Urteil des BGH vom 05.11.2002

BGH (stpo, anordnung, unterbringung, stgb, nachteil, grund, erpressung, antrag, anhörung, nachprüfung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 380/02
vom
5. November 2002
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. November 2002 einstimmig be-
schlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Osnabrück vom 29. Juli 2002 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2
StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Zur Anordnung der Unterbringung nach § 64 StGB bemerkt der Senat:
Ungeachtet verschiedener Urteilswendungen, die mit Blick auf die nach
der Entscheidung BVerfGE 91, 1 zu stellenden Anforderungen Beden-
ken begegnen, kann dem Gesamtzusammenhang der Urteilsausfüh-
rungen noch entnommen werden, daß die Kammer der Maßregel kon-
krete Erfolgsaussicht beimißt.
Tolksdorf Miebach Pfister
Becker Hubert