Urteil des BGH vom 04.06.2013

BGH: anleger, unerlaubte handlung, vertragliche haftung, gefahr, vermittler, form, garantie, aktiengesellschaft, kausalität, rückabwicklung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 293/12
Verkündet am:
4. Juni 2013
Holmes
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
- 2 -
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 4. Juni 2013 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Zoll und
Wellner, die Richterin Diederichsen und den Richter Stöhr
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 21. Mai 2012 aufgehoben.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des
Landgerichts Hechingen vom 18. November 2011 wird zurückge-
wiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger macht gegen die Beklagte, eine Aktiengesellschaft nach tür-
kischem Recht, deliktische Schadensersatzansprüche wegen des Erwerbs von
Anteilen an der Beklagten geltend.
Die Beklagte ist eine nicht börsennotierte Aktiengesellschaft mit Sitz in
Konya/Türkei. Sie verkaufte ab dem Jahr 1990 in Deutschland an Teile der tür-
kisch-stämmigen Bevölkerung Firmenanteile, wobei sie weitgehend aufgrund
von Mund-zu-Mund-Propaganda damit warb, dass es sich um eine mit islami-
1
2
- 3 -
schen Glaubensgrundsätzen konforme Alternative zu herkömmlichen, verzinsli-
chen Geldanlagen handle. Der damalige Vorstandsvorsitzende B. instruierte in
Schulungen die Vermittler, die Anleger werben und den Verkauf der Anteile in
Deutschland abwickeln sollten; die Interessenten sollten darüber informiert wer-
den, dass die Teilhaberschaft an der Beklagten jederzeit mit einer Frist von drei
Monaten gekündigt werden könne, die Anteile dann zurückgenommen und der
Anlagebetrag erstattet würden. In dringenden Fällen erfolge die Rückabwick-
lung sofort. Diese Information enthält auch ein vor dem 1. Januar 1994 verfass-
tes Rundschreiben in Form eines Geschäftsberichts des Vorstandsvorsitzenden
B. an die Anteilseigner der Beklagten. Bis in das Jahr 2001 wurden Anteilskäufe
auf Verlangen der Teilhaber von der Beklagten rückabgewickelt. Die Anteile
wurden an andere Interessenten weiterverkauft oder von Tochterunternehmen
der Beklagten übernommen. Dann stellte die Beklagte die Zahlung von Aus-
schüttungen und die Rückzahlung angelegter Gelder ein.
Der in Kapitalanlagen unerfahrene Kläger erwarb, ohne persönlich bera-
ten worden zu sein, ab dem Jahr 1998 mehrmals Anteilsscheine an der Beklag-
ten, von denen er einige gegen Erstattung des angelegten Betrages wieder an
die Beklagte zurückgab. Mit Schreiben seines anwaltlichen Vertreters vom 29.
April 2010 verlangte er von der Beklagten erfolglos die Rückabwicklung sämtli-
cher Anteilskäufe.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klä-
gers hat das Oberlandesgericht unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils
und Berücksichtigung einer teilweisen Klagerücknahme den Zahlungsanspruch
Zug um Zug gegen Rückübertragung der Aktien an die Beklagte zugesprochen.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte die
Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
3
4
- 4 -
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hat die internationale Zuständigkeit deutscher Ge-
richte für deliktische Ansprüche des Klägers bejaht. Es hat unter Anwendung
deutschen Rechts dem Kläger einen Anspruch auf Schadensersatz nach den
§§ 826, 31 BGB gegen die Beklagte zugesprochen und dies - wie folgt - be-
gründet:
Das Verhalten des Vorstands der Beklagten erfülle die Voraussetzungen
einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung. Zu den für eine Anlageentschei-
dung wesentlichen und damit aufklärungspflichtigen Umständen gehörten vor
dem Hintergrund des aktienrechtlichen Rücknahmeverbots die besonderen Ri-
siken des Rück- oder Weiterverkaufs von Aktien nicht börsennotierter Unter-
nehmen. Deshalb sei es innerhalb des von den Organen der Beklagten ins
