Urteil des BGH vom 20.12.2012

BGH: missbrauch, fälschung, reiter, anhörung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 388/12
vom
20. Dezember 2012
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Dezember 2012
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Essen vom 23. März 2012 wird mit der Maßgabe als unbegrün-
det verworfen, dass der Urteilstenor dahingehend berichtigt wird,
dass der Angeklagte wegen Betruges in Tateinheit mit Miss-
brauch von Berufsbezeichnungen sowie wegen Fälschung von
Gesundheitszeugnissen in Tateinheit mit Missbrauch von Be-
rufsbezeichnungen und wegen gefährlicher Körperverletzung in
92 Fällen jeweils tateinheitlich mit unbefugter Ausübung der
Heilkunde und Missbrauch von Berufsbezeichnungen zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verur-
teilt ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in Tateinheit mit
Missbrauch von Berufsbezeichnungen, wegen Fälschung von Gesundheits-
zeugnissen in Tateinheit mit Missbrauch von Berufsbezeichnungen und wegen
gefährlicher Körperverletzung in 91 Fällen jeweils tateinheitlich mit unbefugter
Ausübung der Heilkunde und Missbrauch von Berufsbezeichnungen zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine
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Revision führt lediglich zu einer Berichtigung des Urteilstenors; im Übrigen ist
sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die vom Senat entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts
vorgenommene Berichtigung des Urteilstenors hinsichtlich der Anzahl der Ta-
ten ist zulässig, weil dem Landgericht bei der Zählung der unter II. 3 bis II. 94
der Urteilsgründe abgeurteilten Fälle ein Fehler unterlaufen ist, der für alle Ver-
fahrensbeteiligten offensichtlich ist und dessen Behebung keine inhaltliche Än-
derung des Urteils begründet (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Januar 2006
- 2 StR 562/05).
2. Der Umstand, dass das Landgericht zu der erst seit dem 29. März
2011 rechtskräftigen und daher für eine Einbeziehung in Betracht kommenden
Entscheidung des Amtsgerichts Olpe vom 8. September 2010 keine Feststel-
lungen zum Zeitpunkt der letzten Tatsachenverhandlung eines möglichen Beru-
fungsverfahrens getroffen hat, stellt keinen allein auf die Sachrüge zu beach-
tenden Erörterungsmangel dar. Insoweit wäre eine Verfahrensrüge erforderlich
gewesen (BGH, Urteil vom 17. Februar 2004 - 1 StR 369/03, NStZ 2005, 32
Tz. 6).
Mutzbauer
Cierniak
Franke
Quentin
Reiter
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