Urteil des BGH vom 20.11.2006

BGH (zpo, grenze, begründung, streitwert, sicherung, fortbildung, beschwerde, gesetz, abschrift)

Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZR 226/05
vom
20. November 2006
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 20. November 2006 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer,
Prof. Dr. Gehrlein und Dr. Reichart
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 13. Juli 2005
wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgese-
henen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der
Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert
er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder
zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Ein Mediatisierungseffekt
- wie in den Fällen der sog. Gelatine-Rechtsprechung (vgl. BGHZ 83, 122 f.
- Holzmüller -; BGHZ 159, 30 - Gelatine -) - ist bei der hier vorliegenden Beteili-
gungsveräußerung nicht gegeben; die Grenze des § 179 a AktG wird nach den
revisionsrechtlich einwandfreien Feststellungen des Berufungsgerichts nicht
überschritten. Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durch-
greifend erachtet.
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz
ZPO abgesehen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO).
Streitwert: 200.000,00 €
Goette Kurzwelly
Kraemer
Gehrlein
Reichart
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, Entscheidung vom 24.11.2004 - 37 O 120/04 KfH -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 13.07.2005 - 20 U 1/05 -