Urteil des BGH vom 25.02.1999

BGH (antragsteller, bewerber, beschwerde, unterlagen, wahl, vergabe, stelle, akten, notariat, haftpflichtversicherung)

Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
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BNotO § 6 Abs. 3 Satz 2
Tätigkeiten, Leistungen und Kenntnisse, die in besonderer Weise für das
Notaramt qualifizieren und die die Landesjustizverwaltung daher im Auswahl-
verfahren gemäß § 6 Abs. 3 Satz 2 BNotO mit Sonderpunkten berücksichtigen
kann (hier: gemäß A II 3 f RdErl des hessischen Ministeriums der Justiz und
für Europaangelegenheiten vom 25. Februar 1999 zur Ausführung der BNotO,
JMBl S. 222), können auch im Rahmen einer langwierigen, schwierigen und
umfangreichen Abwicklung eines in ungeordnetem Zustand übernommenen
Notariats durch einen Notariatsverwalter zu Tage treten (im Anschluß an den
Senatsbeschluß vom 16. Juli 2001 - NotZ 11/01).
BGH, Beschl. vom 3. Dezember 2001 - NotZ 22/01 - OLG Frankfurt am Main
BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
NotZ 22/01
vom
3. Dezember 2001
in dem Verfahren
Antragsteller und Beschwerdeführer
gegen
Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin
weiterer Beteiligter:
Rechtsanwalt
wegen Bestellung zum Notar
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden
Richter Dr. Rinne, die Richter Tropf und Dr. Wahl sowie die Notare Dr. Doyé
und Dr. Lintz am 3. Dezember 2001 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß
des 2. Notarsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main
vom 30. Juli 2001 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu
tragen und die der Antragsgegnerin und dem weiteren Beteiligten
im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu
erstatten.
Der Geschäftswert wird für beide Rechtszüge auf 100.000,- DM
festgesetzt.
Gründe:
Der Antragsteller ist seit 1980 Rechtsanwalt. Er bewarb sich, ebenso wie
19 weitere Bewerber, um eine der vier von der Antragsgegnerin im Justizmini-
sterialblatt von Hessen (JMBl) 1999, 416 ausgeschriebenen Notarstellen im
Amtsgerichtsbezirk W. . Mit Bescheid vom 4. Mai 2000 unterrichtete ihn
die Präsidentin des Oberlandesgerichts davon, daß seiner Bewerbung nicht
entsprochen werden könne. Er hatte auf der Grundlage des Runderlasses
(RdErl.) der Antragsgegnerin zur Ausführung der Bundesnotarordnung vom
25. Februar 1999 (JMBl 1999, 222 ff) insgesamt 130,3 Punkte erzielt und stand
damit in der Bewerberliste an fünfter Stelle. Es ist beabsichtigt, die Stellen mit
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den vier punktbesseren Bewerbern zu besetzen. Zu diesen zählt auch der
weitere Beteiligte, der mit 131,45 Punkten an vierter Stelle liegt.
Gegen diesen Bescheid wendet sich der Antragsteller. Er greift dabei
weder seine eigene Punktzahl an noch die Punktzahl der ihm vorgehenden
ersten drei Bewerber. Die Punktzahl des weiteren Beteiligten greift er insoweit
an, als diesem nach Anhörung der Notarkammer Frankfurt am Main (und mit
deren Zustimmung) im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Verweser des
Notariats der (ehemaligen) Notarin N. - v. H. über die von ihm
ohnehin erreichte Höchstzahl von insgesamt 45 Punkten für Fortbildung und
Urkundstätigkeit (RdErl. A II 3 c, d, e) hinaus gemäß RdErl. A II 3 f . zwei Son-
derpunkte zuerkannt wurden.
Das Oberlandesgericht hat seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung
gegen den Bescheid vom 4. Mai 2000 zurückgewiesen. Auch seine hiergegen
gerichtete zulässige sofortige Beschwerde bleibt erfolglos.
I.
Den Sonderpunkten liegt, wie sich aus den dem Senat vorliegenden Be-
setzungsakten, dem Vorbringen der Antragsgegnerin und des weiteren Betei-
ligten - insgesamt in tatsächlicher Hinsicht unbestritten - ergibt, folgendes zu
Grunde: Die (inzwischen endgültig ihres Amtes verlustig gegangene ehemalige
Rechtsanwältin und) Notarin N. - v. H. wurde im August 1996
vorläufig ihres Amtes enthoben, und der weitere Beteiligte wurde zum Verwe-
ser bestellt. Die sich über mehrere Jahre hinziehende Verweserschaft war von
Beginn an durch ungewöhnliche Schwierigkeiten gekennzeichnet.
