Urteil des BGH vom 19.11.2013

BGH: anleger, bedingter vorsatz, zeichnung, eigenkapital, malta, wirtschaftsprüfer, agio, vergleich, gesellschafter, einwirkung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 410/12
Verkündet am:
19. November 2013
Böhringer-Mangold
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 29. Oktober 2013 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter
Wellner, die Richterinnen Diederichsen und von Pentz und den Richter
Offenloch
für Recht erkannt:
Die Revisionen gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Hanseati-
schen Oberlandesgerichts Hamburg vom 7. September 2012 wer-
den auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Kläger verlangen von der Beklagten zu 1, einer Wirtschaftsprüfungs-
und Steuerberatungsgesellschaft mbH, und ihrem Geschäftsführer, dem Be-
klagten zu 2, einem Rechtsanwalt und Wirtschaftsprüfer, Schadensersatz im
Zusammenhang mit Kapitalanlagen bei Unternehmen der sogenannten
E-Gruppe.
Die Beklagte zu 1 war in den Jahren 1998 bis 2002 mit der Prüfung der
Jahresabschlüsse von Gesellschaften der E-Gruppe beauftragt, zu der auch die
G. AG und die K. AG gehörten. Die Klägerin zu 1 zeichnete am 22. Januar 2000
eine Beteiligung als atypisch stille Gesellschafterin an der G. AG über eine Ra-
teneinlage von 12.000 DM mit einem Agio von 960 DM. Der Kläger zu 2 zeich-
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nete im März 2001 eine Beteiligung als atypisch stiller Gesellschafter an der
G. AG über eine Einmalanlage von 30.000 DM nebst 1.500 DM Agio. Außer-
dem zeichnete die Klägerin zu 1 im Dezember 2003 noch eine Beteiligung als
atypisch stille Gesellschafterin an der K. AG über eine Rateneinlage von
18.000
€ nebst 1.440 € Agio. Am 13. Dezember 2005 stellten die G. AG und die
K. AG Insolvenzantrag. Die Insolvenzverfahren wurden eröffnet.
Die Kläger verlangen von den Beklagten wegen behaupteter Zahlungen
auf ihre Beteiligungen Schadensersatz in Höhe von insgesamt 35.726,40
nebst Zinsen und Rechtsanwaltskosten sowie die Feststellung, dass ihren An-
sprüchen vorsätzlich begangene unerlaubte Handlungen der Beklagten zugrun-
de liegen. Sie stützen die Ansprüche auf angeblich inhaltlich falsche Äußerun-
gen des Beklagten zu 2, mit denen dieser die E-Gruppe im Rahmen von Semi-
narveranstaltungen in den Jahren 1999 und 2000 auf Malta und in Würzburg
vor Vertriebsmitarbeitern zu positiv dargestellt habe und welche die Kläger, an
die die Äußerungen weitergegeben worden seien, zur Zeichnung der Anlagen
veranlasst hätten.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufungen der Klä-
ger hat das Oberlandesgericht der Klage stattgegeben und die Beklagten an-
tragsgemäß als Gesamtschuldner verurteilt, allerdings zur Zahlung nur Zug-um-
Zug gegen Abtretung der Rechte aus den erworbenen Anlagen bzw. aus der
Anmeldung der Forderungen zur Insolvenztabelle. Mit ihren vom Berufungsge-
richt zugelassenen Revisionen beantragen die Beklagten, die Klage abzuwei-
sen.
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Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht führt aus: Die Beklagten schuldeten den Klägern
als Gesamtschuldner Schadensersatz nach § 826 BGB i.V.m. §§ 31, 840 BGB.
