Urteil des BGH vom 25.01.2000

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 64/99
Verkündet am:
25. Januar 2000
Holmes,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
PflVG § 12; SGB X § 119
Ein den Ersatz des Beitragsausfalls zur Rentenversicherung (als Teil sei-
nes Erwerbsschadens) betreffender Schadensersatzanspruch des Ver-
letzten geht gemäß § 119 Abs. 1 SGB X in der Regel auch insoweit auf
den Sozialversicherungsträger über, als er gegen den Entschädigungs-
fonds im Sinne des § 12 Abs. 1 PflVG gerichtet ist.
BGH, Urteil vom 25. Januar 2000 - VI ZR 64/99 -
OLG München
LG München II
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 25. Januar 2000 durch den Vorsitzenden Richter Groß und die Richter
Dr. Lepa, Dr. Müller, Dr. Dressler und Dr. Greiner
für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden - unter Zurückweisung
der Anschlußrevision des Beklagten - das Urteil des 10. Zivilse-
nats des Oberlandesgerichts München vom 18. Dezember 1998
und das Urteil des Landgerichts München II vom 10. Dezember
1997 abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin insgesamt
46.499,53 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 24. September
1997 zu zahlen.
Es wird festgestellt, daß der Beklagte der Klägerin Beitragsaus-
fälle zur Rentenversicherung ihres Versicherten P. E. , ge-
boren am 29. Oktober 1963, aus dessen Verkehrsunfall am
11. Dezember 1993 für die Zeit ab 1. Juli 1997 im Rahmen der
Versicherungssumme zu ersetzen hat, soweit Ansprüche des
Versicherten gemäß § 119 SGB X nach Maßgabe der Entschei-
dungsgründe auf die Klägerin übergegangen sind.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Die klagende Landesversicherungsanstalt macht als Trägerin der ge-
setzlichen Rentenversicherung Ansprüche auf Ersatz von Beitragsausfällen
ihres Versicherten Peter E. aus übergegangenem Recht gemäß § 119 Abs. 1
Satz 1 SGB X gegen den beklagten Verein Verkehrsopferhilfe e.V. geltend,
dem die Stellung des Entschädigungsfonds für Schäden aus Kraftfahrzeugun-
fällen nach §§ 12, 13 Abs. 2 PflVG zugewiesen ist.
Der Fliesenleger E., der seit 1979 in einem rentenversicherungspflichti-
gen Arbeitsverhältnis stand, wurde bei einem Verkehrsunfall am 11. Dezember
1993 als Fußgänger durch den schleudernden Anhänger eines Pkw erheblich
verletzt und ist seitdem arbeitsunfähig. Fahrer und Halter des Fahrzeugge-
spanns, das den Unfall verursachte, konnten nicht ermittelt werden; ihre volle
Haftung auf Ersatz der Unfallfolgen steht zwischen den Parteien außer Streit.
E. war wegen Überschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze in der ge-
setzlichen Krankenversicherung gemäß § 6 Abs. 4 SGB V versicherungsfrei
und hatte sich bei einer Privatkrankenkasse versichert, die ihm nach dem Un-
fall ”Krankengeld” zahlte. Bis zum 23. Januar 1994 erhielt er Lohnfortzahlung
durch seinen Arbeitgeber. Seit dem 1. August 1995 bezieht er im Rahmen einer
Umschulung Übergangsgeld nach § 25 Abs. 2 SGB VI.
Die Klägerin hat den ihrer Ansicht nach vom Rechtsübergang nach
§ 119 Abs. 1 Satz 1 SGB X erfaßten Beitragsausfall für die Zeit vom 24. Januar
1994 bis zum 30. Juni 1997 auf insgesamt 46.499,53 DM errechnet und Zah-
lung dieses Betrages nebst Zinsen vom Beklagten verlangt; ferner hat sie die
Feststellung der Ersatzpflicht des Beklagten für die ab dem 1. Juli 1997 entste-
henden Beitragsausfallschäden begehrt.
