Urteil des BGH vom 04.12.2007

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 241/06 Verkündet
am:
4. Dezember 2007
Holmes,
Justizangestellte
als
Urkundsbeamtin
der
Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 249 Fb
Steht nach Beschädigung eines gewerblich genutzten Kraftfahrzeugs dem Geschä-
digten ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug zur Verfügung und werden ihm die Kosten
für dessen Anmietung erstattet, so kann ihm eine Nutzungsentschädigung schon
mangels eines fühlbaren wirtschaftlichen Nachteils nicht zugebilligt werden.
BGH, Urteil vom 4. Dezember 2007 - VI ZR 241/06 - OLG Karlsruhe
LG Mannheim
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 4. Dezember 2007 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller und die Richter
Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlan-
desgerichts Karlsruhe vom 13. Oktober 2006 wird auf Kosten der
Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin verlangt Nutzungsausfallentschädigung nach einem Unfall
vom 6. April 2003, für den die Beklagten dem Grunde nach uneingeschränkt
haften.
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Bei dem Unfall wurde ein der Klägerin gehörender Firmenwagen be-
schädigt, der als Geschäftsführerfahrzeug benutzt und zum Unfallzeitpunkt vom
Ehemann der Geschäftsführerin gefahren wurde. Das stark beschädigte Fahr-
zeug wurde in der Zeit vom 22. April 2003 bis 27. Juni 2003 in einem Autohaus
repariert. Dieses hatte der Klägerin am 11. April 2003 ein gleichwertiges Ersatz-
fahrzeug zur Verfügung gestellt, welches die Klägerin bis zum 30. Juni 2003
genutzt hat. Hierfür wurden ihr 1.500 € brutto pauschal in Rechnung gestellt.
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Die Klägerin hat u.a. eine Nutzungsausfallentschädigung für 82 Tage á
91 € abzüglich vorprozessual gezahlter 1.109,63 € geltend gemacht. Das Land-
gericht hat ihr für den Zeitraum des Nutzungsausfalls eine Entschädigung für
fünf Tage und die von ihr gezahlten Mietwagenkosten abzüglich des vorprozes-
sual gezahlten Betrages zugesprochen. Das Oberlandesgericht hat die Beru-
fung der Klägerin zurückgewiesen, mit der diese nur den erstinstanzlich geltend
gemachten Nutzungsausfall in voller Höhe weiterverfolgt hat. Mit der vom Beru-
fungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.
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Entscheidungsgründe:
I.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht der Klägerin für den ge-
werblich genutzten PKW schon dem Grunde nach kein Anspruch auf Nut-
zungsausfallentschädigung zu. Beim Ausfall eines gewerblich genutzten Fahr-
zeugs bemesse sich der Schaden allein nach dem entgangenen Gewinn, den
Vorhaltekosten eines Reservefahrzeugs oder der Miete eines Ersatzfahrzeugs.
Da die entgangene Nutzungsmöglichkeit unter den in § 252 BGB genannten
Voraussetzungen als entgangener Gewinn ersatzfähig sei, bestehe für eine
Fortbildung des Gesetzes - anders als bei eigenwirtschaftlich genutzten Fahr-
zeugen - methodisch kein Raum. Die der Klägerin tatsächlich entstandenen
Kosten (Mietwagen zu einem "Freundschaftspreis") habe das Landgericht zuer-
kannt. Soweit das beschädigte Fahrzeug auch privat - durch den Ehemann der
Geschäftsführerin der Klägerin - genutzt worden sei, fehle es an einem Scha-
den der Klägerin. Darauf, ob wegen der Nutzung eines Mietwagens, eine fühl-
bare Beeinträchtigung als Voraussetzung einer Nutzungsausfallentschädigung
gefehlt habe, und ob die Zurverfügungstellung eines Mietfahrzeugs zu einem
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"Freundschaftspreis" dem Schädiger zugute kommen könne, komme es somit
nicht an.
II.
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Das angefochtene Urteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung im
Ergebnis stand.
1. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats kommt eine Ent-
schädigung für zeitweise entzogene Gebrauchsvorteile auch bei gewerblich
genutzten Fahrzeugen, Behördenfahrzeugen oder Fahrzeugen gemeinnütziger
Einrichtungen in Betracht, falls sich deren Gebrauchsentbehrung nicht unmittel-
bar in einer Minderung des Gewerbeertrages (entweder in entgangenen Ein-
nahmen oder über die mit der Ersatzbeschaffung verbundenen Unkosten) nie-
derschlägt (vgl. Senatsurteile BGHZ 70, 199, 203 f.; vom 26. März 1985 - VI ZR
267/83 - VersR 1985, 736, 737). Wo das Fahrzeug unmittelbar zur Erbringung
gewerblicher Leistungen dient, wie etwa bei einem Taxi oder LKW, muss der
Geschädigte den Ertragsentgang konkret berechnen (vgl. Senatsurteil BGHZ
70, 199, 203). Wenn aber kein konkret bezifferbarer Verdienstentgang vorliegt,
ist es dem Geschädigten grundsätzlich nicht verwehrt, an Stelle des Ver-
dienstentgangs eine Nutzungsentschädigung zu verlangen, wenn deren Vor-
aussetzungen vorliegen, also insbesondere ein fühlbarer wirtschaftlicher Nach-
teil für den Geschädigten eingetreten ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 66, 239, 249;
vom 26. März 1985 - VI ZR 267/83 - aaO; vgl. auch BGHZ 40, 345, 353).
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2. Mit dem Nutzungsausfall befasst sich auch eine später ergangene
Entscheidung des Großen Zivilsenats des Bundesgerichtshofs. Dort heißt es,
dass über die Fälle der Eigennutzung eines Kraftfahrzeugs hinaus jedenfalls bei
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Sachen, auf deren ständige Verfügbarkeit die eigenwirtschaftliche Lebenshal-
tung des Eigentümers derart angewiesen sei wie auf das von ihm selbst be-
wohnte Haus, der zeitweise Verlust der Möglichkeit zum eigenen Gebrauch in-
folge eines deliktischen Eingriffs in das Eigentum bereits ein ersatzfähiger Ver-
mögensschaden sein könne, sofern der Eigentümer die Sache in der Zeit ihres
Ausfalls entsprechend genutzt hätte (BGHZ [GSZ] 98, 212, 216 ff.). Bei er-
werbswirtschaftlichem, produktivem Einsatz einer Sache werde die Verkürzung
ihres Nutzungswerts im Wesentlichen durch einen Gewinnentgang ausgewie-
sen, dessen Ersatz § 252 Satz 1 BGB ausdrücklich anordne. Diese Vorschrift
unterstreiche die schadensrechtliche Bedeutung, die der Gesetzgeber Ausfällen
im erwerbswirtschaftlichen, vermögensmehrenden Einsatz von Wirtschaftsgü-
tern beigemessen habe; eine entsprechende Vorschrift für die eigenwirtschaftli-
che Nutzung des Vermögens fehle. Hieraus könne indes nicht gefolgert werden,
dass das Gesetz sich gegen den Geldersatz für Einbußen im eigenwirtschaftli-
chen Einsatz von Wirtschaftsgütern entschieden habe, die sich nicht in einem
Gewinnentgang niederschlügen. Deshalb sei eine Fortentwicklung des Geset-
zes zulässig, wenn gewährleistet bleibe, dass der Ersatz nicht zur abstrakten
Nutzungsentschädigung werde, die das Bürgerliche Gesetzbuch nur aus-
nahmsweise zulasse. Dem trage die Rechtsprechung zur Nutzungsentschädi-
gung für Kraftfahrzeuge Rechnung, indem sie mit dem Begriff des "fühlbaren"
Schadens an den Ersatz das Erfordernis knüpfe, dass der Geschädigte zur
Nutzung des Kraftfahrzeugs willens und fähig gewesen wäre. Freilich müsse
eine derartige Ergänzung des Gesetzes auf Sachen beschränkt bleiben, auf
deren ständige Verfügbarkeit die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung typischer-
weise angewiesen sei (vgl. BGHZ [GSZ] 98, 212, 219 f., 222).
Hervorzuheben ist, dass mit dieser Entscheidung die bisherige Recht-
sprechung zur Nutzungsentschädigung bei Kraftfahrzeugschäden in keiner
Weise in Frage gestellt oder eingeschränkt, sondern im Gegenteil als Grundla-
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ge für die Gewährung von Nutzungsentschädigung für vergleichbare Sachen
herangezogen wird, die für die hierauf zugeschnittene Lebenshaltung unent-
behrlich sind. Dies wird am Beispiel des privaten Nutzers eines Kraftfahrzeugs
erläutert, für den die Einsatzfähigkeit seines Fahrzeugs häufig Grundlage für
die Wirtschaftlichkeit seiner hierauf zugeschnittenen Lebenshaltung sei, insbe-
sondere wenn er als Berufstätiger auf das Kraftfahrzeug angewiesen sei (vgl.