Der Beklagte zu 2 habe unzutreffende Behauptungen über die Unternehmen
der E-Gruppe aufgestellt. Auf Veranstaltungen der E-Gruppe, an denen in ers-
ter Linie Mitarbeiter der Strukturvertriebe der E-Gruppe teilgenommen hätten,
habe er das Eigenkapital als "ausgezeichnet" dargestellt und die Aktien der ein-
zelnen Anlagegesellschaften als "Blue Chips" bezeichnet. Dies impliziere, dass
die E-Gruppe aufgrund des besonderen Qualitätsmerkmals einer überragenden
Eigenkapitalausstattung besonders wertvollen Unternehmen, typischerweise
großen Aktiengesellschaften mit hoher Marktkapitalisierung, vergleichbar sei.
Das Eigenkapital der E-Gruppe habe jedoch demjenigen von solchen Unter-
nehmen nicht ansatzweise entsprochen. Denn es habe sich nahezu ausschließ-
lich aus Forderungen gegen die einzelnen atypisch stillen Gesellschafter zu-
sammengesetzt. Damit habe ein gebündeltes Risiko bestanden. Nach der Pra-
xis der E-Gruppe habe es außerdem im Belieben der Anleger gestanden, ob sie
den eingegangenen Verpflichtungen nachgekommen seien oder nicht. Ein For-
derungsmanagement habe nicht existiert. Der Beklagte zu 2 habe leichtfertig
und damit sittenwidrig gehandelt, als er die fraglichen Aussagen getätigt habe.
Einem Wirtschaftsprüfer mit den Kenntnissen des Beklagten zu 2 habe offen-
kundig sein müssen, dass die Aussagen inhaltlich falsch und geeignet gewesen
seien, den Adressaten ein ganz übertrieben positives Bild von der wirtschaftli-
chen Lage der E-Gruppe zu vermitteln. Dem Beklagten zu 2 seien die Struktur
des Eigenkapitals und das Fehlen eines effektiven Forderungsmanagements
bekannt gewesen. Der Beklagte zu 2 habe auch vorsätzlich gehandelt. Ihm sei
klar gewesen, dass seine Äußerungen zur exzellenten Eigenkapitalausstattung
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der E-Gruppe und zum Charakter ihrer Aktien als "Blue Chips" die Anleger er-
reichen würden und geeignet seien, sie dadurch zur Zeichnung einer Anlage zu
motivieren, da sie die wirtschaftliche Potenz der Unternehmensgruppe falsch
einschätzten. Durch die Aussage des Zeugen F. sei bewiesen, dass die Aussa-
gen des Beklagten zu 2 zur hervorragenden Eigenkapitalausstattung der E-
Gruppe für die Entscheidungen der Kläger für die Zeichnung der Anlagen kau-
sal geworden seien. Die Beklagten schuldeten den Klägern Schadensersatz im
tenorierten Umfang. Die Beklagte zu 1 habe nach § 31 BGB für das deliktische
Verhalten ihres Geschäftsführers einzustehen.
II.
Die Beurteilung des Berufungsgerichts hält revisionsrechtlicher Überprü-
fung stand. Die Beklagten haften den Klägern aus vorsätzlicher sittenwidriger
Schädigung gemäß §§ 826, 840 Abs. 1, § 31 BGB.
1. Das Berufungsgericht hat das Verhalten des Beklagten zu 2 mit Recht
als sittenwidrig im Sinne des § 826 BGB qualifiziert.
a) Ob ein Verhalten als sittenwidrig anzusehen ist, ist eine Rechtsfrage,
die der uneingeschränkten Überprüfung durch das Revisionsgericht unterliegt
(vgl. Senatsurteile vom 15. Oktober 2013 - VI ZR 124/12, z.V.b.; vom 4. Juni
2013 - VI ZR 288/12, VersR 2013, 1144 Rn. 14; vom 25. März 2003 - VI ZR
175/02, BGHZ 154, 269, 274 f., jeweils mwN).
b) Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der
durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln
ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt (vgl.