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Der Beklagte ist der Klage unter Berufung auf die Subsidiarität seiner
Eintrittspflicht gemäß § 12 Abs. 1 Satz 3 PflVG entgegengetreten. Es gehe der
Sache nach um einen nicht ersatzpflichtigen Schaden der Klägerin selbst, nicht
einen solchen des Geschädigten, der gegen Beitragsausfälle ausreichend
durch rentenrechtliche Anrechnungszeiten geschützt sei. Im übrigen sei dem
Geschädigten zuzumuten, einen sich dennoch aus dem Beitragsausfall mögli-
cherweise ergebenden Rentenschaden erst bei Eintritt des Rentenfalles selbst
gegenüber dem Beklagten geltend zu machen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin
ist insoweit erfolglos geblieben, als ihr Zahlungs- und Feststellungsbegehren
Beitragsausfälle für den Zeitraum vom 1. August 1995 bis zum 31. Dezember
1997 umfaßt; hingegen hat das Oberlandesgericht den Beklagten für den Zeit-
raum vom 24. Januar 1994 bis zum 31. Juli 1995 zur Zahlung verurteilt und
seine Verpflichtung zum Ersatz der Beitragsausfälle ab 1. Januar 1998 festge-
stellt. Mit ihrer (zugelassenen) Revision verfolgt die Klägerin ihren Antrag auf
Verurteilung des Beklagten auch hinsichtlich des Zeitraums vom 1. August
1995 bis zum 31. Dezember 1997 weiter. Der Beklagte begehrt mit seiner (un-
selbständigen) Anschlußrevision die vollständige Abweisung der Klage.
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Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht geht davon aus, die in § 12 Abs. 1 Satz 3 PflVG
geregelte Subsidiarität der Eintrittspflicht des Beklagten stehe einer durch die
Klägerin als Sozialversicherungsträger geltend gemachten Ersatzforderung i.S.
des § 119 Abs. 1 Satz 1 SGB X nicht von vornherein entgegen. Der in letzterer
Vorschrift angeordnete Forderungsübergang betreffe sowohl den (im Interesse
des Geschädigten liegenden) fremdnützigen als auch den in Verbindung mit
§ 62 SGB VI eigennützigen (im Interesse der Versichertengemeinschaft liegen-
den) Beitragsregreß. Ein Ausgleichsanspruch des Sozialversicherungsträgers
scheide nur im Fall des eigennützigen Regresses, bei Fehlen eines Schadens
des Versicherten selbst, aus. Ein solcher Fall sei gegeben, wenn die Beitrags-
erstattung als wirtschaftlich unsinnige Leistung anzusehen sei, weil der Ge-
schädigte durch rentenrechtliche Regelungen bereits hinreichend gesichert sei;
deshalb müsse im vorliegenden Zusammenhang auf die – ansonsten inzwi-
schen aufgegebene – Rechtsprechung zur ”unfallfesten Position” (vgl. z.B.
BGHZ 69, 347, 350; 101, 207, 211 m.w.N.) zurückgegriffen werden. Soweit sich
später herausstelle, daß trotz Anerkennung beitragsfreier und beitragsgemin-
derter Zeiten ein Rentenschaden des Geschädigten verbleibe, könne dieser
ausgeglichen werden, wenn der Rentenfall eingetreten sei; dann hafte der Be-
klagte dem Geschädigten unmittelbar.
Auf dieser Grundlage hat das Berufungsgericht den Beklagten für ver-
pflichtet erachtet, der Klägerin die Beiträge für den Zeitraum vom 24. Januar
1994 bis zum 31. Juli 1995 zu erstatten. Insoweit gehe es um Zeiten, für die
keine Beiträge zur Rentenversicherung des E. bezahlt worden seien und die
auch nicht als beitragsfrei oder beitragsgemindert rentenrechtlich Berücksichti-
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gung finden könnten. Die Versicherungspflicht des E. sei unfallbedingt mit dem
Ende der Lohnfortzahlung am 23. Januar 1994 nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI
entfallen. Da E. kein gesetzliches Krankengeld gemäß § 44 SGB V bezogen
habe, habe eine Versicherungspflicht nach § 3 Nr. 3 SGB VI nicht vorgelegen.
