Urteil des BGH vom 02.08.2013

BGH: ermittlungsverfahren, gerichtsverfahren, rechtsschutz

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZA 17/13
vom
2. August 2013
in dem Prozesskostenhilfeverfahren
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann
und den Richter Dr. Fischer
am 2. August 2013
beschlossen:
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beab-
sichtigten Rechtsmittel gegen die Beschlüsse des 3. Zivilsenats
des Oberlandgerichts Dresden vom 18. März, 9. April, 28. Mai und
18. Juni 2013 sowie die Ablehnungsgesuche des Antragstellers
gegen den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. N.
und die Richter am Oberlandesgericht B. und Dr. S.
betreffend wird abgelehnt.
Gründe:
Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen
nicht vor. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aus-
sicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO).
1. Gegen die Beschlüsse vom 18. März, 9. April, 28. Mai und 18. Juni
2013 ist eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht statthaft. Die Nichtzulassung
der Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) ist - im Gegensatz zur
Regelung der Revision (§ 544 ZPO) - nicht anfechtbar (BGH, Beschluss vom
16. November 2006 - IX ZA 26/06, WuM 2007, 41). Ein außerordentliches
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Rechtsmittel ist nicht statthaft (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB
11/02, BGHZ 150, 133).
2. Auch die Ablehnungsgesuche gegen den Vorsitzenden Richter am
Oberlandesgericht Dr. N. und die Richter am Oberlandesgericht B. und
Dr. S. betreffend sind die von dem Antragsteller beabsichtigten Rechts-
mittel nicht statthaft. Dies gilt insbesondere auch für die Untätigkeitsbeschwer-
de, der jedenfalls seit Inkrafttreten des Gesetzes über den Rechtsschutz bei
überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vom
24. November 2011 (BGBl. I S. 2302) am 3. Dezember 2011 der Boden entzo-
gen ist (BGH, Beschluss vom 20. November 2012 - VIII ZB 49/12, NJW 2013,
385, 386; vom 11. Februar 2013 - IX ZB 101/12, nv). Im Übrigen war das Ober-
landesgericht nicht untätig. Es hat über Ablehnungsgesuche des Antragstellers
in den Gründen seiner Beschlüsse vom 7. Januar, 9. April und 18. Juni 2013
entschieden.
Kayser
Gehrlein
Vill
Lohmann
Fischer
Vorinstanzen:
LG Dresden, Entscheidung vom 19.03.2012 - 1 O 2514/11 -
OLG Dresden, Entscheidungen vom 18.03.2013 und 09.04.2013 - 3 W 162/13 -
sowie vom 28.05.2013 und 18.06.2013 - 3 W 502/13 -
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