Senatsurteile vom 15. Oktober 2013 - VI ZR 124/12, z.V.b.; vom 4. Juni 2013
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- VI ZR 288/12, VersR 2013, 1144 Rn. 14; vom 20. November 2012 - VI ZR
268/11, VersR 2013, 200 Rn. 25; BGH, Urteil vom 9. Juli 2004 - II ZR 217/03,
NJW 2004, 2668, 2670; Katzenmeier in Dauner-Lieb/Langen, BGB, 2. Aufl.,
§ 826 Rn. 2 f.; Palandt/Sprau, BGB, 72. Aufl., § 826 Rn. 4, jeweils mwN). Dafür
genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde vertragliche Pflichten oder
das Gesetz verletzt oder bei einem anderen einen Vermögensschaden hervor-
ruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutre-
ten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage tre-
tenden Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann (vgl. Senatsur-
teil vom 15. Oktober 2013 - VI ZR 124/12, z.V.b.; BGH, Urteile vom 19. Juli
2004 - II ZR 217/03, NJW 2004, 2668, 2670; vom 19. Oktober 1987 - II ZR 9/87,
BGHZ 102, 68, 77 f.; Palandt/Sprau, BGB, aaO, jeweils mwN).
c) Im Bereich der Expertenhaftung für unrichtige (Wert-)Gutachten und
Testate kommt ein Sittenverstoß bei einer besonders schwer wiegenden Verlet-
zung der einen Experten treffenden Sorgfaltspflichten in Betracht. Als sittenwid-
rig ist dabei zu beurteilen, dass der Auskunfterteilende aufgrund des Experten-
status ein besonderes Vertrauen für sich in Anspruch nimmt, selbst aber nicht
im Mindesten den an einen Experten zu richtenden Maßstäben genügt (vgl.
Staudinger/Oechsler, BGB, Neubearb. 2009, § 826 Rn. 207 f.). Der Sittenver-
stoß setzt ein leichtfertiges und gewissenloses Verhalten des Auskunftgebers
voraus. Es genügt nicht ein bloßer Fehler des Gutachtens, sondern es geht da-
rum, dass sich der Gutachter durch nachlässige Erledigung, z. B. durch nach-
lässige Ermittlungen oder gar durch Angaben ins Blaue hinein der Gutachten-
aufgabe entledigt und dabei eine Rücksichtslosigkeit an den Tag legt, die ange-
sichts der Bedeutung des Gutachtens für die Entscheidung Dritter als gewissen-
los erscheint (vgl. Senatsurteile vom 21. April 1970 - VI ZR 246/68, WM 1970,
878, 879; vom 12. Dezember 1978 - VI ZR 132/77, VersR 1979, 283, 284; vom
24. September 1991 - VI ZR 293/90, NJW 1991, 3282; BGH, Urteil vom 18. Juni
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1962 - VII ZR 237/60, VersR 1962, 803, 804 f.; Staudinger/Oechsler, aaO
Rn. 213).
Diese anerkannten Grundsätze der Expertenhaftung sind zwar - was
auch das Berufungsgericht gesehen hat - im Streitfall nicht unmittelbar an-
wendbar, weil dem Beklagten zu 2 nicht angelastet wird, ein unrichtiges (Wert-)
Gutachten oder Testat erteilt zu haben. Sein Verhalten ist jedoch gleichwohl als
sittenwidrig zu beurteilen. Denn der Beklagte zu 2 stellte sich mit seinem Exper-
tenstatus in den Dienst der von ihm geprüften kapitalsuchenden E-Gruppe und
lieferte den Vertriebsmitarbeitern irreführende Verkaufsargumente. Hierdurch
setzte er sich rücksichtslos über die Interessen potentieller Anlageinteressenten
hinweg, die mit seinen Äußerungen zwangsläufig in Berührung kamen und die-
se im Vertrauen auf seine berufliche Integrität und seine fachliche Autorität zur
Grundlage ihrer Entscheidung machten (vgl. Staudinger/Oechsler, aaO Rn. 210
und 214 zum Wertgutachten).
aa) Der Hinweis des Beklagten zu 2, die E-Gruppe verfüge über ein
"ausgezeichnetes Eigenkapital", das es erlaube, ihre Aktien als "Blue Chips"
einzuordnen, war falsch und geeignet, die Adressaten über die wirtschaftliche
Situation der Unternehmen der E-Gruppe zu täuschen.
