Urteil des BGH vom 22.08.2002
BGH (menge, orientierung, betäubungsmittelhandel, raum, strafzumessung, serie, verurteilung, berlin, stpo, gabe)
5 StR 284/02
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 22. August 2002
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u.a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. August 2002
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Berlin vom 3. Dezember 2001 wird nach § 349 Abs. 2
StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß im
Fall II. 219 die tateinheitliche Verurteilung wegen unerlaubten
Besitzes von Betäubungsmitteln entfällt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Der Senat schließt aus, daß im Fall II. 219 der Wegfall des in Tateinheit zum
unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
angenommenen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln Einfluß auf die
Strafhöhe hatte; das Landgericht hat bei seiner Strafzumessung auf die
übergroße Menge hochwertigen Kokains, nicht jedoch auf das Vorliegen
mehrerer Tatmodalitäten abgestellt.
Ebenso besorgt der Senat nicht, daß der Angeklagte durch die vom Landge-
richt vorgenommene – teils bedenkliche – Orientierung der Konkurrenzen an
den Rauschgiftverkäufen beschwert wird. Hier ist nicht zweifelhaft, daß der
Angeklagte nach Aburteilung für den serienmäßig begangenen Betäubungs-
mittelhandel für etwaige weitere Handlungen aus dieser Serie nicht mehr
verfolgt werden wird.
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Der Senat entnimmt den Darlegungen im Urteil (UA S. 15 und 44), daß die
vom Angeklagten gehandelten Cannabisprodukte stets zumindest durch-
schnittliche Qualität hatten.
Basdorf Häger Raum
Brause Schaal