Urteil des BGH vom 20.10.2009

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VIII ZB 97/08
vom
20. Oktober 2009
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
ZPO § 233 B, Fd, Ff
Erteilt ein Rechtsanwalt einer bis dahin sorgfältig arbeitenden Büroangestell-
ten die konkrete Einzelanweisung, einen von ihm unterzeichneten Antrag auf
Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist vorab an das Berufungsgericht
zu faxen, ist es ihm nicht als Organisationsverschulden anzurechnen, wenn
die Angestellte dieser Weisung zwar nachkommt, dabei aber die zusätzlich
bestehende, durch die Einzelanweisung nicht außer Kraft gesetzte allgemei-
ne Anweisung missachtet, bei Faxsendungen - insbesondere bei fristgebun-
denen Schriftsätzen - den Versand des Schriftstücks abzuwarten und den
Sendebericht auf die gelungene Übermittlung des Schriftsatzes zu überprü-
fen.
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BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2009 - VIII ZB 97/08 - OLG München
LG München I
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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Oktober 2009 durch den
Vorsitzenden Richter Ball, die Richterinnen Dr. Milger und Dr. Hessel, den Rich-
ter Dr. Schneider sowie die Richterin Dr. Fetzer
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss des
18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 17. Novem-
ber 2008 aufgehoben.
Dem Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ge-
gen die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung ge-
gen das Urteil des Landgerichts München vom 23. Juni 2008 ge-
währt.
Die Sache wird zur neuen Entscheidung, auch über die Kosten
des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zu-
rückverwiesen.
Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde: 4.881,78 €
Gründe:
I.
Die Klägerin hat den Beklagten auf Zahlung rückständiger Leasingraten,
auf Schadensersatz wegen vorzeitiger Rückgabe des geleasten Fahrzeugs und
auf Ersatz von Abholungskosten in Höhe von insgesamt 8.178,70 € in Anspruch
genommen. Das der Klage teilweise stattgebende Urteil des Landgerichts ist
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dem Beklagten am 1. Juli 2008 zugestellt worden. Die hiergegen gerichtete Be-
rufung des Beklagten ist am 1. August 2008 beim Oberlandesgericht eingegan-
gen. Mit Schriftsatz vom 28. August 2008 hat der Prozessbevollmächtigte des
Beklagten Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist um drei Wochen bis
zum 22. September 2008 beantragt. Das Fristverlängerungsgesuch ist aller-
dings erst am 2. September 2008 per Telefax und als Einwurf- oder Postsen-
dung am 3. September 2008 beim Oberlandesgericht eingegangen.
Der Vorsitzende des zuständigen Senats hat mit Verfügung vom 2. Sep-
tember 2008 die Frist zur Begründung der Berufung um drei Wochen verlän-
gert. Auf den Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 22. September 2008, per
Telefax am selben Tag beim Oberlandesgericht eingegangen, hat der Vorsit-
zende eine weitere Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis einschließ-
lich 30. September 2008 bewilligt. Die Berufungsbegründung des Beklagten ist
am 30. September zum Oberlandesgericht gelangt.
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Mit Verfügung vom 1. Oktober 2008 hat der Vorsitzende den Hinweis er-
teilt, der Antrag auf Verlängerung dieser Frist sei erst am 2. September und
damit nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist per Fax beim Oberlandesge-
richt eingegangen, weswegen die Fristverlängerungen ins Leere gingen und die
Frist zur Berufungsbegründung versäumt sei. Daraufhin hat der Beklagtenver-
treter den ursprünglichen Fristverlängerungsantrag wiederholt und Wiederein-
setzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegrün-
dungsfrist und der Frist zur Stellung eines Verlängerungsantrags begehrt.
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Zur Rechtfertigung seines Wiedereinsetzungsgesuchs hat der Beklagte
vorgetragen und glaubhaft gemacht, eine seit über zwei Jahren in der Kanzlei
seines Prozessbevollmächtigten tätige, äußerst sorgfältig und gründlich arbei-
tende Anwaltsgehilfin habe den Auftrag erhalten, das Fristverlängerungsgesuch
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vom 28. August 2008 vorab an das Oberlandesgericht zu faxen. Sie habe den
vom Prozessbevollmächtigten unterzeichneten und in der Unterschriftenmappe
an sie zurückgeleiteten Schriftsatz am Abend des 1. September 2008 auf das
Faxgerät gelegt. Zuvor habe sie sich im Fristenbuch vergewissert, dass eine
Faxsendung an diesem Tag noch rechtzeitig gewesen sei. Wie sich im Nachhi-
nein herausgestellt habe - das zerrissene Sendeprotokoll sei später im zum
Schreddern vorgesehenen Altpapier aufgefunden worden -, habe die Mitarbeite-
rin den Schriftsatz am 1. September 2008 um 16.59 Uhr an die richtige Fax-
nummer gesendet. Sie habe aber wegen des anstehenden Dienstschlusses
ausnahmsweise den Ausdruck des Sendejournals nicht abgewartet und daher
nicht erkannt, dass die Faxsendung nicht erfolgreich übermittelt worden sei. Am
darauf folgenden Tag sei der Schriftsatz ordnungsgemäß an das Oberlandes-
gericht gefaxt worden.
