Urteil des BGH vom 27.02.2008

BGH (abweisung der klage, zpo, koch, abweisung, begründung, streitwert, sicherung, beschwerde, verletzung, fortbildung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZR 54/08
vom
26. März 2009
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. März 2009 durch den Vorsitzenden
Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und
Dr. Koch
beschlossen:
Die Beschwerde des Streithelfers der Klägerin gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in
Jena vom 27. Februar 2008 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine
grundsätzliche Bedeutung hat, die auf die Verletzung von Verfahrensgrund-
rechten gestützten Rügen nicht durchgreifen und die Fortbildung des Rechts
oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
Revisionsgerichts auch im Übrigen nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Die hinsichtlich der Abweisung der Hilfsanträge geltend gemachten Zulas-
sungsgründe sind nicht entscheidungserheblich, weil die Berufungsbegrün-
dung der Klägerin vom 11. Juni 2007 hinsichtlich der Abweisung der Klage mit
den Hilfsanträgen nicht den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 und
2 ZPO genügt und die Berufung daher insoweit unzulässig ist. Von einer wei-
teren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.
Der Streithelfer der Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
(§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 25.000 €
Bornkamm Pokrant Schaffert
Bergmann
Koch
Vorinstanzen:
LG Erfurt, Entscheidung vom 08.03.2007 - 3 O 307/06 -
OLG Jena, Entscheidung vom 27.02.2008 - 2 U 299/07 -