Urteil des BGH vom 23.05.2000

BGH (menge, ausfuhr, stpo, strafe, wahl, gabe, strafsache, wegfall)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 200/00
vom
23. Mai 2000
in der Strafsache
gegen
wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
in nicht geringer Menge u.a.
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Mai 2000 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Augsburg vom 19. Januar 2000 wird mit der Maßgabe als unbe-
gründet verworfen, daß der Vorwurf tateinheitlicher bandenmäßi-
ger unerlaubter Ein- und Ausfuhr von Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge entfällt.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Gründe:
Der Vorwurf bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäu-
bungsmitteln in nicht geringer Menge verdrängt den der entsprechenden Ein-
und Ausfuhr unter den hier gegebenen Tatumständen (vgl. die Zuschrift des
Generalbundesanwalts vom 2. Mai 2000 m.w.N.).
Der Wegfall dieses Vorwurfs hat auf den Rechtsfolgenausspruch keinen
Einfluß. Das Landgericht hat die Strafe dem zutreffenden Strafrahmen ent-
nommen. Das Tatunrecht hat sich nicht verändert.
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Im übrigen ist die Revision im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegrün-
det.
Maul
Granderath
Wahl
Boetticher
Schluckebier