(1) Nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts
hat der Beklagte zu 2 im Rahmen von Veranstaltungen auf Malta und in Würz-
burg in den Jahren 1999 bzw. Anfang 2000 vor Vertriebsmitarbeitern der E-
Gruppe Vorträge gehalten, in denen er insbesondere eine (im Vergleich zu
DAX-Unternehmen) ausgezeichnete Eigenkapitalausstattung der von ihm ge-
prüften Unternehmen der E-Gruppe hervorhob und Aktien der Anlagegesell-
schaften mit "Blue Chips" verglich. Dadurch hat er einen Eindruck der Werthal-
tigkeit von Beteiligungen an diesen Unternehmen vermittelt, der objektiv unzu-
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treffend war. Denn für die Werthaltigkeit der Beteiligungen an Unternehmen der
E-Gruppe war nicht nur eine hohe Eigenkapitalquote entscheidend, sondern
auch die vorhandenen Aktiva. Insoweit konnten die Unternehmen der E-Gruppe
in ihrer Kapitalqualität und Risikostruktur aber nicht ansatzweise mit "Blue Chip-
Unternehmen" wie etwa großen Aktiengesellschaften mit hoher Marktkapitalisie-
rung verglichen werden, welche typischerweise auf der Aktivseite die gesamte
Vielfalt der Asset-Klassen des § 266 Abs. 2 HGB aufweisen. Das Aktivvermö-
gen der E-Gruppe-Unternehmen bestand demgegenüber - auch nach dem ei-
genen Vorbringen der Beklagten - nahezu ausschließlich aus den Forderungen
gegen die einzelnen Anleger aus deren Beteiligung als atypisch stille Gesell-
schafter. Das Anlagekapital stand den Unternehmen der E-Gruppe auch nicht in
liquider Form sofort zur Verfügung, sondern sollte von über 95 % der Anleger
- wiederum nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten - in monatlich fällig
werdenden, mehr oder weniger kleinen Raten über einen Zeitraum von bis zu
30 Jahren erbracht werden. Dabei wurde nach den Feststellungen des Beru-
fungsgerichts bei der E-Gruppe ein ernsthaftes Forderungsmanagement nicht
betrieben, vielmehr stand es in der Praxis im Belieben der Anleger, ob sie den
eingegangenen Zahlungsverpflichtungen nachkamen oder nicht. Auf der ande-
ren Seite mussten sofort Vertriebsprovisionen gezahlt werden, welche sich je-
weils an der gesamten Anlagesumme orientierten, obwohl die gezeichneten
Beträge im Wesentlichen nur in relativ geringfügigen monatlichen Raten eingin-
gen.
(2) Da auf der Aktivseite der Unternehmen im Wesentlichen lediglich
noch nicht fällige Forderungen gegen die Anleger standen, deren Qualität mit
der Zahlungsfähigkeit und -willigkeit der Anleger stand und fiel, hat das Beru-
fungsgericht ferner mit Recht von einem "gebündelten Risiko" gesprochen.
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Fehl geht die Rüge der Revision, es fehle an Feststellungen, dass "auch
nur ein Anleger vom Verhalten eines anderen Anlegers erfuhr, der seine Einla-
ge nicht beglich", weshalb im Hinblick auf die einseitige Mittelherkunft auch
nicht von einem gebündelten Risiko gesprochen werden könne. Die Revisions-
erwiderung weist mit Recht darauf hin, dass eine interne Abstimmung unter den
Anlegern weder nach den Denkgesetzen noch nach der Lebenserfahrung erfor-
derlich war, um die Gefahr zu begründen, dass Anleger in erheblicher Anzahl
ihre Einlage nicht erbringen würden, weil die Stimmung insbesondere auf dem
Kapitalmarkt etwa wegen negativer Pressemeldungen zum Nachteil der
E-Gruppe umschlagen konnte und etliche Anleger gleichzeitig, aber unabhängig
voneinander veranlasst werden konnten, ihre Zahlungen einzustellen.
