Urteil des BGH vom 12.05.2014

BGH: übereinstimmung, kostenverteilung, billigkeit, rücknahme

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
E n V R 4 3 / 1 2
vom
12. Mai 2014
in der energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungssache
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Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Mai 2014 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck sowie die Richter Prof. Dr. Strohn,
Dr. Grüneberg, Dr. Bacher und Dr. Deichfuß
beschlossen:
Die Bundesnetzagentur hat die Kosten des Rechtsbeschwerde-
verfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Erledigung der
Angelegenheit notwendigen Kosten der Betroffenen zu tragen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 50.000
festgesetzt.
Gründe:
Die Bundesnetzagentur trägt nach § 90 EnWG die Kosten des Rechts-
beschwerdeverfahrens. Durch die Rücknahme ihrer Rechtsbeschwerde hat sie sich
in die Rolle der Unterlegenen begeben. Es entspricht der Billigkeit, die Erstattung der
außergerichtlichen Auslagen der Betroffenen anzuordnen (vgl. BGH, Beschluss vom
7. November 2006 - KVR 19/06, WuW/E DE-R 1982 - Kostenverteilung nach Rechts-
beschwerderücknahme).
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In Übereinstimmung mit dem Beschwerdegericht wird der Wert des
Rechtsbeschwerdeverfahrens auf 50.000
€ festgesetzt.
Meier-Beck
Strohn
Grüneberg
Bacher
Deichfuß
Vorinstanz:
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 06.06.2012 - VI-3 Kart 285/07 (V) -
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