Werk gesetzten Vertriebssystems erforderlich gewesen, Anleger über die Be-
sonderheit der Beteiligung an einer nicht börsennotierten Aktiengesellschaft
- gleich in welcher Form - zu informieren, dass den geworbenen Anlegern
- anders als bei einer herkömmlichen Sparanlage - kein rechtlich gesicherter
Anspruch auf Rückzahlung ihres investierten Kapitals zustehe. Dass es sich
nicht um ein bei Banken erhältliches Finanzprodukt gehandelt habe und die
Geschäfte außerhalb einer Bank abgeschlossen worden seien, ändere am In-
formationsdefizit der Anleger und an ihrem Schutzbedürfnis nichts. Das Ver-
triebssystem der Beklagten sei darauf angelegt gewesen, systematisch von der
unvollständigen Informationslage der Anleger zu profitieren und eine teilweise
selbst geschaffene, jedenfalls aber erkennbar falsche Erwartungshaltung der
Anleger bezüglich der erheblichen Frage der rechtlichen Absicherung einer
Kündigungsmöglichkeit auszunutzen. Insofern komme das Verhalten der Be-
5
6
- 5 -
klagten im Unwert einer aktiven Täuschung gleich, die ohne weiteres als sitten-
widrig anzusehen sei. Der Vorstand der Beklagten habe über gezielte Mund-zu-
Mund-Propaganda Fehlvorstellungen über die unternehmerische Beteiligung in
den gut vernetzten Kreisen der türkisch-stämmigen Minderheiten in Deutsch-
land verbreitet. Unter den angesprochenen Kundenkreisen sei geradezu eine
Euphorie über die Vorzüge der Anlage entstanden, so dass sich die einzelnen
Anleger ohne qualifizierte Information von dem allgemeinen Sog hätten mitrei-
ßen lassen. Auch der Kläger, der nicht individuell beraten worden sei, hätte oh-
ne die allgemein bekannten Zusagen über die Rückgabemöglichkeit der Anteile
sein Geld bei der Beklagten nicht investiert. Die vor dem Jahr 2001 praktizierte
faktische Rücknahme sei - wie die weitere Entwicklung der Dinge anschaulich
zeige - kein gleichwertiger Ersatz für einen rechtlich gesicherten Anspruch,
denn sie hänge vom freien Willen der Beklagten bzw. der insoweit eingeschalte-
ten Konzernunternehmen ab, der wiederum von nicht vorhersehbaren wirt-
schaftlichen Entwicklungen und strategischen Überlegungen der Unterneh-
mensspitze gesteuert sei. Das Verhalten des Vorstands der Beklagten erfülle
das Merkmal der Sittenwidrigkeit, weil es sich nicht um ein vereinzeltes Fehl-
verhalten handle, sondern die gezielte Fehlinformation des Vertriebs ein syste-
matisches planmäßiges Vorgehen darstelle, das gegen das Anstandsgefühl
aller billig und gerecht Denkenden verstoße und zusätzlich wegen der Nachah-
mungsgefahr zu missbilligen sei. Die Vorstände der Beklagten hätten vorsätz-
lich gehandelt. Es liege auf der Hand, dass sie die aus einem faktischen, aber
ungeregelten Zweitmarkt resultierenden Unsicherheiten kannten. Gleichzeitig
müsse ihnen klar gewesen sein, dass Informationen über Rücknahmemöglich-
keiten im Vertrieb nur weitergegeben werden dürften, wenn diese juristisch ge-
prüft seien, weil solche Informationen regelmäßig für die Anleger entscheidend
seien. Der Vorsatz erstrecke sich auch auf die Schädigung der Anleger. Deren
Schaden bestehe nicht erst im Ausbleiben von Ausschüttungen oder im Wert-
- 6 -
verlust der Anteile, obwohl auch diese Nachteile eingetreten seien, sondern
bereits im Erwerb von nicht ihren Bedürfnissen entsprechenden Unterneh-
mensanteilen. Auch wenn die Unternehmensführung der Beklagten zum Zeit-
punkt der Anlageentscheidung des Klägers davon ausgegangen sei, dass An-
leger ihren Anteilswert realisieren könnten, indem Neuanleger die zum Rück-
kauf angebotenen Anteile übernähmen, und die Beklagte auch bestrebt gewe-
sen sei, bei einer Kündigung übernahmebereite Neuanleger zu vermitteln, sei
gleichzeitig den Verantwortlichen der Beklagten bewusst gewesen, dass eine
Realisierung des Anlagebetrags vom Vorhandensein neuer anlagebereiter In-
vestoren sowie einer entsprechenden Vermittlung abhänge, und damit nur so-
lange funktioniere, wie der Markt Beteiligungen bei der Beklagten nachfrage.