Ein (möglicher) Antrag auf Aufnahme in die Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 3
Nr. 2 SGB VI sei nicht gestellt worden, so daß es an einer wesentlichen Vor-
aussetzung für die Anerkennung des Zeitraums als Anrechnungszeit gemäß
§ 58 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und 3 SGB VI gefehlt habe. Durch die daher für die
Zeit vom 24. Januar 1994 bis 31. Juli 1995 vorliegende Beitragslücke sei dem
Geschädigten ein auf 118,25 DM monatlich zu schätzender künftiger Renten-
schaden entstanden. Da die von § 119 Abs. 1 SGB X erfaßte Beitragserstat-
tung dem Ausgleich dieses Rentenschadens diene, gehe es insoweit um einen
rein treuhänderischen Forderungsübergang auf die Klägerin, dem die Subsidia-
rität der Eintrittspflicht des Beklagten nicht entgegenstehe. Die Zession werde
auch nicht dadurch gehindert, daß der Verletzte E. nicht mehr pflichtversichert
gewesen sei; entscheidend sei, daß durch den Unfall eine versicherungspflich-
tige Beschäftigung unterbrochen worden sei und bereits in diesem Zeitpunkt
der mit dem Unfall entstehende Anspruch auf Ausgleich des Beitragsausfalls
auf die Klägerin übergegangen sei.
Anders verhalte es sich dagegen für den Zeitraum vom 1. August 1995
bis zum 31. Dezember 1997, da hier jedenfalls teilweise ein eigennütziger Bei-
tragsregreß und nicht nur ein treuhänderischer Übergang eines Schadenser-
satzanspruchs des Verletzten auf den Rentenversicherungsträger anzunehmen
sei. Der Bezug des Übergangsgeldes habe nicht nur eine Beitragszeit gemäß
§ 166 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI begründet; vielmehr liege auch eine Anrechnungs-
zeit gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 i.V. mit § 252 Abs. 2, Abs. 3 SGB VI vor,
da die Klägerin selbst davon ausgehe, daß im Hinblick auf den Bezug von
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Übergangsgeld als Rehabilitationsmaßnahme ein Antrag gemäß § 4 Abs. 3
Nr. 1 i.V. mit § 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI auf Aufnahme in die Pflichtversicherung
gestellt worden sei. Es handele sich hier also um beitragsgeminderte Zeiten,
deren rentenrechtliche Bewertung gemäß § 71 Abs. 2 SGB VI zwar erst im
Rentenfall möglich sei; eine weitgehende Sicherung des Geschädigten im Hin-
blick auf die Gesamtleistungsbewertung der beitragsgeminderten Zeiten liege
aber nahe. Unter diesen Umständen könne der Beklagte im Hinblick auf die
Subsidiarität seiner Eintrittspflicht nicht mehr zur Beitragserstattung herange-
zogen werden; insoweit seien die vor Inkrafttreten des § 62 SGB VI geltenden
Rechtsgrundsätze zur “unfallfesten Position” heranzuziehen. Sollte dem Ge-
schädigten ein Rentenschaden verbleiben, der nicht durch die hier gegebenen
Anrechnungszeiten ausgeglichen werde, sei ein Ausgleich noch im Rentenfall
möglich.
Wieder anders stelle sich die Lage ab dem 1. Januar 1998 dar. Nun-
mehr seien die Zeiten, in denen der Versicherte Sozialleistungen (wie hier das
Übergangsgeld) erhalten habe, nicht mehr als Anrechnungszeit zu berücksich-
tigen, sondern nur noch als Beitragszeit (§ 58 Abs. 1 Satz 3, § 252 Abs. 2 und
3 SGB VI). Dies führe wiederum zu einem konkreten Rentenschaden des Ver-
sicherten, den der Beklagte bereits jetzt durch Leistung der Beiträge auszuglei-
chen habe.
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II.
Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Anschlußrevision des Be-
klagten stand. Hingegen hat die Revision der Klägerin Erfolg.
A. Zur Anschlußrevision des Beklagten:
Soweit das Berufungsgericht eine Einstandspflicht des Beklagten ge-
genüber der Klägerin auf Ersatz von Rentenversicherungsbeiträgen für den
verletzten E. gemäß § 119 Abs. 1 Satz 1 SGB X bejaht hat, ist dies aus
Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die hiergegen gerichteten Angriffe der
Anschlußrevision greifen nicht durch.
1. Die vorliegend aus §§ 7, 11 und 18 StVG resultierende Pflicht von
Halter und Fahrer des Unfallfahrzeugs, den Erwerbsschaden des geschädigten
E. auszugleichen, umfaßt auch den Ersatz der ausgefallenen Beiträge zur ge-
setzlichen Rentenversicherung, wenn – was bei E. der Fall ist – der Verletzte
ohne den Unfall rentenversicherungspflichtig erwerbstätig gewesen wäre; der
Ersatzanspruch entsteht mit der Beitragslücke und setzt nicht voraus, daß ein
späterer Rentenschaden bereits feststeht, da schon die Möglichkeit einer
Rentenverkürzung grundsätzlich ausreicht (st.Rspr., vgl. z.B. BGHZ 116, 260,
263; 129, 366, 368; 139, 167, 173).
2. Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt,
daß sich für den Geschädigten aus der Zeit vom 24. Januar 1994 bis zum
31. Juli 1995, in der für ihn keine Beiträge zur Rentenversicherung entrichtet
wurden, ein konkreter Rentenschaden ergibt, den der Beklagte durch Zahlung
der hierfür unbeanstandet berechneten Beitragsausfälle in Höhe von
23.160,98 DM an die Klägerin auszugleichen hat. Dieser Rentenschaden des
Verletzten gründet sich – auch ohne Heranziehung der normativen Schadens-
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regelung des § 62 SGB VI – darauf, daß für diesen Zeitraum von einer renten-
mindernden Beitragslücke auszugehen ist, die nicht durch rentenrechtliche An-
rechnungszeiten geschlossen oder auch nur vermindert wird. Die Anschlußre-
vision stellt die insoweit im Berufungsurteil zu den sozialversicherungsrechtli-
chen Regelungen angestellten Überlegungen, die einen Rechtsfehler nicht er-
kennen lassen, ebensowenig in Frage wie die vom Berufungsgericht vorge-
nommene Schätzung des konkreten Rentenschadens auf monatlich
118,25 DM.
Entsprechende Erwägungen hat das Berufungsgericht beanstandungs-
frei auch für den Zeitraum ab dem 1. Januar 1998 angestellt, da nunmehr die
Zeit, in der an E. Übergangsgeld gezahlt wird, nicht mehr nach § 252 Abs. 2
Nr. 2 SGB VI als Anrechnungszeit gilt, die auf das Übergangsgeld zu leisten-
den Rentenversicherungsbeiträge jedoch nicht ausreichen, die drohende Ren-
tenminderung aufzufangen.
Der den Erwerbsschaden betreffende Schadensersatzanspruch des
verletzten E. ist insoweit darauf gerichtet, den aus den genannten Zeiträumen
für ihn resultierenden Rentenschaden durch Entrichtung der aus seinem ohne
den Unfall voraussichtlich erzielten Arbeitseinkommen berechneten Renten-
versicherungsbeiträge auszugleichen, die gemäß § 119 Abs. 3 SGB X als
Pflichtbeiträge gelten, da E. im Unfallzeitpunkt in der Rentenversicherung
pflichtversichert war.
3. Dieser Schadensersatzanspruch ist gemäß § 119 Abs. 1 Satz 1 SGB
X auf die Klägerin übergegangen und richtet sich (auch) gegen den Beklagten.
Entgegen der Auffassung der Anschlußrevision steht dem nicht eine entspre-
chende Heranziehung des Subsidiaritätsgedankens des § 12 Abs. 1 Satz 3
PflVG entgegen.
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a) Auch die Anschlußrevision verkennt nicht, daß ein unmittelbarer An-
wendungsfall der genannten Subsidiaritätsvorschrift hier nicht vorliegt. § 12
Abs. 1 Satz 3 PflVG läßt die Leistungspflicht des Entschädigungsfonds nur
dann entfallen, wenn der Geschädigte anderweit Ausgleich seines Schadens
erlangen kann, und sei es auch nur über Leistungen eines Sozialversiche-
rungsträgers. Letzterer kann dann seinerseits nicht (etwa gemäß § 116 SGB X)
gegenüber dem Entschädigungsfonds Regreß nehmen.
