Urteil des BGH vom 22.05.2009

BGH (stpo, beleidigung, gabe, strafsache)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 475/09
vom
16. September 2009
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. September 2009 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Mannheim vom 22. Mai 2009 wird mit der Maßgabe als unbegründet
verworfen, dass hinsichtlich der Einzelstrafe wegen Beleidigung von 80
Tagessätzen (Fall II.2) die Tagessatzhöhe auf 1,00 Euro festgesetzt
wird (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der
Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Aus-
lagen zu tragen.
Nack Kolz Hebenstreit
Elf Graf