Dieses Risiko habe sich im Jahr 2001 dadurch realisiert, dass die Beklagte auf
den Druck der türkischen Kapitalaufsicht, auf verschlechterte Wirtschaftsfakto-
ren und negative Presseberichte mit einem vollständigen oder sehr weitgehen-
den Rücknahmestopp reagiert habe, ohne die Anleger vorzuwarnen oder eine
der Situation angepasste Ausstiegsmöglichkeit zu geben. Insofern handle es
sich um ein spezielles Risiko im Rechtskonstrukt der Beklagten, das über die
allgemeinen wirtschaftlichen Risiken hinausgehe. Die Beklagte habe nach § 31
BGB für das Verhalten ihrer Organe einzustehen.
II.
Die Revision ist begründet.
1. Das Berufungsgericht hat zutreffend seine Zuständigkeit aus dem be-
sonderen Deliktsgerichtsstand des § 32 ZPO hergeleitet (Senatsurteil vom
23. März 2010 - VI ZR 57/09, VersR 2010, 910 Rn. 8 ff.). Auch richtet sich nach
dem am Gerichtsstand geltenden deutschen Recht, ob das der Klage zugrunde
7
8
- 7 -
gelegte, vom Kläger behauptete Geschehen als unerlaubte Handlung einzuord-
nen ist (Senatsurteil vom 23. März 2010 - VI ZR 57/09, aaO Rn. 12 f. mwN).
2. Die Revision wendet sich - als ihr günstig - nicht gegen die Auffassung
des Berufungsgerichts, dass es sich bei dem Geschäftsmodell der Beklagten
nicht um ein sogenanntes Schneeballsystem handelte. Auch macht sie sich die
Feststellungen des Berufungsgerichts zu Eigen, dass für einen Kontakt des
Klägers mit einem Vorstandsmitglied der Beklagten keine Anhaltspunkte gege-
ben sind und gegenüber dem Kläger vor den Anteilskäufen keine Beratung oder
Erklärung zur Rückabwicklung von einem Vermittler oder Mitarbeiter der Be-
klagten erfolgt ist.
3. Mit Erfolg rügt die Revision, dass das Berufungsgericht einen An-
spruch des Klägers gegen die Beklagte auf Schadensersatz wegen vorsätzli-
cher sittenwidriger Schädigung gemäß §§ 826, 31 BGB bejaht hat. Das Beru-
fungsgericht hat den dem Streitfall zugrunde liegenden Tatsachenstoff nicht
umfassend in den Blick genommen und der vorgenommenen Würdigung eine
"generalisierende" Betrachtungsweise ohne konkreten Bezug auf den Streitfall
zugrunde gelegt (§ 286 ZPO, Art. 103 Abs. 1 GG).
Zwar ist die Würdigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und
des Ergebnisses einer Beweisaufnahme nach § 286 ZPO Sache des Tatrich-
ters. Er hat nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Be-
hauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten ist. An dessen Feststellun-
gen ist das Revisionsgericht nach § 559 ZPO gebunden. Revisionsrechtlich ist
lediglich zu überprüfen, ob sich der Tatrichter mit dem Prozessstoff und den
Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat,
die Würdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denk-
gesetze oder Erfahrungssätze verstößt (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Juni 2009
9
10
11
- 8 -
- VI ZR 261/08, VersR 2009, 1406 Rn. 5 mwN; und Senatsurteile vom 6. Juli
2010 - VI ZR 198/09, VersR 2010, 1220 Rn. 14; vom 19. Oktober 2010 - VI ZR
241/09, VersR 2011, 223 Rn. 10). Dies ist hier nicht der Fall.