b) Eine derartige Fallgestaltung ist jedoch vorliegend nicht gegeben. Es
geht nicht darum, daß die Klägerin als Sozialversicherungsträger den Beklag-
ten in Regreß für eine von ihr erbrachte Sozialleistung nehmen möchte. Viel-
mehr handelt es sich hier um einen nicht anderweitig, auch nicht durch Lei-
stungen eines Sozialversicherungsträgers ausgeglichenen Rentenschaden des
Verletzten selbst, dem durch die Entrichtung der ausgefallenen Beiträge an die
Klägerin begegnet werden soll. Die in § 119 Abs. 1 SGB X angeordnete Legal-
zession dient dazu sicherzustellen, daß der Schaden des Verletzten, der in der
Störung seines Versicherungsverlaufs durch das Ausbleiben von Beitragszah-
lungen liegt, durch Naturalrestitution ausgeglichen wird, ohne daß es des Um-
wegs über eine Geltendmachung und anschließende Abführung durch den
Versicherten selbst bedarf (vgl. dazu BGHZ 106, 284, 290); dementsprechend
gelten die so eingegangenen Versicherungsbeiträge gemäß § 119 Abs. 3 SGB
X als Pflichtbeiträge in der Rentenversicherung. Es geht im Rahmen des § 119
SGB X daher grundsätzlich um eine treuhänderische, im Interesse des Ver-
letzten liegende Zession.
c) Angesichts dieser grundlegenden Unterschiede des Rechtsübergangs
nach § 116 SGB X einerseits, nach § 119 SGB X andererseits verbietet sich
die von der Revision angestellte Schlußfolgerung, die Klägerin, die selbst keine
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Leistungen an E. erbracht habe, könne erst recht keine Ansprüche gegen den
Beklagten erwerben, wenn nach § 12 Abs. 1 Satz 3 PflVG sogar ein Sozialver-
sicherungsträger, der an den Verletzten tatsächlich geleistet habe, keinen Re-
greßanspruch gegen den Beklagten habe. Ebensowenig greift die Erwägung
der Anschlußrevision durch, die Subsidiarität der Einstandspflicht des Beklag-
ten müsse im Ergebnis dazu führen, daß der Entschädigungsfonds nur gegen-
über dem Geschädigten selbst, nicht jedoch gegenüber Dritten hafte: Vorlie-
gend geht es gerade um einen Schaden des Verletzten, der durch die Ersatz-
leistung des Beklagten an die Klägerin als treuhänderischer Zessionarin zum
Ausgleich gebracht werden soll.
d) Entgegen der Ansicht der Anschlußrevision vermag auch eine Heran-
ziehung der allgemeinen Erwägungen, die der in § 12 Abs. 1 Satz 2 ff., insbe-
sondere Satz 3 PflVG getroffenen Entscheidung des Gesetzgebers für eine nur
subsidiäre Eintrittspflicht des Entschädigungsfonds zugrunde liegen, keine an-
dere Beurteilung zu rechtfertigen. Allerdings war es Sinn der Einrichtung des
Entschädigungsfonds und der Ausgestaltung seiner Haftung nach § 12 PflVG,
nur die Schäden zu ersetzen, die bei den Geschädigten in erster Linie zu Här-
ten führen und gegen die sich die Betroffenen am wenigsten schützen können
(vgl. dazu Senatsurteil BGHZ 69, 315, 318 unter Hinweis auf die amtliche Ge-
setzesbegründung, BT-Drucks. IV/2252 vom 16. Mai 1964, S. 25). Die insoweit
gewollte Subsidiarität hat der Gesetzgeber jedoch durch eine enumerative Auf-
zählung von Haftungseinschränkungen verwirklicht. Zwar ist darüber hinaus
auch eine erweiternde Auslegung und selbst eine Analogie nicht grundsätzlich
ausgeschlossen; sie setzt aber eine vergleichbare Interessenlage wie bei den
gesetzlich geregelten Fällen voraus. Dementsprechend hat der Senat in be-
stimmten besonders gelagerten Fällen, in denen es um den Ersatz von Sach-
schäden ging, die – unmittelbar oder mittelbar – die öffentliche Hand trafen, auf
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eine derartige entsprechende Heranziehung des Subsidiaritätsgedankens ab-
gestellt (vgl. BGHZ 69, 315, 320 ff.; Senatsurteil vom 27. November 1984 –
VI ZR 256/82 – VersR 1985, 185, 187). Im vorliegenden Fall fehlt es hingegen
an einer solchen, eine Analogie rechtfertigenden vergleichbaren
Interessenlage. Es geht um den Personenschaden eines privat Betroffenen, um
eine – wie dargelegt – konkret drohende Minderung seiner Altersrente und
damit, gerade auch im Hinblick auf die sich allgemein ständig verschärfende
Problematik einer ausreichenden Alterssicherung, um einen für den
Geschädigten wichtigen und besonders sensiblen Bereich.
