Urteil des BGH vom 08.07.2002

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
NotZ 28/01
vom
8. Juli 2002
in dem Verfahren
wegen Aufhebung einer Weisung
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzen-
den Richter Dr. Rinne, die Richter Tropf und Dr. Kurzwelly sowie die Notare
Dr. Lintz und Dr. Ebner
am 8. Juli 2002
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß
des 2. Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Frankfurt
am Main vom 18. Oktober 2001 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfah-
rens zu tragen und die dem Antragsgegner im Beschwerderechts-
zug entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu
erstatten.
Der Geschäftswert für beide Rechtszüge wird auf 10.000,00
festgesetzt.
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Gründe:
I.
Der Antragsteller ist Rechtsanwalt und Notar; er hat sich mit drei Rechts-
anwälten zu einer Sozietät zusammengeschlossen. Im Rahmen einer Prüfung
der Amtsgeschäfte des Antragstellers am 2. Dezember 1998 beanstandete der
richterliche Notarprüfer, daß der Antragsteller ein Praxisschild mit dem Text:
"V. & B., Rechtsanwälte Notariat"
verwendet. Im Hinblick darauf sprach der Präsident des Landgerichts Frankfurt
am Main durch Verfügung vom 2. Februar 2000 dem Notar eine Mißbilligung
gemäß § 94 BNotO aus. Auf die Beschwerde des Antragstellers hob die Präsi-
dentin des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch Bescheid vom 12. April
2000 die Mißbilligungsverfügung auf. Zur Begründung wurde darauf hingewie-
sen, daß zwar die Verwendung des Begriffs "Notariat" wegen Verstoßes gegen
§§ 2, 29 BNotO, 3 DONot unzulässig sei, jedoch aus Gründen der Verhältnis-
mäßigkeit dem Notar zunächst eine Weisung zur Entfernung des Namensschil-
des zu erteilen sei, um ihm Gelegenheit zu geben, den Standpunkt der Dienst-
aufsicht zu überdenken und den ordnungswidrigen Zustand zu beenden. Der
Präsident des Landgerichts Frankfurt am Main erteilte dem Antragsteller dar-
aufhin am 23. Mai 2000 die Weisung, auf dem von ihm verwendeten Namens-
schild den unzulässigen Begriff "Notariat" zu entfernen oder unkenntlich zu ma-
chen. Diese Verfügung hat der Antragsteller durch Antrag auf gerichtliche Ent-
scheidung angefochten. Das Oberlandesgericht hat den Antrag zurückgewie-
sen. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde.
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II.
Die gemäß § 111 Abs. 4 BNotO i.V.m. § 42 Abs. 4 BRAO zulässige so-
fortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist unbegründet, weil die Wei-
sung des Antragsgegners vom 23. Mai 2000 rechtmäßig ist.
1. Der Antragsgegner ist als zuständige Aufsichtsbehörde (vgl. § 92 Nr. 1
BNotO) gemäß § 93 BNotO befugt, im Rahmen der ihm obliegenden Dienstauf-
sicht über Notare diesen, soweit erforderlich, angemessene Weisungen zu er-
teilen.
2. Mit Recht hat der Antragsgegner vom Antragsteller die Entfernung
oder Unkenntlichmachung des Wortes "Notariat" von dem Praxisschild verlangt.
Die Verwendung des Begriffs "Notariat" auf dem Schild ist in mehrfacher Hin-
sicht zu beanstanden.
a) Der Notar ist als unabhängiger Träger eines öffentlichen Amtes ver-
pflichtet, auf Anfrage für den Rechtsuchenden tätig zu werden. Er darf seine
Urkundstätigkeit nicht ohne ausreichenden Grund verweigern. Aus dieser Ver-
pflichtung folgt auch, daß der Notar innerhalb des ihm zugewiesenen Amtssit-
zes eine Geschäftsstelle zu unterhalten, diese während der üblichen Ge-
schäftsstunden offenzuhalten (§ 10 Abs. 2, 3 BNotO) und den Rechtsuchenden
auf seine Geschäftsstelle hinzuweisen hat. Dieser Kennzeichnungspflicht kann
der Notar in der Regel nur durch die Anbringung eines für jedermann sichtbaren
Hinweisschildes außen am Gebäude, in dem sich die Praxis befindet, genügen.