Das Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewie-
sen und die Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen. Dabei hat es
ausgeführt, es sei nicht glaubhaft gemacht, dass der Prozessbevollmächtigte
des Beklagten die Sorgfalt eines ordentlichen Anwalts eingehalten habe und
der Fristverstoß ausschließlich auf ein - dem Beklagten nicht zuzurechnendes -
Verschulden des Büropersonals zurückzuführen sei. Eine Glaubhaftmachung
setze voraus, dass die eine Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen über-
wiegend wahrscheinlich seien. Hieran fehle es, wenn der Sachvortrag - wie
hier - widersprüchlich und damit nicht nachvollziehbar sei. Es sei nicht ersicht-
lich, weshalb das Fristverlängerungsgesuch vom 28. August 2008 nicht bis zum
Ablauf des 1. September 2008 übermittelt worden sei. Daher sei eine ausrei-
chende Beurteilungsgrundlage für ein fehlendes Verschulden des Beklagtenver-
treters nicht vorhanden.
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Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner Rechtsbeschwerde. Der
Beklagte macht in erster Linie geltend, die gewährte Fristverlängerung sei trotz
ihrer Fehlerhaftigkeit wirksam, so dass die Berufungsbegründungsfrist gewahrt
sei. Falls gleichwohl eine Fristversäumung bejaht werde, sei jedenfalls Wieder-
einsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Denn die verspätete Übermitt-
lung des Fristverlängerungsgesuchs beruhe ausschließlich auf einem - dem
Beklagten nicht anzulastenden - Fehlverhalten der Bürokraft seines Prozessbe-
vollmächtigten. Das Oberlandesgericht habe unter Verletzung der verfassungs-
rechtlich verbürgten Grundsätze auf Gewährung rechtlichen Gehörs und auf
Einhaltung eines fairen Verfahrens davon abgesehen, den Beklagten auf eine
erforderliche Ergänzung seines Vorbringens hinzuweisen. Die vom Gericht ge-
äußerten Zweifel an der Nachvollziehbarkeit und Wahrscheinlichkeit des ge-
schilderten Geschehensablaufs hätten - soweit überhaupt erheblich - durch ein-
fache Erläuterungen ausgeräumt werden können. Da das Oberlandesgericht
die gebotenen Hinweise unterlassen habe, könne der Beklagte ergänzende An-
gaben nachholen.
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II.
Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt unter Aufhebung des ange-
fochtenen Beschlusses zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Ver-
säumung der Frist zur Berufungsbegründung und zur Zurückverweisung der
Sache an das Berufungsgericht.
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1. Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2
Satz 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil eine Entscheidung
des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-
chung gefordert ist (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO). Die angegriffene Entschei-
dung ist unter Missachtung des Verfahrensgrundrechts auf Gewährung rechtli-
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chen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) ergangen und verletzt zudem den verfas-
sungsrechtlich verbürgten Anspruch des Beklagten auf wirkungsvollen Rechts-
schutz (Art. 2 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip). Denn sie überspannt in un-
zumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise die Anfor-
derungen an die Darlegung und Glaubhaftmachung eines Wiedereinsetzungs-
grundes (vgl. Senatsbeschluss vom 16. November 2004 - VIII ZB 32/04, NJW-
RR 2005, 1006, unter III 2 m.w.N.).