a) Die Revision weist zutreffend darauf hin, dass konkrete Anhaltspunkte
für die vom Berufungsgericht angenommene Erwartungshaltung, die für den
Kauf der Anteile durch den Kläger bestimmend gewesen sein soll, im Streitfall
nicht gegeben sind. Solche trägt der Kläger nicht vor und hat das Berufungsge-
richt auch nicht festgestellt. Der Kläger hat zwar behauptet, durch Angaben des
Vermittlers der Beklagten A. Ö. zu der Anlageentscheidung bestimmt worden zu
sein. Das Landgericht hat es aber auf der Grundlage der Beweisaufnahme nicht
für erwiesen erachtet, dass sich der Vermittler A. Ö. gegenüber dem Kläger vor
dessen Anlageentscheidung über die Sicherheit der Geldanlage und die Garan-
tie der Rückforderbarkeit des Anlagekapitals überhaupt äußerte und er mit dem
Kläger Kontakt hatte.
b) Bei der Beurteilung des Verhaltens der Beklagten als sittenwidrig lässt
das Berufungsgericht Besonderheiten des Streitfalls außer Betracht, die darin
bestehen, dass es sich bei den von der Beklagten verkauften Anteilen um eine
religiösen Grundsätzen folgende Anlageform handelt, die im Inland von der Be-
klagten allerdings in nicht herkömmlicher Weise mit großem Erfolg vertrieben
wurde (vgl. hierzu Senatsurteil vom 23. März 2010 - VI ZR 57/09, aaO
Rn. 15 ff.). Es wertet die Geschäfte der Beklagten einseitig aus heutiger Sicht.
Maßgeblich für die Beurteilung ist aber das Verhalten der Beklagten zum Anla-
gezeitpunkt. Danach stellt sich das Verhalten des Vorstands der Beklagten un-
ter den Umständen des Streitfalls nicht als sittenwidrig dar.
aa) Die Qualifizierung eines Verhaltens als sittenwidrig ist eine Rechts-
frage, die der uneingeschränkten Kontrolle durch das Revisionsgericht unter-
12
13
14
- 9 -
liegt (Senatsurteile vom 25. März 2003 - VI ZR 175/02, BGHZ 154, 269, 274 f.
mwN; vom 13. Juli 2003 - VI ZR 136/03, VersR 2004, 1273, 1275 und vom
19. Oktober 2010 - VI ZR 248/08, juris Rn. 12 f.). Ein Verhalten ist sittenwidrig,
wenn es gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt
(st. Rspr. seit RGZ 48, 114, 124). In diese rechtliche Beurteilung ist einzubezie-
hen, ob es nach seinem aus der Zusammenfassung von Inhalt, Beweggrund
und Zweck zu entnehmenden Gesamtcharakter mit den guten Sitten nicht zu
vereinbaren ist (BGH, Urteile vom 6. Mai 1999 - VII ZR 132/97, BGHZ 141, 357,
361 mwN; vom 19. Juli 2004 - II ZR 402/02, BGHZ 160, 149, 157; vom 14. Mai
1992 - II ZR 299/90, WM 1992, 1184, 1186 mwN und vom 19. Juli 2004 - II ZR
217/03, NJW 2004, 2668, 2670). Ein Unterlassen verletzt die guten Sitten nur
dann, wenn das geforderte Tun einem sittlichen Gebot entspricht. Hierfür reicht
die Nichterfüllung einer allgemeinen Rechtspflicht, aber auch einer vertraglichen
Pflicht nicht aus. Es müssen besondere Umstände hinzutreten, die das schädi-
gende Verhalten wegen seines Zwecks oder wegen des angewandten Mittels
oder mit Rücksicht auf die dabei gezeigte Gesinnung nach den Maßstäben der
allgemeinen Geschäftsmoral und des als "anständig" Geltenden verwerflich
machen (vgl. Senatsurteile vom 19. Oktober 2010 - VI ZR 124/09, VersR 2010,
1659 Rn. 12 und - vom selben Tag - VI ZR 248/08, juris Rn. 13 jeweils mwN
und vom 20. November 2012 - VI ZR 268/11, VersR 2013, 200 Rn. 25).
