Urteil des BGH vom 19.01.2006

BGH (zpo, begründung, abgrenzung, fortbildung, beschwerde, sicherung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 164/02
vom
19. Januar 2006
in dem Rechtsstreit
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Dr. Detlev
Fischer
am 19. Januar 2006
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom
11. Juni 2002 wird auf Kosten des Streithelfers der Kläger zurück-
gewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf
169.377,71 € festgesetzt.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie hat indes-
sen keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung
(§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder
die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revi-
sionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Das Berufungsgericht hat die
von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfenen Fragen zur Abgrenzung
von Vermögensgefährdung und Vermögensschaden sowie zu den rechtlichen
Grenzen der Schadenseinheit auf der Grundlage der hierzu ergangenen Recht-
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sprechung des Bundesgerichtshofs rechtsfehlerfrei beantwortet. Der entschie-
dene Einzelfall wirft keine neuen Rechtsfragen auf.
Von einer weitergehenden Begründung wird abgesehen, weil sie nicht
geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine
Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO).
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Dr. Gero Fischer
Dr. Ganter
Raebel
Kayser
Dr. Detlev Fischer
Vorinstanzen:
LG Kleve, Entscheidung vom 18.04.2001 - 2 O 527/00 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 11.06.2002 - 24 U 102/01 -