des Berufungsgerichts von Art. 233 § 2a Abs. 1
Satz 8 EGBGB ist schließlich mit dem Gebot verfassungskonformer Auslegung
nicht vereinbar, da es zu einem Fortbestehen eines unentgeltlichen Rechts zum
Besitz der Beklagten führt. Das Bundesverfassungsgericht hat in dem gesetz-
lichen Ausschluss des Anspruchs auf Herausgabe von Nutzungen oder einen
Moratoriumszins schon für die Zeit bis zum 31. Dezember 2004 nach Art. 233
§ 2a Abs. 3 Satz 1 EGBGB als eine einseitige, mit Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG
unvereinbare Regelung zum Nachteil des Eigentümers und zum Vorteil des
Nutzers erkannt (BVerfGE 98, 17, 42 f.) Das muss erst recht für die Zeit nach
dem 1. Januar 1995 gelten.
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Das Scheitern der Umwandlung einer LPG würde nach dem Normver-
ständnis des Berufungsgerichts für viele Jahre ein unentgeltliches Besitzrecht
entstehen lassen. Obwohl die Gründe für das Fehlschlagen der Umwandlung in
der Sphäre des umzuwandelnden Unternehmens liegen und Außenstehenden
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in der Regel nicht bekannt sind, hätte der Grundstückseigentümer nach der
Auslegung des Moratoriumstatbestands durch das Berufungsgericht auf Jahre
hinaus die unentgeltliche Nutzung seines Grundstücks hinzunehmen. Von dem
scheinbaren Nachfolgeunternehmen könnte er keinen Moratoriumszins
beanspruchen, weil dieses nicht Nutzer nach Art. 233 § 2a Abs. 1 EGBGB ist
und dessen Antrag für das Besitzrecht und die aus diesem folgende Zah-
lungspflicht ohne Bedeutung sind, weil die Befugnis, ein behördliches Verfahren
in Gang zu setzen, keine materiellen Rechte verschafft (vgl. Senat, Urt. v. 9. Juli
1999, V ZR 148/98, WM 1999, 2035, 2036). Gegenüber der LPG i.L. hätte der
Grundstückseigentümer deshalb keinen Anspruch, weil nicht diese - sondern ihr
scheinbarer Rechtsnachfolger - das Bodenordnungsverfahren beantragt hat.
Zu Unrecht meint das Berufungsgerichts, sich für seinen Standpunkt auf
die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu den Abfindungsansprüchen
ehemaliger LPG-Mitglieder berufen zu können (vgl. dazu das zitierte Urteil v.
29. April 2005, LwZR 8/04, Beck RS 2005 Nr. 06172). Die in dem zitierten Urteil
aufgestellten Grundsätze sind nicht einschlägig. In diesem Fall wird kein An-
spruch gegenüber dem scheinbaren Rechtsnachfolger, sondern gegenüber der
LPG i.L. geltend gemacht. Das Scheitern der Umwandlung hat zur Folge, dass
die LPG gegenüber dem Grundstückseigentümer berechtigte Nutzerin des
Grundstücks bleibt und sie daher auch die daran anknüpfende Verpflichtung zur
Zahlung des Moratoriumszinses trifft.
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3. a) Die Voraussetzungen des Moratoriumstatbestands nach Art. 233
§ 2a Satz 1 EGBGB liegen vor. Der Kläger war in dem Zeitraum, für den er den
Zins beansprucht, Eigentümer der bebauten Flächen. Die Beklagte nutzte das
Eigentum des Klägers auf Grund des ihr zustehenden Rechtes zum Besitz nach
Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 1 EGBGB. Sie ist Schuldnerin des
Moratoriumszinses, weil das gesetzliche Besitzrecht ihr und nicht dem schein-
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baren Rechtsnachfolger zustand (Senat, Urt. v. 9. Juli 1999, V ZR 148/98, VIZ
1999, 615, 616). Der scheinbare Rechtsnachfolger kann allenfalls auf Grund
eines von dem gesetzlichen Besitzrecht der LPG abgeleiteten Rechts auch dem
Grundstückseigentümer gegenüber zum Besitz berechtigt sein.
b) Der Kläger hat in dem Verfahren auch zielgerichtet mitgewirkt. Die von
der Revisionserwiderung erhobene Gegenrüge ist nicht begründet.