bb) Nach den getroffenen Feststellungen kann nicht davon ausgegangen
werden, dass die Organe der Beklagten von vornherein in dem Bewusstsein
einer möglichen Anlegerschädigung systematisch Gelder einsammeln wollten
und deshalb eine an den Bedürfnissen der Anleger ausgerichtete und anlage-
gerechte Information unterlassen haben, um möglichst unter Ausnutzung der
Unkenntnis der Anleger viele Geschäftsanteile an bestimmte Bevölkerungskrei-
se abzusetzen. Hierfür spricht nicht schon, dass die Beklagte inzwischen keine
Gewinne mehr ausschüttet und die bei ihr angelegten Gelder nicht zurückzahlt.
15
- 10 -
Die Beklagte verfolgt nach ihrer Satzung einen wertneutralen Geschäftszweck
und das Ziel, mit den Anlagegeldern Gewinne durch unterschiedliche unter-
nehmerische Beteiligungen zu erwirtschaften (vgl. hierzu Senatsurteil vom
23. März 2010 - VI ZR 57/09, aaO Rn. 26 und 29 ff.). Auch der Kläger stellt
nicht in Frage, dass das Unternehmen der Beklagten noch besteht. Bei einer
unternehmerischen Beteiligung muss allerdings mit Verlusten bis zum Totalver-
lust des Kapitals gerechnet werden, wenn mangels wirtschaftlichen Erfolgs Ge-
winnausschüttungen nicht in Frage kommen und Interessenten für die Über-
nahme der Beteiligung wegen der wirtschaftlichen Misserfolge des Unterneh-
mens fehlen.
cc) Entgegen der Beurteilung des Berufungsgerichts haftet die Beklagte
rechtlich nicht allein dafür, dass sich der Kläger falsche Vorstellungen über
Werthaltigkeit und Rückgabemöglichkeit der von ihm gekauften Anteile gemacht
hat. Besondere Umstände, die darüber hinaus das Urteil der Sittenwidrigkeit
begründen könnten, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt und sind auch
nicht vorgetragen.
(1) Eine Haftung der Beklagten nach den für die Anlageberatung gelten-
den rechtlichen Maßstäben kommt entgegen der Auffassung des Berufungsge-
richts nicht in Betracht, weil der Kläger eine Anlageberatung nicht in Anspruch
genommen hat. Ein Anlageberater schuldet zwar eine anleger- und objektge-
rechte Beratung (vgl. BGH, Urteil vom 19. Februar 2008 - IX ZR 170/07, BGHZ
175, 276 Rn. 27). Um eine solche Beratung zu gewährleisten, sind Anlagestra-
tegie und Anlageziele des jeweiligen Anlegers zu ermitteln. Es handelt sich
hierbei jedoch um vertragliche Pflichten des Anlageberaters, bei deren Verlet-
zung nicht schon der Vorwurf der Sittenwidrigkeit im Raum steht (vgl. BGH, Ur-
teil vom 18. Januar 2007 - III ZR 44/06, VersR 2007, 991 Rn. 16). Die Haftung
gemäß § 826 BGB tritt neben die vertragliche Haftung des Anlageberaters nur
16
17
- 11 -
dann, wenn das die Vertragsverletzung ausmachende Verhalten sittenwidrig ist.
Da eine vertragliche Beratungspflicht der Beklagten gegenüber dem Kläger
nicht bestand, können die für den Anlageberater geltenden rechtlichen Anforde-
rungen - anders als das Berufungsgericht meint - nicht auf die Beklagte ausge-
dehnt werden.
