Urteil des BGH vom 03.07.2013

BGH: raub, erpressung, wegnahme, reiter, registrierkasse, zwang, anhörung, abgrenzung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 186/13
vom
3. Juli 2013
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schweren Raubes
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. Juli 2013 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Essen vom 5. Februar 2013 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2
StPO).
Jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte
des besonders schweren Raubes schuldig ist.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
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Zu der Schuldspruchänderung bemerkt der Senat:
Für die Abgrenzung von Raub und räuberischer Erpressung ist nach ständiger
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das äußere Erscheinungsbild des ver-
mögensschädigenden Verhaltens des Verletzten maßgebend (BGH, Urteil vom
22. Oktober 2009
– 3 StR 372/09, NStZ-RR 2010, 46, 48; Beschlüsse vom
19. Januar 1999
– 4 StR 663/98, BGHR StGB § 255 Konkurrenzen 4; vom 27. April
1993
– 4 StR 149/93, BGHR StGB § 255 Konkurrenzen 3). Da nach den Feststellun-
gen die Mittäter des Angeklagten, nachdem die Spielhallenaufsicht unter Zwang die
Registrierkasse durch Eingabe des PIN-Codes geöffnet hatte, das in der Kasse be-
findliche Geld an sich nahmen und in einer Tasche verstauten, hat sich der Ange-
klagte mittäterschaftlich nicht der räuberischen Erpressung, sondern des Raubes
schuldig gemacht. Dass die Aufsicht der Spielhalle zur Preisgabe des PIN-Codes
genötigt wurde, rechtfertigt entgegen der Ansicht des Landgerichts keine andere
rechtliche Bewertung, weil das erzwungene Verhalten der Genötigten zu keiner Ge-
wahrsamsübertragung führte, sondern lediglich die Möglichkeit zur anschließenden
Wegnahme eröffnete (vgl. BGH, Beschluss vom 18. August 2011
– 3 StR 251/11;
Urteile vom 22. Oktober 2009
– 3 StR 372/09 aaO; vom 15. Dezember 1983
– 4 StR 640/83, bei Holtz, MDR 1984, 276; vgl. auch Beschluss vom 13. Oktober
2005
– 5 StR 366/05, NStZ 2006, 38).
Die von der Strafkammer zutreffend bejahte Verwirklichung des Qualifikations-
tatbestandes des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB ist in der Urteilsformel durch die Bezeich-
nung als besonders schwerer Raub zum Ausdruck zu bringen (st. Rspr.; vgl. BGH,
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Beschluss vom 3. September 2009
– 3 StR 297/09, NStZ 2010, 101 mwN). Der
Senat ändert den Schuldspruch entsprechend; § 265 StPO steht nicht entgegen.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Cierniak
Bender
Reiter