B. Zur Revision der Klägerin:
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann eine Ein-
standspflicht des Beklagten für ausgefallene Rentenversicherungsbeiträge des
Verletzten E. auch für den Zeitraum vom 1. August 1995 bis zum 31. Dezember
1997 nicht verneint werden. Die von der Revision der Klägerin gegen das an-
gefochtene Urteil erhobenen Rügen greifen durch.
1. Die Besonderheit des genannten Zeitraums liegt allerdings – wie im
Berufungsurteil rechtsfehlerfrei dargelegt ist – darin, daß nicht nur im Hinblick
auf die Zahlung des Übergangsgeldes Rentenversicherungsbeiträge nach
Maßgabe der §§ 161 Abs. 1, 166 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI abzuführen waren, son-
dern wegen der Regelungen in § 58 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und Abs. 3 SGB VI i.V.
mit § 252 Abs. 2 und Abs. 3 SGB VI zugleich eine Anrechnungszeit vorlag; da-
mit gilt dieser Zeitraum im Sinne des § 54 Abs. 3 SGB VI als beitragsgemin-
derte Zeit, die rentenrechtlich nach § 71 Abs. 2 SGB VI bei der Rentenberech-
nung zu berücksichtigen ist. Inwieweit die unfallbedingte Störung der Zahlun-
gen der Rentenversicherungsbeiträge in diesem Zeitraum dann tatsächlich zu
einer späteren Rentenminderung führt, kann derzeit nicht ermittelt werden, da
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die Bewertung der beitragsgeminderten Zeiten gemäß § 71 Abs. 1, Abs. 2 SGB
VI innerhalb der Regelungen zur Rentenberechnung nach §§ 70 ff. SGB VI
noch von der späteren “Versicherungsbiographie” des Verletzten im Laufe sei-
nes weiteren Erwerbslebens abhängt.
2. Auf der Grundlage des § 62 SGB VI ist schadensersatzrechtlich von
einem ausgleichspflichtigen Rentenschaden des Verletzten unabhängig davon
auszugehen, ob und inwieweit durch Anrechnungszeiten einer ansonsten tat-
sächlich drohenden späteren Rentenminderung entgegengewirkt wird. Durch
diese gesetzliche Statuierung eines (insoweit teilweise normativen) Schadens
des Verletzten ist die frühere Rechtsprechung zur sogenannten “unfallfesten
Position” (vgl. BGHZ 69, 347, 350; 101, 207, 211; Senatsurteil vom 8. April
1986 – VI ZR 92/85 – VersR 1986, 914, 915), die in bestimmten Fällen der Be-
rücksichtigung derartiger rentenrechtlicher Zeiten zur Verneinung eines ersatz-
pflichtigen Beitragsschadens geführt hatte, hinfällig geworden (vgl. BGHZ 116,
260, 267; 129, 366, 369). Schadensersatzrechtlich gesehen kann im Hinblick
auf § 62 SGB VI auch im vorliegenden Fall bezüglich des Zeitraums vom 1. Juli
1995 bis zum 31. Dezember 1997 ein ausgleichspflichtiger Schaden beim Ver-
letzten als notwendige Grundlage seines – für einen Forderungsübergang nach
§ 119 Abs. 1 SGB X konstitutiven – Ersatzanspruchs nicht in Abrede gestellt
werden.
3. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß die Subsidiarität des
Haftungseintritts des Entschädigungsfonds, wie sie der Regelung des § 12
Abs. 1 Satz 2 ff. PflVG zugrunde liegt, insoweit eine Inanspruchnahme des Be-
klagten durch die Klägerin für den gemäß § 119 Abs. 1 SGB X auf sie überge-
gangenen Beitragserstattungsanspruch ausschließt. Dagegen wendet sich die
Revision der Klägerin mit Recht.
