Urteil des BGH vom 15.10.2001

BGH (gesellschaft, gesetzlicher erbe, zahlung, gesellschafter, erbe, forderung, eröffnung, gesellschaftsanteil, erbschaft, sache)

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 299/01
Verkündet am:
23. September 2002
Vondrasek
Justizangstellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 23. September 2002 durch den Vorsitzenden Richter
Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Henze, Kraemer
und die Richterin Münke
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Rostock vom 15. Oktober 2001 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-
fungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten Zahlung rückständigen Mietzinses
für die Zeit von April bis Dezember 1997 in Höhe von insgesamt 58.585,59 DM.
Der Forderung liegt ein am 8. Oktober 1991 von der Beklagten als Mieterin und
der
Gesellschaft
bürgerlichen
Rechts
G./S.
als
Vermieterin
geschlossener Mietvertrag zu Grunde. Der Gesellschaftsvertrag zwischen dem
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Kläger und seinem (einzigen) Mitgesellschafter G. enthielt u.a. folgende
Regelungen:
"§ 9 - Ausscheiden eines Gesellschafters
1.) Im Falle der Kündigung der Gesellschaft durch einen Gesell-
schafter oder einen Privatgläubiger eines Gesellschafters oder
der Eröffnung eines Konkursverfahrens über das Vermögen
eines Gesellschafters scheidet der betroffene Gesellschafter
aus der Gesellschaft aus. Die Gesellschaft wird in einem sol-
chen Fall mit den übrigen Gesellschaftern fortgesetzt. ...
§ 10 - Erbfolge
1.) Im Falle des Todes eines Gesellschafters wird die Gesell-
schaft nicht aufgelöst, sondern mit den Erben fortgesetzt. ..."
Ende 1997 starb W. G.. Über sein Vermögen wurde das Nach-
laßkonkursverfahren eröffnet. Wer ihn beerbt hat, ist nicht bekannt.
Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger aktiv legitimiert ist, sowie
über die Auffassung der Beklagten, daß die Mietforderung getilgt sei, weil die
entsprechenden Beträge auf Grund einer Vereinbarung mit dem verstorbenen
W. G. an dessen Gläubiger gezahlt worden seien.
Der Kläger vertritt die Ansicht, der Gesellschaftsanteil G. sei ge-
mäß § 9 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages auf ihn übergegangen, da die Erben
G. mit Eröffnung des Nachlaßkonkurses aus der Gesellschaft ausge-
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schieden seien. Er sei daher berechtigt, die Mietzinsforderung im eigenen Na-
men geltend zu machen. Auf den Hinweis des Berufungsgerichts, daß der
Nachlaßkonkurs in seiner Auswirkung auf das Gesellschaftsverhältnis dem in
§ 9 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages geregelten Fall des Gesellschafterkon-
kurses nach der Rechtsprechung des Senats nicht gleich steht, hat er hilfsweise
Zahlung an sich und die Erben G. zur gesamten Hand beantragt.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat
das landgerichtliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Mit seiner
- zugelassenen - Revision verfolgt der Kläger seine zweitinstanzlichen Anträge
weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet und führt unter Aufhebung des angefochtenen
Urteils zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I. Das Oberlandesgericht hat die Befugnis des Klägers, Zahlung des of-
fenstehenden Mietzinses an sich im eigenen Namen zu verlangen, verneint,
weil § 9 des Gesellschaftsvertrages nicht für den Nachlaßkonkurs gelte und
daher das Vermögen der Gesellschaft nicht auf den Kläger übergegangen sei.
Vielmehr sei die Gesellschaft mit den Erben des W. G. fortgesetzt wor-
den. Soweit der Kläger hilfsweise Zahlung an die fortbestehende Gesellschaft
bürgerlichen Rechts verlangt habe, sei der Antrag zu unbestimmt, da die Erben
nicht namentlich benannt worden seien und der Kläger nicht dargelegt habe,
daß die Erben den Auseinandersetzungsanspruch aus der Nachlaßkonkurs-
masse abgelöst und dadurch den Anspruch des Nachlaßkonkursverwalters auf
das Auseinandersetzungsguthaben zum Erlöschen gebracht hätten.
