Urteil des BGH vom 18.02.2010

Berichtigter Leitsatz

Berichtigter Leitsatz
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
ZPO § 261 Abs. 3 Nr. 2, § 281 Abs. 2 Satz 4, § 485
a) Auch
im
selbständigen Beweisverfahren wird die Zuständigkeit des angeru-
fenen Gerichts durch eine nachträgliche anderweitige Gerichtsstandsver-
einbarung nicht berührt.
b) Auch im selbständigen Beweisverfahren ist die Verweisung des Verfahrens
für das Gericht, an das die Sache verwiesen wird, bindend.
BGH, Beschluss vom 18. Februar 2010 - Xa ARZ 14/10 - OLG Dresden
LG
Leipzig
LG Nürnberg-Fürth