Urteil des BGH vom 27.01.2002

BGH (unterbringung, alkohol, halle, stpo, stgb, anordnung, freiheitsstrafe, 1995, unterstützung, aussicht)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 13/02
vom
6. März 2002
in der Strafsache
gegen
wegen Raubes u.a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. März 2002 ge-
mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Halle vom 25. September 2001 mit den
Feststellungen aufgehoben, soweit von der Unterbrin-
gung dieses Angeklagten in einer Entziehungsanstalt
abgesehen worden ist.
2. Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Ent-
scheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an
eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-
wiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes, versuchten Rau-
bes in Tateinheit mit Körperverletzung, versuchten Raubes und Körperverlet-
zung in Tateinheit mit Sachbeschädigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
fünf Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, mit
der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, ist teilweise begründet.
Die Überprüfung des Urteils hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Das Rechtsmittel hat je-
doch insoweit Erfolg, als das Landgericht nicht geprüft hat, ob der Angeklagte
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gemäß § 64 StGB in einer Entziehungsanstalt unterzubringen ist. Hierzu hat
der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 27. Januar 2002 aus-
geführt:
"Aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergibt
sich, daß der Angeklagte seit langen Jahren Alkohol im
Übermaß konsumiert. So wurde er vom Bezirksgericht Halle
am 06. März 1992 u.a. wegen fahrlässigen Vollrausches zu
einer Freiheitsstrafe verurteilt. Das Amtsgericht Eisleben ord-
nete in seinem Urteil vom 17. August 1995 u.a. die Unterbrin-
gung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt an, wobei
die Unterbringung später zur Bewährung ausgesetzt wurde.
Bei den Taten vom 09. September 2000 wurde beim Ange-
klagten eine Blutalkoholkonzentration von 2,58 ‰, bei der Tat
vom 15. Dezember 2000 Schwierigkeiten, gerade zu gehen,
Augenrötungen und der Geruch nach Alkohol sowie bei der
Tat vom 13. März 2001 aufgrund seiner Alkoholisierung Pro-
bleme, ohne Unterstützung zu gehen, festgestellt. Aufgrund
dessen hat das Landgericht bei sämtlichen Taten nicht aus-
geschlossen, daß die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten
nach § 21 StGB erheblich vermindert war.
Angesichts dieser Feststellungen liegt die Anordnung der
Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt
nahe. Daß bei dem Angeklagten die hinreichend konkrete
Aussicht eines Behandlungserfolges nicht besteht (vgl.
BVerfGE 91, 1 ff.), ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen.
Das Landgericht hätte daher darlegen müssen, warum es
gleichwohl von der Unterbringung abgesehen hat (vgl. BGHSt
37, 5, 7; 38, 362, 363). Daß nur der Angeklagte Revision ein-
gelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringungsanord-
nung nicht (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO; BGHSt 37, 5)."
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Dem kann sich der Senat letztlich nicht verschließen. Er schließt aus,
daß das Landgericht bei Anordnung der Unterbringung auf niedrigere Strafen
erkannt hätte. Der Strafausspruch kann daher bestehen bleiben.
Tepperwien Maatz
Solin-Stojanoviæ
Ernemann Sost-Scheible