(3) Unerheblich ist auch der Einwand der Revision, dass sich einige Un-
ternehmen der E-Gruppe zum Zeitpunkt der Äußerungen des Beklagten zu 2
auf Malta und in Würzburg kurz vor oder in der Gründungsphase befanden,
denn nach den Feststellungen bezogen sich die Äußerungen generell auf die
Unternehmen der E-Gruppe, die sich in ihrer Struktur vollständig geglichen hät-
ten.
(4) Ohne Erfolg rügt die Revision, der Beklagte zu 2 habe nicht einge-
räumt, sowohl auf Veranstaltungen für Mitarbeiter der E-Gruppe auf Malta im
Jahr 1999 als auch in Würzburg Anfang des Jahres 2000 neben Hinweisen auf
ein besonderes Eigenkapital das Wort "Blue Chips" verwendet zu haben. Die
Beweiskraft dieser tatbestandlichen Feststellungen des Berufungsgerichts wird
- entgegen der Auffassung der Revision - nicht gemäß § 314 Satz 2 ZPO durch
die Bezugnahme auf das Sitzungsprotokoll vom 23. April 2012 entkräftet, denn
dem Protokoll ist nicht zu entnehmen, dass der Beklagte zu 2 nur auf Malta und
nicht auch in Würzburg den Begriff "Blue Chips" verwandt hat. Die protokollierte
Äußerung des Beklagten zu 2, die Eigenkapitalfinanzierung habe er nicht nur
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auf Malta, sondern in jedem seiner Vorträge, die er vor Vermittlern gehalten
habe, so vorgetragen, lässt die Auslegung zu, dass er auch in Würzburg den
Vergleich mit "Blue Chips" gezogen hat. Im Übrigen würde schon die einmalige
Verwendung des Vergleichs mit "Blue Chips" auf Malta, welcher der streitge-
genständlichen Beteiligung vorausgegangen ist, die Beurteilung des Beru-
fungsgerichts rechtfertigen.
Darüber hinaus hat sich das Berufungsgericht - wie die Revision selbst
sieht - auch auf Zeugenaussagen in einem der Parallelverfahren gestützt. So-
weit die Revision diesbezüglich beanstandet, das Berufungsgericht habe die
Aussage aus dem Parallelverfahren nur als Urkunde würdigen und keine Ein-
schätzung zur persönlichen Glaubwürdigkeit abgeben dürfen, übersieht sie,
dass das Parallelverfahren und das vorliegende Berufungsverfahren bei dem-
selben Einzelrichter anhängig gewesen sind und dieser die Zeugen im Parallel-
verfahren selbst vernommen hat. Da auch die jeweiligen Prozessbevollmächtig-
ten der Parteien in beiden Verfahren identisch waren und der vom Einzelrichter
angekündigten Verwertung der Aussagen im vorliegenden Verfahren zuge-
stimmt haben, sind hinsichtlich der Verwertung der Aussagen keine Verfahrens-
fehler ersichtlich. Im Übrigen sind in die hier maßgebliche Beweiswürdigung des
Berufungsgerichts zu den objektiven Falschangaben des Beklagten zu 2 keine
Glaubwürdigkeits-, sondern Plausibilitätserwägungen eingeflossen.
