Urteil des BGH vom 20.08.2014

BGH: beihilfe, erpressung, delikt, beschränkung, entscheidungsformel, anhörung, gesamtstrafe

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 S t R 4 2 / 1 4
vom
20. August 2014
in der Strafsache
gegen
wegen erpresserischen Menschenraubes u.a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-
führers und des Generalbundesanwalts - zu 1. a) mit dessen Zustimmung, zu 2.
auf dessen Antrag - am 20. August 2014 gemäß § 154a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1,
Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten K. gegen das Urteil des
Landgerichts Krefeld vom 16. Juli 2013 wird, soweit es ihn be-
trifft,
a) das Verfahren gemäß § 154a Abs. 2 StPO hinsichtlich der
Tat II. b) auf den Vorwurf des erpresserischen Menschen-
raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung be-
schränkt,
b) das vorgenannte Urteil
aa) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte
wegen erpresserischen Menschenraubes in Tateinheit
mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen Besitzes
von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tat-
einheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungs-
mitteln in nicht geringer Menge verurteilt ist,
bb) im Ausspruch über die Einzelstrafe für die Tat II. b) so-
wie über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststel-
lungen aufgehoben.
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Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-
wiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen erpresserischen Men-
schenraubes in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung und mit ge-
fährlicher Körperverletzung sowie wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäu-
bungsmitteln in nicht geringer Menge zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jah-
ren und neun Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge
gestützte Revision des Angeklagten. Sein Rechtsmittel hat den aus der Ent-
scheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist es unbegründet im
Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Im Fall II. b) des Urteils wird die Strafverfolgung mit Zustimmung des
Generalbundesanwalts gemäß § 154a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO auf
den Vorwurf des erpresserischen Menschenraubes in Tateinheit mit gefährli-
cher Körperverletzung beschränkt. Die Beschränkung zieht die aus der Be-
schlussformel ersichtliche Änderung des Schuldspruchs nach sich.
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2. Damit entfällt die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener schwe-
rer räuberischer Erpressung. Da das Landgericht die Verwirklichung dieses
Tatbestandes ausdrücklich strafschärfend berücksichtigt hat, kann der Senat
nicht ausschließen, dass es ohne das ausgeschiedene Delikt eine geringere
Einzelstrafe und eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte. Die Strafe
für die Tat II. b) und die Gesamtfreiheitsstrafe müssen deshalb erneut zuge-
messen werden.
VRiBGH Becker ist wegen Pfister Hubert
Urlaubs gehindert, seine
Unterschrift beizufügen.
Pfister
Spaniol
Mayer
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