(2) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat die Beklagte
nicht ein Informationsdefizit des Klägers vorsätzlich ausgenutzt, um diesen zu
schädigen. Dies kann nach den Umständen des Streitfalls nicht angenommen
werden. Dass zum fraglichen Anlagezeitpunkt in den Jahren 1998/2001 auf-
grund der wirtschaftlichen Situation und der starken Nachfrage nach den Antei-
len der Beklagten nicht damit gerechnet werden musste, einem Rücknahmever-
langen eines Anlegers in einem absehbaren Zeitraum künftig nicht mehr nach-
kommen zu können, stellt auch das Berufungsgericht nicht in Frage. Es lastet
der Beklagten an, dass das Fehlen eines Rechtsanspruchs nicht offengelegt
wurde. Dieses Versäumnis begründet allerdings nicht die Haftung wegen sit-
tenwidrigen Verhaltens. Die Revision weist mit Recht darauf hin, dass entgegen
der Auffassung des Berufungsgerichts der im Anlagezeitraum des Klägers tat-
sächlich erfolgte Rückerwerb von Beteiligungen durch Schwester- und Tochter-
unternehmen sowie die Vermittlung des Weiterverkaufs an andere Anleger da-
gegen sprechen, dass frühere Zusagen durch den Vorstand der Beklagten die
Gutgläubigkeit der Anleger mit dem Ziel bewirken sollten, deren Gelder trotz
des sich abzeichnenden Verlustes zu erlangen. Soweit das Berufungsgericht
unterstellt, dass der Vorstand der Beklagten durch die Rückkäufe bewusst die
rechtliche Unverbindlichkeit verschleierte und eine Politik der Desinformation
betrieb, um die Erwartungshaltung der Anleger für den Zweck der Einwerbung
hoher Kapitalbeträge auszunutzen, sind eine solche Absicht stützende Tatsa-
chen nicht festgestellt und vom Kläger nicht vorgetragen (§ 286 ZPO).
18
- 12 -
(3) Das Berufungsgericht qualifiziert irrigerweise die Zusage des Vor-
stands der Beklagten, die Anteile zurückzunehmen, als rechtlich verbindliche
Garantie. Dass die Beklagte gegenüber den Anlegern rechtlich unbedingt für
die Rücknahme der Anteile und die Rückgabe des Kapitals einstehen wollte
und sich als Garant verpflichtete, stets, also auch künftig, die Gefahr der wert-
entsprechenden Veräußerlichkeit der Anteile zu übernehmen (st. Rspr., vgl.
BGH, Urteil vom 13. Juni 1996 - IX ZR 172/95, NJW 1996, 2569, 2570 mwN),
kann nicht aufgrund der nach ihrem Inhalt nicht präzise feststellbaren und jahre-
lang zurückliegenden Äußerungen des früheren Vorstandsvorsitzenden B. in
den Schulungen der Vermittler angenommen werden. Auch die Auslegung des
Inhalts eines Rundschreibens des Vorstands B., auf das sich das Berufungsge-
richt für seine Beurteilung stützt, lässt im entsprechenden Passus die Ausle-
gung als rechtliche Garantie jedenfalls für künftige Anleger nicht zu. Gegen ein
solches Verständnis spricht schon, dass der betreffende Abschnitt als Teil eines
wahrscheinlich im Jahr 1993 erstellten Geschäftsberichts an die damaligen An-
leger in türkischer Sprache gerichtet ist. Nach der Übersetzung heißt es unter
der Überschrift "Sehr wichtig" unter lit. d):
"Wie Sie wissen, mussten Gesellschafter, die von der Teilhaberschaft zu-
rücktreten wollten, früher einen Monat vorher einen entsprechenden Antrag ein-
reichen. Diese Frist wurde im Interesse unserer Firma und unserer Gesellschaf-
ter auf 3 Monate erhöht worden. Jedoch soll dies nicht missverstanden werden.
Für die normale Prozedur würden wir mit Allahs Erlaubnis niemanden bei einem
dringenden Fall in Bedrängnis lassen. Wir zahle
n sofort…."
Der Mitteilung liegt ein Gesellschafterbeschluss zur bisher praktizierten
Rücknahme zugrunde. Die Verlängerung der Kündigungsfrist von einem Monat
auf drei Monate weist darauf hin, dass die Rücknahme von der Beklagten nicht
unveränderlich gehandhabt wurde, sondern durch die Versammlung der Teilha-
19
20
21
- 13 -
ber die Kündigungsfrist verlängert werden konnte. Eine selbständige Garantie-
zusage lässt sich aber nicht im Nachhinein einseitig zu Lasten des Begünstig-
ten verändern. Schon gar nicht lässt sich daraus entnehmen, dass allen künfti-
gen Anlegern gegenüber rechtlich gehaftet werden sollte.
c) Nach den zugrunde liegenden Feststellungen kann der Beklagten
auch nicht ein Schädigungsvorsatz gegenüber dem Kläger angelastet werden.