bb) Der Beklagte zu 2 nahm für die vorbezeichneten irreführenden An-
gaben - wie bereits ausgeführt - seinen Expertenstatus als Wirtschaftsprüfer
und seine Stellung als Abschlussprüfer der Gesellschaften der E-Gruppe in An-
spruch. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wurde er den Ver-
triebsmitarbeitern als Wirtschaftsprüfer vorgestellt und referierte über Erkennt-
nisse, die er in seiner Funktion als Abschlussprüfer (angeblich) gewonnen hat-
te. Er reklamierte damit für sich nicht nur die Sachkunde und Seriosität, die ei-
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nem Wirtschaftsprüfer als besonderen Standesregeln unterliegendem und un-
abhängigem Berufsträger allgemein zugewiesen werden (vgl. § 43 Abs. 1
WPO). Vielmehr nahm er für sich darüber hinausgehend das besondere Ver-
trauen in Anspruch, das dem Abschlussprüfer im Hinblick auf seine gesetzlich
vorgesehene Objektivität gegenüber der geprüften Gesellschaft (vgl. zur Unpar-
teilichkeit § 323 Abs. 1 HGB) sowie auf die im Rahmen der Prüfung gewonne-
nen besonderen Einblicke in die Struktur der geprüften Gesellschaft entgegen-
gebracht wird. Mit dieser Autorität ist es bereits schwer vereinbar, sich - wie es
der Beklagte zu 2 tat - in exponierter Position einseitig für die Vertriebsinteres-
sen der geprüften Gesellschaftsgruppe einzusetzen.
cc) Die Expertenäußerungen des Beklagten zu 2 vor den Vertriebsmitar-
beitern der E-Gruppe waren, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, darauf
ausgerichtet, an die Anlageinteressenten weitergegeben zu werden.
Soweit die Revision meint, das Berufungsgericht habe verfahrensfehler-
haft im Rahmen seines Sittenwidrigkeitsurteils Vortrag des Beklagten zu 2 nicht
berücksichtigt, dass es bei den Veranstaltungen mit Mitarbeitern des Vertriebs
lediglich darum gegangen sei, Anschuldigungen entgegenzutreten, die Dritte im
Zusammenhang mit den Kapitalanlagestrategien der E-Gruppe gegenüber der
Staatsanwaltschaft erhoben hätten, kann ihr dies nicht zum Erfolg verhelfen.
Denn selbst wenn dies zuträfe, hätte der Beklagte zu 2 umso mehr Veranlas-
sung gehabt, irreführende Äußerungen hinsichtlich der Qualität und Werthaltig-
keit der Kapitalanlagen der E-Gruppe zu unterlassen.
dd) Die Angaben des Beklagten zu 2 hatten für die von den Mitarbeitern
der Strukturvertriebe angesprochenen Anlageinteressenten - hier die Kläger -
große Bedeutung. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war bei den
Beratungsgesprächen das hohe Eigenkapital immer ein maßgebendes Ver-
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kaufsargument, wobei sich der jeweilige Vertriebsmitarbeiter auf den Beklagten
zu 2 berief.
ee) Das Berufungsgericht hat weiter festgestellt, dass dem Beklagten
zu 2 klar war, dass seine Informationen gerade dazu bestimmt waren, an die
Anlageinteressenten weitergegeben zu werden. Ihm war auch ohne weiteres
ersichtlich, dass seine Aussagen zur Eigenkapitalausstattung der E-Gruppe
jedenfalls grob unvollständig und damit irreführend waren.
2. Das Berufungsgericht hat sich - entgegen der Auffassung der Revisi-
on - rechtsfehlerfrei die Überzeugung gebildet, dass die weitergegebenen Äu-
ßerungen des Beklagten zu 2 zur Qualität und Bonität der Unternehmen der
E-Gruppe für die Anlageentscheidung im Streitfall kausal geworden sind.