Die Kehrseite dieser Kennzeichnungspflicht ist ein entsprechendes Kennzeich-
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nungsrecht des Notars und die damit einhergehende Berechtigung, den mit der
Außendarstellung verbundenen Werbeeffekt in Anspruch zu nehmen. Um ent-
sprechend den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege zu gewährleisten,
daß der Notar als Träger eines öffentlichen Amtes gegenüber dem Bürger in
sich überall möglichst gleich darstellender Weise nach außen in Erscheinung
tritt, haben die Landesjustizverwaltungen im Rahmen der einheitlich als norm-
interpretierende Verwaltungsvorschrift in Kraft gesetzten DONot Mindestanfor-
derungen für die Berechtigung und gleichzeitige Verpflichtung zur Führung von
Amts- und/oder Namensschildern zur Kennzeichnung der Geschäftsstelle der
Notare geschaffen (§ 3 DONot in der jeweils geltenden Fassung). Im Hinblick
auf die in § 3 DONot auf der Grundlage des § 2 BNotO getroffenen Regelungen
hat der Senat bereits in früheren Entscheidungen ausgesprochen, daß die Auf-
sichtsbehörde berechtigt ist, dem Anwaltsnotar, der seine Praxis gemeinsam
mit einem Rechtsanwalt ausübt, die Verwendung der Bezeichnung "Notariat"
auch im Zusammenhang mit Zusätzen wie "Anwalts- und Notariatskanzlei" auf
sogenannten Praxisschildern zu untersagen (Sen.Beschl. v. 26. September
1983 - NotZ 7/83, DNotZ 1984, 246 u. v. 12. November 1984 - NotZ 12/84,
DNotZ 1986, 186). Daran ist jedenfalls für den vorliegenden Fall festzuhalten.
§ 3 DONot regelt nicht nur die Art, sondern auch den Umfang der Beschilde-
rung und verpflichtet den Notar hierbei auf eine personenbezogene Amtsbe-
zeichnung: Gemäß § 3 Abs. 1 DONot sind Notare berechtigt, ihre Geschäfts-
stelle durch ein Amtsschild mit dem Landeswappen und der Aufschrift "Notar"
zu kennzeichnen. Neben dem Amtsschild dürfen (oder statt des Amtsschildes
müssen) die Notare gemäß § 3 Abs. 2 DONot "Namensschilder" führen. Dabei
wird auch in § 3 Abs. 2 Satz 3 DONot in bezug auf sogenannte Kombinations-
schilder nochmals ausdrücklich der Bezug zu dem Notaramt und zu der dieses
Amt ausübenden Person auch bei mehreren Berufsangaben deutlich herausge-
stellt. Die Führung eines "Praxisschildes" unter Verwendung der Aufschrift
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"Notariat" - wie im vorliegenden Falle - ist daher schon nach § 3 DONot nicht
zulässig.
b) Diese Personenbezogenheit der in § 3 DONot getroffenen Regelung
über die Berechtigung und gleichzeitige Verpflichtung der Notare zur Kenn-
zeichnung ihrer Geschäftsstelle ist auch sachgerecht. Ein Notar der BNotO ist
Träger eines persönlichen Amtes. Demgegenüber ist der Begriff "Notariat" wei-
ter als der dieses Notaramtes. Er umfaßt auch das von der BNotO nicht gere-
gelte landesrechtliche Behördennotariat (§§ 114 ff. BNotO). Überdies drückt er
eine gewisse Institutionalisierung des Notarberufs aus. Ein Gebrauch als Be-
zeichnung für die Geschäftsstelle des Notars in der Bundesnotarordnung kann
daher beim rechtsuchenden Publikum zu Fehlschlüssen über dessen perso-
nenbezogenes Berufsbild führen (Sen.Beschl. v. 26. September 1983
- NotZ 7/83, aaO S. 249; Sen.Beschl. v. 12. November 1984 - NotZ 12/84, aaO
S. 187). Der irreführende Eindruck einer solchen Verselbständigung des Notar-
amtes im Sinne einer Abtrennung von der Person des Notars oder jedenfalls
einer gewissen Institutionalisierung des Notarberufs wird vorliegend sowohl
durch die firmenartige Bezeichnung "V. & B." als auch durch den
nachfolgenden Kontrast zwischen der personenbezogenen Bezeichnung
"Rechtsanwälte" und dem institutsartigen Begriff "Notariat" verstärkt.
