Urteil des BGH vom 08.01.2014

BGH: einstellung des verfahrens, entscheidungsformel, versuch, anhörung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 423/13
vom
8. Januar 2014
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Januar 2014 gemäß
§ 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-
gerichts Hildesheim vom 26. August 2013 wird
a) das Verfahren im Fall II. 5. der Urteilsgründe (Tat 13. der
Anklage zum Nachteil von B. ) gemäß § 154 Abs. 2
StPO eingestellt; im Umfang der Einstellung fallen die Kos-
ten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des An-
geklagten der Staatskasse zur Last;
b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert,
dass der Angeklagte des schweren sexuellen Missbrauchs
eines Kindes in drei Fällen und des sexuellen Missbrauchs
von Kindern in neun Fällen schuldig ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Angeklagte hat die verbleibenden Kosten seines Rechts-
mittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren
entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
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Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Miss-
brauchs eines Kindes in drei Fällen und wegen sexuellen Missbrauchs von Kin-
dern in zehn Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch geblieben sei, zu der
Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Hiergegen
wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung sach-
lichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel führt auf Antrag des Generalbundesan-
walts zur teilweisen Einstellung des Verfahrens und hat insoweit zum Schuld-
spruch den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist
es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat das Verfahren im
Fall II. 5. der Urteilsgründe, in dem der Angeklagte wegen versuchten sexuellen
Missbrauchs eines Kindes zum Nachteil von B. verurteilt worden ist,
eingestellt. Die dadurch bedingte Änderung des Schuldspruchs führt hier nicht
zur Aufhebung der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe. Diese hat vielmehr Be-
stand. Angesichts der verbleibenden Einzelstrafen (ein Jahr und sechs Monate,
zweimal ein Jahr und drei Monate, elf Monate, dreimal zehn Monate, neun Mo-
nate, acht Monate sowie dreimal sieben Monate) kann der Senat mit Blick auf
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die im eingestellten Fall verhängte Einzelfreiheitsstrafe von drei Monaten aus-
schließen, dass das Landgericht bei entsprechender Teileinstellung des Verfah-
rens auf eine niedrigere als die ausgesprochene Gesamtfreiheitsstrafe von zwei
Jahren und zehn Monaten erkannt hätte.
Becker Hubert Mayer
Gericke Spaniol