2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Zwar hat der Beklagte die
Frist zur Berufungsbegründung versäumt. Ihm ist aber Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand zu gewähren, weil er ohne Verschulden daran gehindert war,
diese Frist einzuhalten (§ 233 ZPO). Nach dem glaubhaft gemachten und im
Rechtsbeschwerdeverfahren ergänzten Vorbringen des Beklagten beruht das
Fristversäumnis ausschließlich auf einem - weder dem Prozessbevollmächtig-
ten noch der von ihm vertretenen Partei anzulastenden (§ 85 Abs. 2 ZPO) -
Fehlverhalten der mit der Versendung des Fristverlängerungsantrags vom
28. August 2008 beauftragten Büroangestellten.
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a) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde hat der Beklagte die
Frist zur Begründung seiner am 1. August 2008 eingelegten Berufung ver-
säumt. Dem am 2. September 2008, also einen Tag nach Ablauf der Beru-
fungsbegründungfrist (§ 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO), eingegangenen Fristverlänge-
rungsgesuch hätte der Vorsitzende des zuständigen Berufungssenats nicht
stattgeben dürfen. Denn eine abgelaufene Frist kann - was letztlich auch die
Rechtsbeschwerde nicht in Zweifel zieht - nicht verlängert werden. Die gleich-
wohl gewährte Fristverlängerung blieb damit - wie auch das Berufungsgericht
nachträglich erkannt hat - ohne Wirkung. Dies hat der Bundesgerichtshof im
Jahr 1991 unter ausdrücklicher Aufgabe der von der Rechtsbeschwerde ange-
führten gegenteiligen höchstrichterlichen Rechtsprechung entschieden (BGHZ
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116, 377, 378 f.; vgl. auch BGH, Beschluss vom 24. Januar 1996 - XII ZB
184/95, NJW-RR 1996, 513, unter II 2). Dem hat sich das Schrifttum überwie-
gend angeschlossen (Zöller/Heßler, ZPO, 27. Aufl., § 520 Rdnr. 16a; Musie-
lak/Ball, ZPO, 7. Aufl., § 520 Rdnr. 12; Reichold in: Thomas/Putzo, ZPO,
29. Aufl., § 520 Rdnr. 15; aA MünchKommZPO/Rimmelspacher, 3. Aufl., § 520
Rdnr. 19).
b) Dem Beklagten ist aber auf sein rechtzeitig angebrachtes Gesuch
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen schuldloser Versäumung der
Berufungsbegründungsfrist zu gewähren. Die Fristversäumung beruht nach den
glaubhaft gemachten Angaben des Beklagten nicht auf einem - ihm zuzurech-
nenden - Eigenverschulden seines Prozessbevollmächtigten, sondern allein auf
einer fehlerhaften Erledigung der dessen Büropersonal übertragenen Aufgaben.
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aa) Ein Rechtsanwalt hat zwar durch organisatorische Vorkehrungen si-
cherzustellen, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig erstellt wird und
innerhalb der laufenden Frist beim zuständigen Gericht eingeht. Er muss aber
nicht jeden zur Fristwahrung erforderlichen Arbeitsschritt persönlich ausführen,
sondern ist grundsätzlich befugt, einfachere Verrichtungen zur selbständigen
Erledigung seinem geschulten Personal zu übertragen (vgl. BGH, Beschlüsse
vom 3. Dezember 2007 - II ZB 20/07, NJW-RR 2008, 576, Tz. 15; vom 4. April
2007 - III ZB 109/06, NJW-RR 2007, 1429, Tz. 7; vom 11. Februar 2003 - VI ZB
38/02, NJW-RR 2003, 935, unter 1; jeweils m.w.N.). Dies gilt auch für die
Übermittlung eines fristgebundenen Schriftsatzes mittels eines Telefaxgerätes
(BGH, Beschlüsse vom 3. Dezember 2007, aaO; vom 4. April 2007, aaO; vom
14. Februar 2006 - VI ZB 44/05, NJW 2006, 1521, Tz. 12; vom 11. Februar
2003, aaO; vgl. ferner Senatsbeschluss vom 17. Juli 2007 - VIII ZB 107/06, ju-
ris, Tz. 4; jeweils m.w.N.).
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bb) Diesen Anforderungen hat der Prozessbevollmächtigte des Beklag-
ten genügt. Er hat seiner seit zwei Jahren in seinem Büro tätigen Angestellten,
die sich bis dahin als sorgfältig und zuverlässig erwiesen hatte, die konkrete
Einzelanweisung erteilt, das ihr rechtzeitig zum 1. September 2008 in einer Un-
terschriftenmappe zugeleitete, vom Beklagtenvertreter unterzeichnete Fristver-
längerungsgesuch vorab per Fax an das Berufungsgericht zu übermitteln. Bei
ordnungsgemäßer Befolgung dieser Weisung und bei Beachtung der - sie er-
gänzenden - allgemeinen Anweisungen über die bei Faxsendungen einzuhal-
tende Verfahrensweise wäre der rechtzeitige Eingang eines formgerechten
Fristverlängerungsantrags (§ 130 Nr. 6 ZPO) beim Berufungsgericht gewähr-
leistet gewesen. Der Beklagte hat im Rechtsbeschwerdeverfahren unter Be-
zugnahme auf die bereits dem Berufungsgericht vorgelegte eidesstattliche Ver-
sicherung der Kanzleiangestellten ergänzend vorgetragen, im Büro seines Pro-
zessbevollmächtigten bestehe die allgemeine Anweisung, bei Faxsendungen
- insbesondere bei fristgebundenen Schriftsätzen - den Versand des Schrift-
stücks abzuwarten und den Sendebericht auf die gelungene Übermittelung des
Schriftsatzes (Aufdruck "OK") zu überprüfen. Damit hat er nach seinem glaub-
haft gemachten Vorbringen ausreichende organisatorische Maßnahmen für ei-
ne rechtzeitige Übermittlung von fristgebundenen Schriftsätzen getroffen.
