Urteil des BGH vom 27.08.2013

BGH: entschuldigung, strafanzeige, anhörung, vergewaltigung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 241/13
vom
27. August 2013
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. August 2013 einstimmig be-
schlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Bochum vom 12. Dezember 2012 wird als unbegründet verworfen, da
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349
Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der
Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Aus-
lagen zu tragen.
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Ergänzend bemerkt der Senat:
Die zulässig erhobene Verfahrensrüge, mit der eine Verletzung des § 261
StPO gerügt wird, ist unbegründet. Das Landgericht hat den Inhalt der durch Verle-
sung in die Hauptverhandlung eingeführten Strafanzeige und der Protokolle der poli-
zeilichen Vernehmungen der Nebenklägerin in seine Erwägungen einbezogen. Es
hat jedoch in dem Umstand, dass die Entschuldigung des Angeklagten in Gegenwart
der Zeugin T. darin nicht erwähnt worden ist, kein durchgreifendes Indiz gegen
die Glaubhaftigkeit der Angaben der Nebenklägerin zum Tatgeschehen gesehen.
Dies ist rechtlich bedenkenfrei.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Franke
Mutzbauer
Quentin