Urteil des BGH vom 03.02.2009

Berichtigungsbeschluss

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZR 317/07
vom
16. März 2009
in dem Rechtsstreit
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. März 2009 durch die Vi-
zepräsidentin Dr. Müller, die Richter Wellner, Pauge und Stöhr und die Richterin
von Pentz
beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Klägerin vom 3. Februar 2009 gegen das
Senatsurteil vom 25. November 2008 und der Antrag der Klägerin
vom 12. Februar 2009 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
gegen die Versäumung der Frist der Gehörsrüge werden zurück-
gewiesen.
Die Kosten des Rügeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Gründe:
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist unbegründet.
Soweit die Klägerin die zweiwöchige Rügefrist (§ 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO) ver-
säumt hat, hat sie nicht glaubhaft gemacht, ohne ihr Verschulden an der Einhal-
tung der Frist verhindert gewesen zu sein (§ 233 ZPO).
1
Die gemäß § 321a ZPO statthafte Gehörsrüge ist, soweit sie fristgemäß
erhoben worden ist, zulässig, aber nicht begründet.
2
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Der von der Klägerin mit ihrer Anhörungsrüge innerhalb der Rügefrist
gehaltene neue Vortrag gibt keine Veranlassung zu einer Fortführung des Revi-
sionsverfahrens.
3
Müller Wellner Pauge
Stöhr von Pentz
Vorinstanzen:
LG Augsburg, Entscheidung vom 21.09.2006 - 3 O 3094/05 -
OLG München in Augsburg, Entscheidung vom 14.11.2007 - 27 U 704/06 -