Urteil des BGH vom 03.08.2009

BGH (sicherung, zpo, begründung, fortbildung, wert, eröffnung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 203/09
vom
16. September 2010
in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Pape
am 16. September 2010
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer
des Landgerichts Saarbrücken vom 3. August 2009 wird auf Kos-
ten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 350.000 €
festgesetzt.
Gründe:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die
Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
erfordert eine Entscheidung des Insolvenzgerichts (§ 574 Abs. 1 ZPO). Die
Schuldnerin beruft sich auf den Zulässigkeitsgrund der Sicherung einer einheit-
lichen Rechtsprechung. Sie beanstandet, dass das Beschwerdegericht auf der
Grundlage der von ihm getroffenen Feststellungen die Voraussetzungen des
§ 26 Abs. 1 InsO nicht geprüft habe. Sollte dies der Fall gewesen sein, handelte
es sich jedoch nur um einen Rechtsanwendungsfehler, der eine Zulässigkeit
der Rechtsbeschwerde nicht begründen kann. Einen unrichtigen Obersatz des
Inhalts, dass das Insolvenzverfahren auch bei Fehlen einer die Kosten des Ver-
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fahrens deckenden Masse eröffnet werden kann, hat das Beschwerdegericht
nicht aufgestellt.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO
abgesehen.
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Ganter Raebel Kayser
Lohmann
Pape
Vorinstanzen:
AG Saarbrücken, Entscheidung vom 08.06.2009 - 109 IN 50/08 -
LG Saarbrücken, Entscheidung vom 03.08.2009 - 5 T 394/09 -