Urteil des BGH vom 17.07.2002

BGH (beschwerde, zpo, falle, vorschrift, antragsteller, gesetz)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZB 20/02
vom
17. Juli 2002
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juli 2002 durch den
Vorsitzenden Richter Terno, den Richter Seiffert, die Richterin Ambrosius, den
Richter Wendt und die Richterin Dr. Kessal-Wulf
beschlossen:
Die als Rechtsbeschwerde anzusehende weitere Beschwerde des
Antragstellers gegen den Beschluß des 20. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Hamm vom 24. April 2002 wird als unzulässig
verworfen; die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde ist weder im
Gesetz ausdrücklich bestimmt (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) noch ist die
Beschwerde im vorliegenden Falle vom Beschwerdegericht zugelassen
worden (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Die vom Antragsteller
herangezogene Vorschrift des § 568 a ZPO a. F. ist auf eine im Jahre
2002 ergangene Beschwerdeentscheidung nicht mehr anwendbar; sie
eröffnete aber selbst nach altem Recht im vorliegenden Falle die
Beschwerde zum Bundesgerichtshof nicht.
Terno
Seiffert
Ambrosius
Wendt
Dr. Kessal-Wulf