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cc) Das Berufungsgericht hat gleichwohl ausreichenden Vortrag zu der
Handhabung von Sendeprotokollen und zur Gewährleistung der Ausgangskon-
trolle vermisst. Es hat letztlich aus dem der Angestellten unterlaufenen Fehler
und dem Umstand, dass der ursprüngliche Sendebericht zum Altpapier gelangt
ist, den Schluss auf eine unzureichende Büroorganisation bei der Versendung
von Telefaxen gezogen. Dem ist nicht zu folgen.
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Zunächst hätte das Berufungsgericht seine Entscheidung über das Wie-
dereinsetzungsgesuch nicht auf die vom ihm beanstandete Lückenhaftigkeit
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des Beklagtenvorbringens stützen dürfen, ohne vorher auf bestehende Beden-
ken hinzuweisen und dem Beklagten die Möglichkeit zu geben, Unklarheiten
auch nach Ablauf der in § 234 Abs. 1, § 236 Abs. 2 ZPO geregelten Frist auszu-
räumen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Juni 2007 - XII ZB 232/06, NJW 2007,
3212, Tz. 5, 8; vom 19. Juni 2006 - II ZB 25/05, NJW-RR 2006, 1501, Tz. 9, 13;
vgl. ferner BGH, Beschluss vom 4. März 2004 - IX ZB 71/03, FamRZ 2004,
1552, unter [II 2] b, jeweils m.w.N.). Auf einen solchen Hinweis hätte der Be-
klagte dem Berufungsgericht - wie nun in der Rechtsbeschwerde geschehen -
nachvollziehbar erläutern können, dass das Faxjournal vom 1. September 2008
deswegen in den Altpapierbehälter gelangt ist, weil sich die Anweisung, die
Journale zu den Akten zu nehmen, nur auf Sendeberichte bezog, die eine er-
folgreiche Übermittlung dokumentierten. Angesichts der klaren Weisung, die
erfolgreiche Versendung eines Schriftstücks per Fax abzuwarten, besteht und
bestand für den Beklagtenvertreter keine Veranlassung, auch Sendeprotokolle
über fehlgeschlagene Sendungen aufzubewahren. Soweit das Berufungsgericht
Vortrag des Beklagten dazu vermisst hat, wer und aus welchen Gründen die
fehlgeschlagene Faxübermittlung erneut am Folgetag in die Wege geleitet hat,
hat der Beklagte im Rechtsbeschwerdeverfahren ergänzend vorgetragen, eine
seiner zwei weiteren Mitarbeiterinnen habe die Versendung erfolgreich vorge-
nommen. Dieses Vorbringen steht nicht in Widerspruch zu der eidesstattlichen
Versicherung der ursprünglich mit der Angelegenheit betrauten Bürokraft. Diese
hat lediglich erklärt, sich nach dem 1. September 2008 nicht mehr persönlich
mit der Sache befasst zu haben.