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Das hält revisionsrechtlicher Prüfung stand, soweit es um das vom Klä-
ger im eigenen Namen erhobene und auf Zahlung an sich selbst gerichtete Kla-
gebegehren geht. Von Rechtsirrtum beeinflußt sind jedoch die Ausführungen,
mit denen das Berufungsgericht die Abweisung des Hilfsantrags des Klägers
begründet.
II. 1. Zutreffend und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des
Senats (BGHZ 91, 132) geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Eröff-
nung des Konkursverfahrens über den Nachlaß des G. nicht zum Aus-
scheiden von dessen Erben aus der Gesellschaft geführt hat, so daß die Ge-
sellschaft zwischen dem Kläger und den Erben G. fortbesteht und Inhaber
der geltend gemachten Mietzinsforderung nicht der Kläger, sondern weiterhin
die Gesellschaft ist.
Soweit die Revision demgegenüber meint, der Kläger habe das Gesell-
schaftsvermögen deswegen übernommen, weil sämtliche Erben die Erbschaft
ausgeschlagen hätten, so daß der Fiskus Erbe von W. G. geworden
sei, auf den die Nachfolgeklausel des Gesellschaftsvertrages jedoch keine An-
wendung finden könne, geht ihr Angriff fehl. Es kann weder davon ausgegan-
gen werden, daß sämtliche in Betracht kommenden Personen die Erbschaft
ausgeschlagen haben, noch davon, daß der Fiskus nach dem Inhalt des Ge-
sellschaftsvertrages nicht Gesellschafter-Erbe sein kann.
Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, daß sämtliche Erben G.
die Erbschaft ausgeschlagen haben. Die Revision zeigt nicht auf, daß insoweit
konkreter Sachvortrag der Parteien übergangen worden ist.
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Der Wortlaut der Nachfolgeklausel § 10 Abs. 1 des Gesellschaftsvertra-
ges bietet keinen Anhalt für die Annahme, der Fiskus komme als Erbe nicht in
Betracht, weil die Klausel nach ihrem Sinn und Zweck allein dazu diene, den
Gesellschaftsanteil für die Familie des verstorbenen Gesellschafters oder ihm
nahestehende und deshalb als Erben eingesetzte Personen zu erhalten. Die
Klausel ist keine qualifizierte, sondern eine einfache Nachfolgeklausel. Sie be-
schränkt den Kreis der nachfolgeberechtigten Erben in keiner Weise, sondern
sieht lediglich die Fortsetzung der Gesellschaft mit den Erben des Verstorbenen
vor. Da zu den Erben nach § 1936 BGB auch der Fiskus als gesetzlicher Erbe
gehört, kann entgegen der Revision allein aus dem Vertragstext nicht gefolgert
werden, daß der Kläger und G. den Fiskus nicht als Gesellschafter-Erbe
vorsehen wollten.
2. Die Begründung, mit der das Berufungsgericht den Hilfsantrag abge-
wiesen hat, trägt diese Entscheidung nicht.
a) Dem Antrag fehlte es, wie die Revision mit Recht ausführt, nicht an
der erforderlichen Bestimmtheit. Er konnte, weil er auf Zahlung an den Kläger
und die Erben des G. zur gesamten Hand gerichtet war, nur dahin verstan-
den werden, daß damit Zahlung an die Gesellschaft verlangt wurde. Nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist es nicht erforderlich, sämtliche
Gesellschafter namentlich zu benennen, sofern die klagende Gesellschaft bür-
gerlichen Rechts ausreichend identifizierbar ist (Sen.Urt. v. 12. März 1990
- II ZR 312/88, ZIP 1990, 715, 716; BGH, Urteil v. 15. Oktober 1999
- V ZR 141/98, ZIP 1999, 2009, 2010). Die Gesellschaft war mit der Angabe der
Gesellschafter - des Klägers einerseits und der Erben G. andererseits -
hinreichend konkret bezeichnet, die Erben des verstorbenen Gesellschafters
brauchten daher nicht namentlich aufgeführt zu werden.