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Ausgelöst worden war die vorläufige Amtsenthebung nicht zuletzt da-
durch, daß die Notarin 22 Kaufverträge über Eigentumswohneinheiten proto-
kolliert hatte, wobei der Kaufpreis jeweils auf ein Notaranderkonto zu bezahlen
war. Tatsächlich hatte der Verkäufer Zugriff auf dieses von ihm eröffnete Konto,
und er nahm Abbuchungen vor, ohne daß die Voraussetzungen für die Aus-
zahlung des Kaufpreises vorgelegen hätten. Dies führte zu einer Reihe von
erfolgreichen Zivilprozessen gegen die Notarin. Insgesamt wurde in vielfältiger
Weise gegen sie vollstreckt, auch in "Anderkonten", was umfangreiche Maß-
nahmen des weiteren Beteiligten erforderte. Im Zusammenhang mit den Ei-
gentumswohneinheiten verneinten die Haftpflichtversicherung der Notarin und
der Vertrauensschadensfonds eine Einstandspflicht: Die Haftpflichtversiche-
rung ging von einer vorsätzlichen, der Vertrauensschadensfonds dagegen von
einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Notarin aus. Unabhängig von al-
ledem war das Notariat auch im übrigen, wie es das Oberlandesgericht zu-
sammenfassend bezeichnet hat, "verwahrlost". Akten und Unterlagen waren
nur bruchstückhaft vorhanden und mußten immer wieder bei der Notarin, die
zur Zusammenarbeit kaum bereit war, in deren Räumen gesucht und abgeholt
werden, mehrfach war dies erst nach Einschaltung des Präsidenten des Land-
gerichts und in Anwesenheit eines Justizangehörigen möglich. Soweit aufge-
funden, wiesen die Akten vielfältige Unregelmäßigkeiten und Dienstpflichtver-
letzungen im Zusammenhang mit der Aktenführung, den Verwahrungsge-
schäften und Treuhandauflagen auf. Wie der weitere Beteiligte gegenüber dem
Oberlandesgericht im einzelnen geschildert hat, ergaben sich unterschiedliche
rechtliche Probleme. So waren manche Vorgänge anhand der vorhandenen
Unterlagen überhaupt nicht nachzuvollziehen, Klärung war nur mit Hilfe der
Urkundsbeteiligten möglich, teilweise waren sogar Neubeurkundungen erfor-
derlich, um den gewünschten Erfolg zu gewährleisten. Zahlreiche Probleme
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ergaben sich daraus, daß die Notarin im Rahmen ihrer Tätigkeit für Anlage-
und Vermögensberater, die Immobilien-Erwerbsverträge vermittelten, weitest-
gehend mit Vollmachten gearbeitet hatte, wobei deren Kunden über die in
ihrem Namen abgeschlossenen Verträge nur unzulänglich informiert waren.
Die sich aus alledem ergebenden Probleme hat der weitere Beteiligte
beanstandungsfrei gelöst.
II.
Auf dieser - entgegen der Auffassung des Antragstellers in tatsächlicher
Hinsicht hinreichend präzisen - Grundlage konnte die Antragsgegnerin dem
weiteren Beteiligten zwei Sonderpunkte zuerkennen.
1. Entgegen der Auffassung des Antragstellers hat das Oberlandesge-
richt zu Recht angenommen, daß in der Vergabe der beiden Sonderpunkte
keine systemwidrige Doppelbewertung der von A II 3 f des Runderlasses er-
faßten Beurkundungstätigkeit liegt. Zwar dürfen nach der ständigen Rechtspre-
chung des Senats auch bei längerfristiger Notarvertretung oder Notariatsver-
waltung (früher: Notariatsverwesung) für die Beurkundungstätigkeit keine Son-
derpunkte zuerkannt werden (Beschluß vom 16. Juli 2001 - NotZ 1/01 - ZNotP
2001, 443). Dabei gehören zur Beurkundungstätigkeit in diesem Sinne auch
die vorbereitenden, insbesondere beratenden Aufgaben sowie die Durchfüh-
rung und Abwicklung des Geschäfts (Senat aaO). Im vorliegenden Fall war je-
doch die Beurkundungstätigkeit des weiteren Beteiligten im Rahmen der Nota-
riatsverwesung nicht ausschlaggebend für die Vergabe der Sonderpunkte.
Vielmehr bestehen die ihn für den Notarberuf in besonderem Maße qualifizie-
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renden Kenntnisse und Leistungen darin, daß er mit außergewöhnlichem Ei n-
satz eine infolge vielfältiger Unregelmäßigkeiten und Dienstpflichtverletzungen
der bisherigen Amtsinhaberin völlig ungeordnet hinterlassenes Notariat voll-
ständig und beanstandungsfrei aufgearbeitet hat, wobei es ihm gelungen ist,
Schadensfälle zu verhindern und zu deren Ausgleich beizutragen. In einem
ähnlich gelagerten Fall hat der Senat mit Beschluß vom 16. Juli 2001 (NotZ
11/01, unveröffentlicht) die Zuerkennung eines Sonderpunktes nicht beanstan-
det. Wenn der Antragsgegner im vorliegenden Fall dem weiteren Beteiligten für
dessen besondere Leistungen im Zuge der Notariatsverwesung zwei Sonder-
punkte zugebilligt hat, so ist auch damit der Rahmen des ihm eingeräumten
Ermessens noch nicht überschritten.
2. Dem Antragsteller kann auch nicht darin gefolgt werden, der Zuerken-
nung der beiden Sonderpunkte stehe der Grundsatz der Chancengleichheit
entgegen. Es trifft zwar zu, daß nicht jeder Bewerber die Gelegenheit gehabt
hat, mit einer Notariatsverwesung oder -verwaltung betraut zu werden. Noch
seltener sind solche Tätigkeiten mit derartigen Problemen verknüpft, wie sie
der weitere Beteiligte zu lösen hatte. Das rechtfertigt indessen keine durch-
greifenden Bedenken gegen die vom Antragsgegner getroffene Entscheidung.
Es liegt in der Natur der Sache, daß Bewerber um ein Notaramt aufgrund ihres
Werdeganges und ihrer persönlichen Verhältnisse in unterschiedlichem Grade
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Zugang zu Notariatsverwaltungen haben. Wollte man aus diesem Grunde völlig
davon absehen, für besonders herausgehobene Leistungen als Notariatsver-
walter Sonderpunkte zu vergeben, würde dies dem Grundsatz der Bestenaus-
lese in nicht hinnehmbarer Weise zuwiderlaufen.
Rinne Tropf Wahl
Doyé Lintz