Urteil des BGH vom 11.06.2003

BGH (zpo, dokumentation, ausfertigung, unterschrift, rechtssatz, rechtsfrage, sicherung, wirksamkeit, kenntnis, berufungsfrist)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZB 89/02
vom
11. Juni 2003
in dem Rechtsstreit
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Juni 2003 durch die Vor-
sitzende Richterin Dr. Hahne, den Richter Sprick, die Richterin Weber-
Monecke, den Richter Prof. Dr. Wagenitz und die Richterin Dr. Vézina
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 2. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 28. März 2002 wird auf
Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt
1.037.295
Gründe:
I.
Das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 15. November 2001 ergan-
gene, der Klage nur teilweise stattgebende Urteil des Landgerichts vom 24. Ja-
nuar 2002 wurde der Klägerin am 31. Januar 2002 zugestellt. Dagegen hat sie
mit am 21. Februar 2002 beim Oberlandesgericht eingegangenem Schriftsatz
Berufung eingelegt.
Mit Beschluß vom 28. März 2002 hat das Oberlandesgericht die Beru-
fung wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist als unzulässig ver-
worfen.
- 3 -
Gegen diesen der Klägerin am 3. April 2002 zugestellten Beschluß rich-
tet sich die am 3. Mai 2002 eingegangene Rechtsbeschwerde der Klägerin, mit
der sie dessen Aufhebung erstrebt. Sie macht geltend, die ihr zugestellte Aus-
fertigung des landgerichtlichen Urteils lasse nicht erkennen, daß das Urteil die
Unterschrift eines Richters trage; es fehle jegliche Dokumentation einer Rich-
terunterschrift. Die Zustellung einer solchen Urteilsausfertigung sei nach h.M.
unwirksam und habe somit die Berufungsfrist nicht in Lauf gesetzt. Ferner trage
das Original des Urteils nur eine Paraphe und keine ordnungsgemäße Unter-
schrift.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO i.V. mit § 522
Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft; sie ist jedoch nicht zulässig, da es an den Voraus-
setzungen des § 574 Abs. 2 ZPO fehlt (Senatsbeschluß vom 19. März 2003
- XII ZB 191/02 -).
1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 574 Abs. 2
Nr. 1 ZPO). Sie wirft keine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und
klärungsfähige Rechtsfrage auf (BGHZ 151, 221, 223). Wie die Beschwerdefüh-
rerin selbst einräumt, sind die von ihr aufgeworfenen Rechtsfragen höchstrich-
terlich geklärt.
2. Eine Entscheidung des Senats ist entgegen der Auffassung der Be-
schwerdeführerin aber auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-
chung erforderlich (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO, zur Divergenz: vgl. BGHZ
151, 42, 44
und aaO; BGH Beschlüsse vom 4. September 2002 - VIII ZB
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23/02 - NJW 2002, 3783; vom 5. November 2002 - VI ZB 40/02 - NJW 2003,
437).
Das Berufungsgericht hat die Wirksamkeit der Richterunterschrift nicht in
Frage gestellt und hatte mangels Kenntnis der zugestellten Ausfertigung keinen
Anlaß, sich zu der Frage der Dokumentation einer Richterunterschrift zu äu-
ßern. Es ist deshalb nicht ersichtlich, daß es die aufgeworfenen Rechtsfragen
anders beantwortet hat als die höchstrichterliche Rechtsprechung, also einen
Rechtssatz aufgestellt hat, der von einem die Vergleichsentscheidungen tra-
genden Rechtssatz abweicht (BGHZ 151, 221, 225).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Hahne
RiBGH Sprick ist urlaubsbedingt
Weber-Monecke
verhindert zu unterschreiben.
Hahne
Wagenitz
Vézina