Soweit das Berufungsgericht eine lückenlose Darlegung aller weiteren im
konkreten Fall angefallenen Arbeitsschritte und ergriffenen Maßnahmen ver-
langt, überspannt es die Anforderungen an die Darlegung eines ordnungsge-
mäßen Bürobetriebs. Es ist unerheblich, wann der Kanzleikraft das vom Beklag-
tenvertreter unterzeichnete Schriftstück zugegangen ist. Der Beklagtenvertreter
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war auch nicht gehalten, die Bürokraft anzuweisen, den Schriftsatz sofort nach
Erhalt an das Gericht zu faxen. Laufende Fristen dürfen grundsätzlich ausge-
schöpft werden (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2007 - III ZB 73/07,
juris, unter 2). Auch sonstige Maßnahmen waren vom Beklagtenvertreter nicht
zu fordern. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die mit der Erle-
digung der Aufgabe betraute Angestellte bereits in der Vergangenheit die
Versendung fristgebundener Schriftstücke bis kurz vor Dienstschluss zurück-
stellte und die übertragene Aufgabe dann aus Zeitgründen nicht mehr ord-
nungsgemäß ausführte. Ob der Beklagtenvertreter seiner Angestellten die An-
weisung erteilt hat, sich zu vergewissern, dass das Fristverlängerungsgesuch
unterzeichnet war, ist im Streitfall ohne Bedeutung. Denn das Schriftstück war
nach dem glaubhaft gemachten Vorbringen des Beklagten ordnungsgemäß un-
terschrieben. Unerheblich ist schließlich auch, ob und welche Anweisung über
die Notierung erledigter Fristen bestand. Die Fristversäumung beruhte aus-
schließlich auf anderen Gründen.
dd) Dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten kann auch nicht ange-
lastet werden, dass er die Ausführung der ausgegebenen Anweisungen nicht
überwacht hat. Die seiner Mitarbeiterin erteilte Anweisung, das unterzeichnete
Fristverlängerungsgesuch - aus Gründen der Fristwahrung - per Fax an das
Berufungsgericht zu übermitteln, hatte - ebenso wie die daneben bestehende
grundsätzliche Weisung, den Sendebericht abzuwarten und darauf zu überprü-
fen, ob die Übermittlung erfolgreich durchgeführt wurde - einfache Aufgaben
zum Gegenstand. Bei solchen Tätigkeiten darf ein Rechtsanwalt regelmäßig
darauf vertrauen, eine ansonsten zuverlässig und sorgfältig arbeitende Büro-
kraft werde sie fehlerfrei erledigen (Senatsbeschluss vom 17. Juli 2007, aaO;
BGH, Beschlüsse vom 3. Dezember 2007, aaO; vom 4. April 2007, aaO; vom
11. Februar 2003, aaO; jeweils m.w.N.). Ihn trifft keine Verpflichtung, sich an-
schließend zu vergewissern, ob die Weisung ordnungsgemäß ausgeführt wurde
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(Senatsbeschluss vom 29. Juli 2003 - VIII ZB 107/02, FamRZ 2003, 1650;
BGH, Beschlüsse vom 30. Oktober 2008 - III ZB 54/08, NJW 2009, 296, Tz. 10;
vom 9. Dezember 2003 - VI ZB 26/03, NJW-RR 2004, 711, unter II; jeweils
m.w.N.). Dies gilt in gleicher Weise für allgemeine Weisungen und für konkrete
Anweisungen im Einzelfall (BGH, Beschlüsse vom 11. Februar 2003, aaO,
m.w.N.; vom 3. September 1998 - IX ZB 46/98, VersR 1999, 1170, unter [II] 2 b
bb; jeweils m.w.N.). Dass der Beklagtenvertreter am Tag des Fristablaufs auf-
grund eines auswärtigen Gerichtstermins daran gehindert war, die Ausführung
der seiner Kanzleimitarbeiterin übertragenen Aufgabe zu überwachen, begrün-
det damit kein eigenes Verschulden des Anwalts.
ee) Der verspätete Zugang des Fristverlängerungsgesuchs beruht damit
ausschließlich auf einem dem Beklagten nicht zuzurechnenden Fehlverhalten
der Büroangestellten seines Prozessbevollmächtigten. Dem Beklagten ist auch
nicht als Verschulden anzulasten, dass sein Prozessvertreter von der Möglich-
keit einer Fristverlängerung Gebrauch gemacht hat. Denn dieser durfte darauf
vertrauen, dass den - unter Darlegung eines erheblichen Grundes im Sinne des
§ 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO gestellten und nicht von der Zustimmung des Gegners
abhängigen - Verlängerungsanträgen stattgegeben wird (vgl. Senatsbeschlüsse
vom 10. März 2009, VIII ZB 55/06, NJW-RR 2009, 933, Tz. 12; vom 11. Sep-
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tember 2007 - VIII ZB 73/05, juris, Tz. 7; BGH, Beschlüsse vom 20. Juni 2006
- VI ZB 14/06, juris, Tz. 6; vom 4. März 2004 - IX ZB 121/03, NJW 2004, 1742,
unter 2; jeweils m.w.N.).
Ball
Dr. Milger
Dr. Hessel
Dr. Schneider
Dr. Fetzer
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 23.06.2008 - 35 O 18550/07 -
OLG München, Entscheidung vom 17.11.2008 - 18 U 4079/08 -