Urteil des BGH vom 14.01.2004

BGH (grund, rechtsmittel)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 384/02
vom
14. Januar 2004
in dem Rechtsstreit
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-
zenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin
Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch
am 14. Januar 2004
beschlossen:
Die Erinnerung des Klägers vom 17. November 2003 ge-
gen die Gebührenrechnung Nr. 7800 3103 1614 wird zu-
rückgewiesen.
Gründe:
Der Kläger hat seine Erinnerung allein darauf gestützt, daß er ge-
gen den - seine Nichtzulassungsbeschwerde verwerfenden - Beschluß
des Senats vom 24. September 2003 mit Schreiben vom 7. Oktober 2003
eine Gegenvorstellung erhoben habe. Insoweit ist ihm jedoch bereits mit
Schreiben des Vorsitzenden vom 14. Oktober 2003 mitgeteilt worden,
daß das Verfahren abgeschlossen sei und Rechtsmittel nicht mehr in
Betracht kämen.
- 3 -
Einwendungen, die ihren Grund im Kostenrecht haben, sind nicht
ersichtlich.
Terno Seiffert Wendt
Dr. Kessal-Wulf Felsch