c) Die vom Antragsteller und seinen Sozien verwendete Bezeichnung
"Notariat" auf dem gemeinsamen Praxisschild ist aber insbesondere auch des-
halb unzulässig, weil sie den - irreführenden - Eindruck erweckt, auch der Sozi-
us - möglicherweise aber auch die weiteren Mitglieder der Sozietät - sei zum
Notar bestellt bzw. zumindest in der Lage, die Tätigkeiten eines Notars auszu-
üben. Zwar kann ein Anwaltsnotar, der mit Rechtsanwälten soziiert ist, grund-
sätzlich ein gemeinsames Namensschild verwenden; es muß jedoch deutlich
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erkennbar sein, wer (Rechtsanwalt und) Notar und wer (nur) Rechtsanwalt ist
(vgl. Sen.Beschl. v. 30. November 1998 - NotZ 29/98, NJW 1999, 428 zu So-
zietätsbriefbögen; Weingärtner/Schöttler, DONot 8. Aufl. § 3 Rdn. 65; siehe
auch § 3 Abs. 2 Satz 3 DONot - zu sogenannten Kombinationsschildern mit
Landeswappen -, vgl. dazu auch Sen.Beschl. v. 16. Juli 2001 - NotZ 12/01,
NJW-RR 2002, 58, 60 - Verf.beschw. dagegen nicht angenommen). An einer
derartigen unübersehbaren, deutlichen Differenzierung fehlt es bei dem vorlie-
genden Praxisschild infolge der irreführenden Verwendung des Begriffs "Notari-
at" für die gesamte Sozietät.
d) Ein unzulässiger Eingriff in die Freiheit der Berufsausübung (Art. 12
Abs. 1 Satz 2 GG) ist - wie schon das Oberlandesgericht zutreffend ausgeführt
hat - mit der angefochtenen Weisung nicht verbunden. Es versteht sich von
selbst, daß eine zulässige Berufsausübung an die bestehenden gesetzlichen
Vorgaben gebunden ist. Danach hat der Antragsteller zugleich mit der Entfer-
nung oder Unkenntlichmachung des beanstandeten Begriffs "Notariat" von dem
Schild für eine gemäß § 3 DONot zulässige Beschilderung seiner Geschäfts-
stelle Sorge zu tragen.
Auf einen Vertrauensschutz in die Beibehaltung des rechtswidrigen Zu-
standes kann sich der Antragsteller nicht berufen. Für eine stillschweigende
Duldung des unzulässigen "Praxisschildes" durch die Aufsichtsbehörde beste-
hen keine Anhaltspunkte. Die Tatsache, daß über einen längeren Zeitraum hin-
weg der bisherige Zustand anläßlich verschiedener Geschäftsprüfungen offen-
bar übersehen worden ist, vermag einen relevanten Vertrauenstatbestand nicht
zu begründen.
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e) Daß das beanstandete Schild nicht dem Antragsteller allein, sondern
einer Sozietät gehört, begründet keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit
des ihm gegenüber ergangenen Bescheides. Für die dem notariellen Berufs-
recht entsprechende ordnungsgemäße Gestaltung des Schildes trägt er die
Alleinverantwortung. Die ihm daraus erwachsenden Pflichten kann und muß er
seinen Sozien gegenüber durchsetzen.
Rinne
Tropf
Kurzwelly
Lintz
Ebner