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b) Die Geltendmachung der der Gesellschaft zustehenden Forderung
hat, worauf die Revision zutreffend hinweist, entgegen der Ansicht des Beru-
fungsgerichts nicht die Ablösung des Auseinandersetzungsanspruchs des
Nachlaßkonkursverwalters durch die Erben zur Voraussetzung. Der Gesell-
schaftsanteil als solcher geht mit dem Tode des Erblassers im Wege der Einzel-
rechtsnachfolge unmittelbar auf den oder - entsprechend geteilt - die Erben
über, lediglich die aus der Beteiligung abzuleitenden übertragbaren Vermögens-
rechte fallen in den übrigen Nachlaß (vgl. BGHZ 91, 132, 135 ff.; BGHZ 108,
187, 192). Die Mitgliedschaftsrechte, zu denen das Recht gehört, eine der Ge-
sellschaft zustehende Forderung einzuklagen, stehen ungeachtet der Eröffnung
des Nachlaßkonkurses allein den Erben zu.
3. Die Abweisung des Hilfsantrags stellt sich nicht aus anderen Gründen
als im Ergebnis richtig dar, § 563 ZPO a.F..
a) Die Voraussetzungen einer gewillkürten Prozeßstandschaft, die der
Kläger ersichtlich für gegeben hielt, lagen allerdings nicht vor. Es fehlte an einer
wirksamen Ermächtigung, die der Gesellschaft zustehende Forderung im eige-
nen Namen geltend zu machen. Der Kläger war nach dem Gesellschaftsvertrag
zwar zur alleinigen Vertretung der Gesellschaft berechtigt, nicht aber von dem
Verbot des § 181 BGB, als Vertreter der Gesellschaft mit sich im eigenen Na-
men Geschäfte zu schließen, befreit.
b) Die Revision rügt jedoch mit Erfolg, daß der Kläger auf die Unzuläs-
sigkeit der Prozeßstandschaft hätte hingewiesen werden müssen, und bringt
vor, daß er auf einen solchen Hinweis einen Parteiwechsel vorgenommen und
die Forderung nicht mehr im eigenen Namen, sondern in Vertretung der Gesell-
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schaft bürgerlichen Rechts geltend gemacht hätte. Das Berufungsgericht hatte
von seinem - unzutreffenden - Rechtsstandpunkt aus zwar keine Veranlassung,
die Frage der Zulässigkeit der Prozeßstandschaft zu erörtern. Hätte es die Un-
richtigkeit seiner Rechtsauffassung erkannt, wäre es nach der Überzeugung
des Senats seiner aus § 139 ZPO (a.F. wie n.F.) folgenden Pflicht, auf Schlüs-
sigkeitsbedenken hinzuweisen, jedoch nachgekommen und hätte den Kläger
auf das Fehlen einer wirksamen Ermächtigung zur Geltendmachung der Ge-
sellschaftsforderung im eigenen Namen aufmerksam gemacht. Der Kläger ist
daher so zu stellen, wie er ohne den Rechtsirrtum des Berufungsgerichts ge-
standen hätte: Ihm ist Gelegenheit zu geben, den Parteiwechsel in der Beru-
fungsinstanz vorzunehmen.
III. Demnach ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an
das Berufungsgericht zurückzuverweisen, das nach Durchführung des Partei-
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wechsels und gegebenenfalls ergänzender Anhörung der Parteien über den
von der Beklagten erhobenen Tilgungseinwand zu entscheiden haben wird.
VRiBGH Dr. h.c. Röricht
ist wegen Urlaubs an der
Unterschrift gehindert.
Hesselberger
Hesselberger
Henze
Kraemer
Münke