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Die für die Entstehung des Zinsanspruchs erforderliche Mitwirkung des
Grundstückseigentümers ergibt sich aus dem im Berufungsurteil zitierten, von
dem Kläger vorgelegten Protokoll der Verhandlung vor der Flurneuordnungs-
behörde vom 26. November 1991. Es kommt - entgegen der von der
Revisionserwiderung vertretenen Ansicht - nicht darauf an, ob der Kläger, der
damals in dem Termin anwesend war, sich die Erklärung des für die Miterben
handelnden Rechtsanwalts ausdrücklich zu eigen gemacht hat, dass diese
verkaufs- und tauschbereit seien. Der Senat hat in Bezug auf diese Ver-
handlung vor der Behörde und das weitere Verfahren in einer anderen Sache
(Urt. v. 17. Juni 2005, V ZR 208/04, AUR 2006, 105 f.) bereits ausgeführt, dass
der Eigentümer seiner Obliegenheit zur Einlassung nach Art. 233 § 2 a Abs. 1
Satz 8 EGBGB regelmäßig schon genügt, wenn er oder sein Rechtsvorgänger
an dem Verfahren zielgerichtet mitgewirkt hat und er selbst dem Verfahren nicht
entgegenwirkt.
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Der aus der Mitwirkung entstandene Anspruch auf den Moratoriumszins
entfiel auch nicht dadurch, dass die A. im Jahre 1995 den Antrag auf
Durchführung eines Bodenordnungsverfahrens zurücknahm. Der Grundstücks-
eigentümer muss seine Ansprüche aus dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz
nicht weiter aktiv verfolgen, um sich den Anspruch auf den Moratoriumszins zu
erhalten (vgl. Senat, aaO, 106).
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Möchte der Nutzer die Pflicht zur Zahlung des Moratoriumszinses durch
den Erwerb des Eigentums am Grundstück oder durch die Bestellung eines
Erbbaurechts beenden, so obliegt es ihm, das Verfahren zur sachenrechtlichen
Bereinigung zu fördern. Das entspricht dem mit der Anordnung des Mora-
toriumszinses gegenüber dem Nutzer verfolgten Zweck, diesem keinen Anlass
zu geben, seinerseits das Verfahren zur sachenrechtlichen Bereinigung zu ver-
zögern, um die sich aus dem Ankauf oder der Erbbaurechtsbestellung für ihn
ergebenden Zahlungspflichten zu vermeiden oder aufzuschieben (BT-Drucks.
12/5992, S. 185).
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4. Die von der Beklagten erhobene Verjährungseinrede ist unbegründet.
Für den Anspruch auf den Moratoriumszins galt bis zum 1. Januar 2002 die
regelmäßige Verjährungsfrist von 30 Jahren nach § 195 BGB a.F. (Senat, Urt.
v. 17. Juni 2006, V ZR 208/04, AUR 2006, 105 f.). Die Verjährungsfrist war
deshalb zum Zeitpunkt der Klageerhebung im Juli 2004 für keinen Zeitraum
abgelaufen, für den der Kläger Zahlung verlangt.
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III.
Das angefochtene Urteil kann daher keinen Bestand haben. Die Sache
ist nur insoweit zur Endentscheidung reif, als es um den Grund der Klage geht.
Zur Entscheidung über die Höhe des Anspruchs ist die Sache an das Be-
rufungsgericht zurückzuverweisen, damit es die fehlenden Feststellungen nach-
holen kann (§§ 562 Abs. 1, 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
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Klein Schmidt-Räntsch Stresemann
Czub Roth
Vorinstanzen:
LG Zwickau, Entscheidung vom 13.04.2005 - 5 O 126/04 -
OLG Dresden, Entscheidung vom 26.01.2006 - 10 U 782/05 -