BGHZ [GSZ] 98, 212, 218).
3. a) Gleichwohl wird die Entscheidung vielfach dahin verstanden, dass
bei gewerblich genutzten Fahrzeugen eine Nutzungsentschädigung nicht in Be-
tracht komme, sondern sich in diesen Fällen der Schaden nur nach dem ent-
gangenen Gewinn, den Vorhaltekosten eines Reservefahrzeugs oder den Miet-
kosten für ein Ersatzfahrzeug bemesse, die jeweils konkret darzulegen und
nachzuweisen seien (vgl. OLG Brandenburg OLGR 1996, 76; OLG Köln VersR
1997, 506; OLG Düsseldorf NZV 1999, 472; OLG Hamm OLGR 2000, 169, 170
und OLGR 2000, 211, 213; OLG Düsseldorf NJW 2002, 971; OLG Hamm
VersR 2004, 1572 f.; OLG Karlsruhe OLGR 2006, 659, 660 f.; LG Halle VersR
2002, 1525, 1527; Bamberger/Roth/Schubert, BGB, 2. Aufl., § 249 Rn. 27; An-
walts-Handbuch Verkehrsrecht/Lemcke, 2003, Teil 3 Rz. 267; Greger, Haf-
tungsrecht des Straßenverkehrs, 4. Aufl., § 25 Rn. 52; Himmelreich/Halm/
Schmelcher, Handbuch des Fachanwalts für Verkehrsrecht, 2006, Kap. 5
Rn. 54 f.; MünchKommBGB/Oetker, 5. Aufl., § 249 Rn. 58 ff., 64; Palandt/
Heinrichs, BGB, 67. Aufl., Vorb v § 249 Rn. 24a; Staudinger/Schieman, BGB,
Neubearbeitung 2005, § 251 Rn. 81, 85; Wenker VersR 2000, 1082, 1083). An-
dere sind der Auffassung, die Entscheidung schließe eine Nutzungsausfallent-
schädigung auch für gewerblich genutzte Fahrzeuge bei Vorliegen der dafür
geforderten Voraussetzungen nicht aus (vgl. OLG Hamm NZV 1994, 227, 228;
OLG Köln VersR 1995, 719, 720; OLG Düsseldorf OLGR 2001, 453 f.; OLG
Stuttgart NZV 2005, 309; OLG Schleswig OLGR 2005, 601, 602; OLG Stuttgart
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NZV 2007, 414, 415 f.; Diehl zfs 2001, 546 f.; Erman/Kuckuk, BGB, 11. Aufl.,
§ 249 Rn. 58; Reitenspiess DAR 1993, 142, 144 ff.; Deutscher Verkehrsge-
richtstag 1993, Arbeitskreis VI, NZV 1993, 102, 104; Zeuner NZV 1990, 349 f.).
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b) Der Senat neigt der letztgenannten Auffassung zu, braucht aber diese
Frage im vorliegenden Fall nicht abschließend zu entscheiden. Schon nach der
bisherigen Rechtsprechung des erkennenden Senats kommt eine Nutzungsent-
schädigung nicht in Betracht, weil es an einer fühlbaren Beeinträchtigung der
Klägerin fehlt. Nach den von den Instanzgerichten getroffenen Feststellungen
stand der Klägerin nämlich für den hier maßgeblichen Zeitraum ein gleichwerti-
ger Mietwagen zur Verfügung. Infolgedessen liegt weder ein fühlbarer wirt-
schaftlicher Nachteil für die Klägerin noch überhaupt ein Schaden vor, nachdem
ihr die Mietwagenkosten zugesprochen worden sind. Darauf, ob das Fahrzeug
zu einem "Freundschaftspreis" zur Verfügung gestellt wurde, kommt es nicht
an. Eine andere Betrachtung widerspräche dem Verbot, sich durch Schadens-
ersatz zu bereichern, weil der Geschädigte am Schadensfall nicht "verdienen"
soll (vgl. Senatsurteil BGHZ 162, 161, 165 m.w.N.).
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4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
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Müller Greiner Wellner
Pauge Stöhr
Vorinstanzen:
LG Mannheim, Entscheidung vom 10.01.2006 - 11 O 105/05 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 13.10.2006 - 10 U 25/06 -