Der Vorsatz, den der Kläger als Anspruchsteller vorzutragen und zu be-
weisen hat (vgl. Senatsurteile vom 23. März 2010 - VI ZR 57/09, aaO Rn. 38
und vom 20. Dezember 2011 - VI ZR 309/10, VersR 2012, 454 Rn. 8 mwN),
enthält ein "Wissens-" und ein "Wollens-Element". Der Handelnde muss die
Umstände, auf die sich der Vorsatz beziehen muss, im Fall des § 826 BGB also
die Schädigung des Anspruchstellers, gekannt bzw. vorausgesehen und in sei-
nen Willen aufgenommen haben. Die Annahme der Form des bedingten Vor-
satzes setzt voraus, dass der Handelnde die relevanten Umstände jedenfalls für
möglich gehalten und billigend in Kauf genommen hat. Dazu genügt es nicht,
wenn die relevanten Tatumstände lediglich objektiv erkennbar waren und der
Handelnde sie hätte kennen können oder kennen müssen. In einer solchen Si-
tuation ist lediglich ein Fahrlässigkeitsvorwurf gerechtfertigt (vgl. Senatsurteil
vom 20. Dezember 2011 - VI ZR 309/10 aaO Rn. 10, mwN). Vertraut der Täter
darauf, der als möglich vorausgesehene (oder vorauszusehende) Erfolg werde
nicht eintreten, und nimmt er aus diesem Grund die Gefahr in Kauf, liegt allen-
falls bewusste Fahrlässigkeit vor; dagegen nimmt der bedingt vorsätzlich han-
delnde Täter die Gefahr deshalb in Kauf, weil er, wenn er sein Ziel nicht anders
erreichen kann, es auch durch das unerwünschte Mittel erreichen will (vgl. Se-
natsurteil vom 15. Juli 2008 - VI ZR 212/07, VersR 2008, 1407 Rn. 30 unter
Verweis auf BGH, Urteil vom 22. April 1955 - 5 StR 35/55, BGHSt 7, 363, 370).
Hinsichtlich der Beweisführung kann sich im Rahmen des § 826 BGB aus der
22
23
- 14 -
Art und Weise des sittenwidrigen Handelns, insbesondere dem Grad der Leicht-
fertigkeit des Schädigers, die Schlussfolgerung ergeben, dass er mit Schädi-
gungsvorsatz gehandelt hat. Auch kann es im Einzelfall beweisrechtlich nahe-
liegen, dass der Schädiger einen pflichtwidrigen Erfolg gebilligt hat, wenn er
sein Vorhaben trotz starker Gefährdung des betroffenen Rechtsguts durchführt,
ohne auf einen glücklichen Ausgang vertrauen zu können, und es dem Zufall
überlässt, ob sich die von ihm erkannte Gefahr verwirklicht oder nicht. Aller-
dings kann der Grad der Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts nicht allein
das Kriterium für die Frage sein, ob der Handelnde mit dem Erfolg auch einver-
standen war. Vielmehr ist immer eine umfassende Würdigung sämtlicher Um-
stände des Einzelfalles erforderlich (vgl. Senatsurteil vom 20. Dezember 2011
- VI ZR 309/10, aaO Rn. 11, mwN).