a) Erfolglos rügt die Revision, das Berufungsgericht habe erforderliche
Feststellungen zur Kausalität der Äußerungen des Beklagten zu 2 für die Anla-
geentscheidung der Kläger nicht getroffen, weil im Bereich der kapitalmarkt-
rechtlichen Informationsdeliktshaftung auf einen konkreten Kausalitätsnachweis
für den Willensentschluss des Anlegers nicht verzichtet werden könne. Das Be-
rufungsgericht hat sich in tatrichterlicher Würdigung aufgrund der Zeugenaus-
sage des maßgebenden Anlagevermittlers die Überzeugung gebildet, dass ge-
rade der Hinweis des Vermittlers auf die Einschaltung eines Wirtschaftsprüfers
und dessen Bonitätsbekundungen in allen geführten Beratungsgesprächen die
erstrebte Wirkung erzielt hätten, die Kläger zur Zeichnung der Anlagen zu ver-
anlassen. Damit bedurfte es - entgegen der Auffassung der Revision - keiner
weitergehenden Feststellungen. Die von den Beklagten angeführten Entschei-
dungen des Bundesgerichtshofes in den sog. COMROAD-Fällen (vgl. etwa
BGH, Urteile vom 3. März 2008 - II ZR 310/06, WM 2008, 790 - COMROAD VIII
und vom 4. Juni 2007 - II ZR 173/05, WM 2007, 1560 - COMROAD V) betreffen
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anders gelagerte Fälle, denen falsche ad-hoc-Mitteilungen zugrunde lagen, bei
denen keine tatsächliche Vermutung dafür spricht, dass eine dadurch ausgelös-
te Anlagestimmung kausal war für die getroffenen Anlageentscheidungen. Im
Streitfall haben die Kläger ihre Anlageentscheidung nicht nur aufgrund einer
von ihnen behaupteten, durch eine falsche ad-hoc-Mitteilung ausgelösten Anla-
gestimmung getroffen, sondern aufgrund einer persönlichen Beratung durch
einen Anlagevermittler, der sich die irreführenden Äußerungen des Beklagten
zu 2 über ein besonderes Eigenkapital unter Vergleich mit hochwertigen großen
Unternehmen zu Nutze machte.
b) Soweit die Revision meint, dass die Kläger die Anlagen vielleicht auch
dann gezeichnet hätten, wenn die Aussagen zur Eigenkapitalqualität nicht ge-
macht worden wären, betrifft dies einen Einwand rechtmäßigen Alternativver-
haltens, für den die Beklagten darlegungs- und beweisbelastet sind. Die Revisi-
on zeigt hierzu jedoch keinen - vom Berufungsgericht übergangenen - Sachvor-
trag der Beklagten auf, der den Einwand ausfüllen könnte.
3. Ohne Erfolg zieht die Revision schließlich einen Schaden der Kläger
und den Rechtswidrigkeitszusammenhang mit den Äußerungen des Beklagten
zu 2 in Zweifel.
a) In Fällen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung dient der
Schadensersatzanspruch nicht nur dem Ausgleich jeder nachteiligen Einwir-
kung durch das sittenwidrige Verhalten auf die objektive Vermögenslage des
Geschädigten. Vielmehr muss dieser sich auch von einer "ungewollten" Ver-
pflichtung wieder befreien können. Schon eine solche Verpflichtung kann einen
gemäß § 826 BGB zu ersetzenden Schaden darstellen. Insoweit bewirkt die
Norm einen Schutz der allgemeinen Handlungsfreiheit (vgl. Senatsurteil vom
21. Dezember 2004 - VI ZR 306/03, BGHZ 161, 361, 367 f.).
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Bereits deshalb sind auch - entgegen der Auffassung der Revision - in
diesem Zusammenhang die Gründe, die letztendlich zur Insolvenz der Unter-
nehmen der E-Gruppe geführt haben, unerheblich. Der gemäß § 249 Abs. 1
BGB begründete Anspruch eines Anlegers auf Rückgängigmachung der Betei-
ligung, die ihm unter Verletzung seines wirtschaftlichen Selbstbestimmungs-
rechts aufgedrängt wurde, geht nicht verloren, wenn sich die Anlage aus Grün-
den nachteilig entwickelt, die vom Gegenstand der Fehlinformation verschieden
sind (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juli 1993 - II ZR 194/92, BGHZ 123, 106, 113 f.).
