Urteil des BGH vom 12.12.2013

BGH: besitz, munition, schusswaffe, könig, strafzumessung, eigenkonsum, sperrfrist, energie

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5 StR 522/13
vom
12. Dezember 2013
in der Strafsache
gegen
wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u.a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Dezember 2013
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Cottbus vom 10. Juni 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der
Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als unbegründet verworfen, dass
der Angeklagte wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäu-
bungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaub-
tem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und
unerlaubtem Besitz von halbautomatischen Kurzwaffen und Mu-
nition sowie wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in neun Fällen
verurteilt ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltrei-
bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit bewaffne-
tem Sichverschaffen von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und uner-
laubtem Besitz von halbautomatischen Schusswaffen und Munition sowie we-
gen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in neun Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe
von sieben Jahren verurteilt und eine Sperrfrist für die Erteilung der Fahrer-
laubnis angeordnet. Die gegen das Urteil gerichtete und auf die Sachrüge ge-
stützte Revision des Angeklagten führt zu der aus der Beschlussformel ersicht-
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lichen Korrektur des Schuldspruchs. Im Übrigen ist sie unbegründet nach § 349
Abs. 2 StPO.
1. Der Schuldspruch betreffend Fall 1 der Urteilsgründe kann nicht be-
stehen bleiben, soweit der Angeklagte wegen bewaffneten Sichverschaffens
von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt worden ist. Denn das
Landgericht hat nicht festgestellt, dass der Angeklagte beim Sichverschaffen
des zum Eigenkonsum erlangten Crystal die bei ihm sichergestellten Schuss-
waffen mit sich führte. Das Mitführen der Schusswaffen beim Besitz der Betäu-
bungsmittel allein erfüllt den Tatbestand des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG hingegen
nicht (vgl. BGH, Urteil vom 28. Februar 1997
– 2 StR 556/96, BGHSt 43, 8, 11;
Weber, BtMG, 4. Aufl., § 30a Rn. 84 mwN). Der Angeklagte hat sich insoweit
aber des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29a
Abs. 1 Nr. 2 BtMG) schuldig gemacht.
Der Senat schließt aus, dass noch Feststellungen getroffen werden kön-
nen, die eine Verurteilung wegen bewaffneten Sichverschaffens von Betäu-
bungsmitteln ermöglichen. Er hat den Schuldspruch deshalb insoweit berichtigt.
§ 265 StPO steht nicht entgegen, weil sich der Angeklagte nicht anders als ge-
schehen hätte verteidigen können.
2. Der Strafausspruch hat Bestand. Angesichts dessen, dass das Land-
gericht der „kriminellen Energie, die mit dem Besitz von Schusswaffen im Zu-
sammenhang mit
dem bewaffneten Handeltreiben zum Ausdruck kommt“ (UA
S. 16), im Rahmen der Strafzumessung die ausschlaggebende Bedeutung bei-
gemessen hat, kann der Senat ausschließen, dass ohne den Rechtsfehler im
Fall 1 eine niedrigere Einzelfreiheitstrafe verhängt worden wäre.
3. Soweit die Revision beanstandet, das Landgericht habe zu Unrecht
eine Zugriffsnähe in Bezug auf die weitere Schusswaffe bejaht, die in einer mit
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„Panzertape“ verschlossenen Dose verwahrt war, vermag sie nicht durchzu-
dringen. Denn das Tape kon
nte nach den Ausführungen des Landgerichts „oh-
ne Schwierigkeiten entfernt werden“ (UA S. 13). Die durch die Revision insoweit
weiter angestellten Überlegungen sind demgemäß urteilsfremd und deswegen
im Revisionsverfahren unbeachtlich.
Sander Dölp König
Berger Bellay