Erforderlich, aber auch ausreichend ist danach im Streitfall für den be-
dingten Vorsatz, dass der Vorstand der Beklagten zum Zeitpunkt des Erwerbs
der Anteile durch den Kläger mit der Möglichkeit rechnete, dass dieser durch
sein Verhalten geschädigt würde und er dieses Ergebnis billigend in Kauf nahm
(vgl. Senatsurteil vom 17. September 1985 - VI ZR 73/84, VersR 1986, 158,
159). Es kommt mithin darauf an, was der Vorstand der Beklagten zu den für
die Haftung maßgeblichen Zeitpunkten gewusst und gewollt hat. Unabhängig
davon, dass hierzu vom Berufungsgericht nichts festgestellt ist, weist die Revi-
sion mit Recht darauf hin, dass indiziell erheblich ist, ob die Rücknahme und
Weitergabe von Beteiligungen an andere Interessenten möglich gewesen und
durchgeführt worden sind. Dies war bis ins Jahr 2001 unstreitig der Fall. Entge-
genstehende Umstände hat der für den Vorsatz darlegungs- und beweispflichti-
ge Kläger nicht vorgetragen. Zum Zeitpunkt des Anlageerwerbs durch den Klä-
ger im Jahr 1998/1999 durfte mithin der Vorstand der Beklagten aufgrund der
Nachfrage nach den Anteilen erwarten, dass eine Rücknahme der Papiere ge-
gen Erstattung des Kapitalbetrages möglich sei. Auch der Kläger stellt nicht in
24
- 15 -
Frage, dass die Wirtschaftskrise ab dem Jahr 2001 und eine negative Presse-
berichterstattung über Maßnahmen der türkischen Kapitalaufsicht mitursächlich
für die Einstellung der Rückabwicklungen waren. Dafür dass der Vorstand der
Beklagten mit solchen Ereignissen rechnen musste, ist nichts festgestellt und
auch nichts vorgetragen.
d) Schließlich bestehen durchgreifende rechtliche Bedenken gegen die
Ausführungen im Berufungsurteil, mit denen das Berufungsgericht die Kausali-
tät des Verhaltens der Organe der Beklagten für den vom Kläger geltend ge-
machten Schaden bejaht hat.
Im Rahmen des Anspruchstatbestandes des § 826 BGB kann auf den
Nachweis der konkreten Kausalität für den Willensentschluss des jeweiligen
Anlegers selbst bei extrem unseriöser Kapitalmarktinformation nicht verzichtet
werden und dementsprechend das enttäuschte allgemeine Anlegervertrauen
auf die Erfüllung der in die Anlage gesetzten Erwartungen nicht ausreichend
sein (vgl. zu fehlerhaften Ad-hoc-Meldungen BGH, Urteil vom 3. März 2008
- II ZR 310/06, VersR 2008, 1694 Rn. 16 mwN; RGZ 80, 196, 205). Eine "gene-
relle" - unabhängig von der Kenntnis des potentiellen Anlegers postulierte -
Kausalität einer falschen Werbeaussage erscheint unter Schutznormaspekten
unvertretbar. Im Sinne einer "Dauerkausalität" würde sie auf unabsehbare Zeit
jedem beliebigen Erwerber der Anteile zugutekommen, ohne dass dessen Wil-
lensentschließung überhaupt berührt wäre (vgl. BGH, Urteil vom 3. März 2008
- II ZR 310/06, VersR 2008, 1694 Rn. 20). Eine dadurch bewirkte Ausdehnung
der Haftung ist im Hinblick auf den schwer wiegenden Vorwurf der sittenwidri-
gen Schädigung rechtlich unvertretbar.
Nach diesen Grundsätzen vermag die vom Berufungsgericht angenom-
mene allgemeine Erwartung des Klägers den Kausalzusammenhang zwischen
25
26
27
- 16 -
dem Verhalten des Vorstands der Beklagten und der Schädigung nicht zu be-
gründen. Der Kausalzusammenhang ist entgegen der Annahme des Beru-
fungsgerichts nicht schon deshalb gegeben, weil die Anlagen das gesamte
Vermögen des Klägers ausmachten und nichts dafür ersichtlich sei, dass der
Kläger ohne gesicherte Aussicht auf Rückzahlungen und allein motiviert von
gemeinnützigen Überlegungen bereit gewesen wäre, eine solche Summe in
den Konzern der Beklagten zu stecken und gegebenenfalls auf Dauer dort zu
belassen. Für eine solche Vermutung eines vernünftigen Anlegerverhaltens
fehlt jedweder gesicherte tatsächliche Hintergrund.
Galke
Zoll
Wellner
Diederichsen
Stöhr
Vorinstanzen:
LG Hechingen, Entscheidung vom 18.11.2011 - 1 O 251/10 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 21.05.2012 - 5 U 179/11 -