Da nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die von den Klägern erwor-
benen Beteiligungen weder so hochwertig noch so risikoarm waren, wie sie der
Beklagte zu 2 beschrieben hatte, sind die Kläger bereits durch die Zeichnung
der Anlagen unmittelbar geschädigt worden.
b) Nach diesen Grundsätzen ist die Rüge der Revision, das Berufungs-
gericht habe nicht festgestellt, dass das Eigenkapital der Anlagegesellschaft
nicht ausgereicht habe oder gar negativ gewesen sei, ebenso unerheblich wie
die weiteren Rügen fehlender Feststellungen des Berufungsgerichts bezüglich
der Durchsetzbarkeit der Forderungen gegen die Anleger.
4. Letztendlich ergibt sich aus den Feststellungen des Berufungsgerichts,
dass der Beklagte zu 2 Kenntnis von den die Sittenwidrigkeit prägenden Um-
ständen sowie Schädigungsvorsatz hatte.
a) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war dem Beklagten
zu 2 klar, dass seine Äußerungen als Wirtschaftsprüfer zur exzellenten Eigen-
kapitalausstattung der E-Gruppe und zum Charakter ihrer Aktien als "Blue
Chips" die Anleger erreichen würden und geeignet waren, sie dadurch zur
Zeichnung einer Anlage zu motivieren, indem sie die wirtschaftliche Potenz der
Unternehmensgruppe falsch einschätzten.
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b) Darüber hinaus besaß er auch Schädigungsvorsatz. § 826 BGB setzt
insoweit keine Schädigungsabsicht im Sinne eines Beweggrundes oder Zieles
voraus, sondern es genügt bedingter Vorsatz hinsichtlich der für möglich gehal-
tenen Schadensfolgen, wobei dieser nicht den konkreten Kausalverlauf und den
genauen Umfang des Schadens, sondern nur Art und Richtung des Schadens
umfassen muss; es reicht dabei jede nachteilige Einwirkung auf die Vermö-
genslage einschließlich der sittenwidrigen Belastung fremden Vermögens mit
einem Verlustrisiko aus (vgl. etwa BGH, Urteil vom 13. September 2004 - II ZR
276/02, WM 2004, 2150, 2155).
Da der Beklagte zu 2 seine Äußerungen bei Vorträgen und Veranstaltun-
gen mit Vertriebsmitarbeitern getätigt hat, nahm er billigend in Kauf, dass die
von ihm gegebenen Informationen auch im Vertrieb zur Bewerbung der Beteili-
gungen verwandt werden, um Interessenten zur Zeichnung einer Anlage zu
veranlassen, die nicht den erweckten Vorstellungen entsprach. Soweit die Re-
vision dies anders sehen will, setzt sie lediglich in revisionsrechtlich unzulässi-
ger Weise ihre eigene Würdigung an die Stelle der tatrichterlichen Würdigung
des Berufungsgerichts, ohne relevante Verfahrensfehler aufzuzeigen. Da der
Schaden - wie oben ausgeführt - bereits in dem Erwerb der Beteiligung liegt,
musste sich der bedingte Vorsatz des Beklagten zu 2 lediglich darauf beziehen,
dass seine unzutreffenden Äußerungen als Abschluss- und Wirtschaftsprüfer
und das ihm entgegengebrachte Vertrauen des Publikums für die Anlageent-
scheidung ursächlich werden konnten. Dies war nach den Feststellungen des
Berufungsgerichts der Fall.
5. Das Berufungsgericht hat auch mit Recht und insoweit von der Revisi-
on unangegriffen eine Haftung der Beklagten zu 1 für das deliktische Verhalten
ihres Geschäftsführers nach § 31 BGB bejaht, weil der Beklagte zu 2 die haf-
tungsbegründenden Äußerungen nicht als Privatperson, sondern zur Erläute-
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rung der im Rahmen der Abschlussprüfungen gewonnenen Erkenntnisse und
damit in Ausübung seiner Organstellung getätigt hat.
Galke
Wellner
Diederichsen
von Pentz
Offenloch
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 14.09.2009 - 318 O 111/09 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 07.09.2012 - 13 U 196/09 -