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a) Auch hinsichtlich der hier in Rede stehenden Beiträge für die Zeit vom
1. August 1995 bis zum 31. Dezember 1997 greift § 12 Abs. 1 Satz 3 PflVG
nicht unmittelbar ein. Es geht nicht um den Regreß für Leistungen eines Sozi-
alversicherungsträgers, die zum Ausgleich eines Schadens des Verletzten er-
bracht wurden; die Klägerin hat weder ihrerseits ausgefallene Rentenbeiträge
für E. entrichtet noch hat sie solche auf dem Rentenkonto des Geschädigten
zur Gutschrift gebracht. In Betracht zu ziehen wäre lediglich eine entsprechen-
de Heranziehung des Subsidiaritätsgrundsatzes, die – wie oben bereits erör-
tert – bei vergleichbarer Interessenlage grundsätzlich nicht ausgeschlossen ist,
da in § 12 PflVG für die vorliegende Fallkonstellation keine spezielle gesetzli-
che Regelung getroffen worden ist.
b) Der Senat erachtet jedoch eine den im Gesetz enumerativ aufge-
zählten Fallgruppen der Haftungsbeschränkung zugunsten des Entschädi-
gungsfonds vergleichbare Interessenlage vorliegend auch insoweit nicht für
gegeben, als es um Beiträge für einen Zeitraum geht, in dem dem Verletzten
bei der Rentenermittlung auf dem Unfallereignis beruhende Anrechnungszeiten
zugute kommen.
aa) Ein Zurücktreten der Einstandspflicht des Entschädigungsfonds im
Hinblick auf dessen subsidiäre Haftung würde allerdings dann naheliegen,
wenn im Hinblick auf die sozialrechtlichen Regelungen über anrechenbare
rentenrechtliche Zeiten eine spätere Rentenminderung für den Geschädigten
ausgeschlossen werden könnte. Denn dann hätte der Verletzte keinen tatsäch-
lichen Rentenschaden zu erwarten; sein nach § 119 Abs. 1 SGB X auf den So-
zialversicherungsträger übergehender Beitragserstattungsanspruch hätte in
vollem Umfang lediglich einen normativen Schaden auf der Grundlage des § 62
SGB VI zum Gegenstand, die Legalzession würde ausschließlich den Interes-
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sen des Sozialversicherungsträgers und der hinter ihm stehenden Versicher-
tengemeinschaft dienen, für deren Befriedigung der Entschädigungsfonds nach
der Intention des Gesetzgebers nicht herangezogen werden soll.
bb) Indessen geht es hier nicht um einen solchen Fall. Das Berufungs-
gericht hält – rechtlich beanstandungsfrei – einen auf Beitragsausfällen in dem
vorliegend relevanten Zeitraum beruhenden Rentenschaden des verletzten E.
für durchaus möglich; eine hieraus drohende Rentenminderung wird um so
größer ausfallen, je höher (und je näher an der jeweiligen Beitragsbemes-
sungsgrenze) das Einkommen des E. ohne den Unfall gewesen wäre. Dieser
möglichen Rentenminderung entgegenzuwirken, sind die über § 119 Abs. 1
SGB X zu erstattenden Versicherungsbeiträge, die gemäß § 119 Abs. 3 SGB X
als Pflichtbeiträge gelten, auch in einem solchen Fall bestimmt. Es handelt sich
daher hier nicht lediglich um einen eigennützigen Beitragsregreß des Sozial-
versicherungsträgers, sondern insoweit ebenfalls – im Wege einer treuhänderi-
schen Zession – um einen Schadensausgleich zugunsten des Verletzten, für
den gerade auch der Entschädigungsfonds i.S. des § 12 Abs. 1 PflVG zu sor-
gen hat.
cc) Daß die insoweit zu erstattenden Beiträge, worauf das Berufungsge-
richt abhebt, zum Teil auch Rentenanrechte betreffen, auf die der Geschädigte
bereits aus der sozialrechtlichen Gesamtleistungsbewertung der beitragsge-
minderten Zeiten Anspruch hätte, kann zu keiner anderen Beurteilung führen.
Es erscheint nicht als gerechtfertigt, hier auf die Grundsätze der bereits erör-
terten früheren, zwischenzeitlich hinfällig gewordenen Rechtsprechung zur
“unfallfesten Position” zurückzugreifen. Auch abgesehen von der durch die Re-
gelung des § 62 SGB VI normierten Veränderung der Rechtslage beruhte diese
Rechtsprechung auf einer inzwischen überholten sozialrechtlichen Regelung
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zur Rentenermittlung: Anders als nach den seinerzeit geltenden Vorschriften
(vgl. z.B. §§ 1255 a Abs. 3, 1258 RVO a.F.) hängt nunmehr die Höhe des durch
die anrechnungs- und sonstigen berücksichtigungsfähigen Zeiten erreichbaren
Rentenanrechts im Hinblick auf die Gesamtleistungsbewertung nach § 71 SGB
VI auch von der zukünftigen “Versicherungsbiographie” des Geschädigten ab,
die im Unfallzeitpunkt (und auch in der Zeit der Schadensregulierung) keines-
wegs absehbar ist. Es ist nicht Sinn der Subsidiarität der Eintrittspflicht des
Entschädigungsfonds, dieses Risiko, das um so größer wird, je ungünstiger
sich das weitere Arbeitsleben des Geschädigten entwickelt, dem Verletzten
aufzubürden.
c) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts geht es auch nicht
an, dem Geschädigten hier zuzumuten, erst nach Eintritt des Rentenfalles ei-
nen ihm dann verbleibenden Rentenschaden gegen den Beklagten geltend zu
machen.
Die ständige Rechtsprechung des Senats, den Geschädigten nicht auf
den Ausgleich der auf einem Beitragsausfall beruhenden Rentenminderung
erst im Rentenfall zu verweisen, sondern ihm Schadensersatz bereits von
vornherein durch Ersatz der Versicherungsbeiträge zu gewähren, beruht we-
sentlich auf der Überlegung, daß die eingetretene Störung im Aufbau der für
den Betroffenen in der Regel existentiell wichtigen sozialen Altersvorsorge so-
fort behoben werden soll (vgl. hierzu z.B. BGHZ 69, 347, 350); dem soll gerade
auch die Regelung des § 119 SGB X dienen (vgl. dazu BGHZ 106, 284, 289 f.).
Es ist für den Geschädigten keineswegs gleichgültig, ob sein rentenversiche-
rungsrechtlicher Status und seine “Versicherungsbiographie” ungestört fortge-
führt werden, und zwar mit allen öffentlich-rechtlichen Ansprüchen (gegebe-
nenfalls auch von Familienangehörigen) gegen den Sozialversicherungsträger,
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die sich – unter Umständen auch erst aufgrund späterer Gesetzesänderun-
gen – ergeben, oder ob er lediglich im – gegebenenfalls Jahrzehnte später lie-
genden – Zeitpunkt des Rentenfalles einen Zahlungsanspruch gegenüber ei-
nem Dritten in Höhe der ihm dann entstandenen Rentendifferenz hat. Das gilt
um so mehr, je schwerer die Höhe eines möglichen Rentenschadens im Unfall-
zeitpunkt abschätzbar ist, insbesondere dann, wenn der Zeitpunkt des Eintritts
ins Rentenalter noch fern liegt. Wenn der Senat im Rahmen seiner mehrfach
erwähnten Rechtsprechung zur “unfallfesten Position” in Ausnahmefällen einen
Schadensausgleich erst im Rentenfall für zulässig erachtet hat, so kann hierauf
nicht mehr zurückgegriffen werden, nachdem diese Rechtsprechung – wie dar-
gelegt - von der sozialrechtlichen Entwicklung überholt und deshalb vom Senat
aufgegeben worden ist. Im übrigen darf nicht außer Acht gelassen werden, daß
das Interesse eines Geschädigten, vermeidbaren Störungen in seiner renten-
versicherungsrechtlichen Position (mögen diese auch zunächst nicht als allzu
erheblich erscheinen) von vornherein so weit wie möglich durch einen soforti-
gen Schadensausgleich entgegenzuwirken, um so mehr zu berücksichtigen ist,
je stärker die auf allgemeinen demographischen und finanziellen Entwicklun-
gen beruhenden Probleme und Unwägbarkeiten der sozialen Alterssicherung
im Bewußtsein der Gesellschaft hervortreten.
- 18 -
4. Der Beklagte hat daher an die Klägerin auch die ausgefallenen Ren-
tenversicherungsbeiträge für E. bezüglich des Zeitraums vom 1. August 1995
bis zum 31. Dezember 1997 zu erstatten. Soweit die Klägerin diese Beiträge
für die Zeit bis zum 30. Juni 1997 – unter Berücksichtigung der auf das Über-
gangsgeld tatsächlich entrichteten Beiträge – in ihren bezifferten Klageantrag
aufgenommen hat, sind diese der Höhe nach vom Beklagten nicht beanstandet
worden.
III.
Da somit keine weiteren Feststellungen mehr zu treffen sind, konnte der
Senat in der Sache abschließend entscheiden (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Die
Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.
Groß
Dr. Lepa
Dr. Müller
Dr. Dressler
Dr. Greiner